Die dagegen aus Z 1 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer eins und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Besetzungsrüge (Z 1) entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil der Beschwerdeführer weder in der Hauptverhandlung (ON 46) seiner diesbezüglichen Rügeobliegenheit nachgekommen ist, noch in der Beschwerde dargelegt hat, welche Gründe der rechtzeitigen Rüge im Wege gestanden sein sollen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 143). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Vorbringen, die Beteiligung als stimmführendes Mitglied an einer Entscheidung der Ratskammer führe zur Ausgeschlossenheit von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung, auch inhaltlich nicht zutrifft (vgl 15 Os 65/01, EvBl 2001/216, 902). Die StPO überträgt die richterlichen Agenden des Vorverfahrens nämlich teils der Ratskammer, teils dem Untersuchungsrichter, weshalb die Ersterer zugewiesenen Tätigkeiten gerade keine untersuchungsrichterlichen iSd § 68 Abs 2 StPO sind (Lässig, WK-StPO § 68 Rz 12).Die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil der Beschwerdeführer weder in der Hauptverhandlung (ON 46) seiner diesbezüglichen Rügeobliegenheit nachgekommen ist, noch in der Beschwerde dargelegt hat, welche Gründe der rechtzeitigen Rüge im Wege gestanden sein sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 143). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Vorbringen, die Beteiligung als stimmführendes Mitglied an einer Entscheidung der Ratskammer führe zur Ausgeschlossenheit von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung, auch inhaltlich nicht zutrifft vergleiche 15 Os 65/01, EvBl 2001/216, 902). Die StPO überträgt die richterlichen Agenden des Vorverfahrens nämlich teils der Ratskammer, teils dem Untersuchungsrichter, weshalb die Ersterer zugewiesenen Tätigkeiten gerade keine untersuchungsrichterlichen iSd Paragraph 68, Absatz 2, StPO sind (Lässig, WK-StPO Paragraph 68, Rz 12).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, den mängelfrei begründeten Erwägungen der Tatrichter zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Qualifikationsnorm des § 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB - ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial - eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, den mängelfrei begründeten Erwägungen der Tatrichter zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Qualifikationsnorm des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB - ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial - eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.