Rechtssatz RS0119225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119225
Entscheidungsdatum
01.07.2026
Rechtssatz
Wird der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und dennoch erstmalig - und daher objektiv verspätet - in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchem Grund er an der Rüge allenfalls bei Beginn oder im Verlauf der Hauptverhandlung gehindert war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119225
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20040617_OGH0002_0120OS00019_0400000_001