Gemäß § 68 Abs 2 erster Fall StPO ist von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig geworden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, erster Fall StPO ist von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig geworden ist.
Der Tätigkeitsbereich des Untersuchungsrichters ist in §§ 11 Abs 2, 86 ff StPO umschrieben. Er hat im Rahmen der von ihm zu führenden Vorerhebungen und Voruntersuchung zwar die meisten, aber nicht alle richterlichen Aufgaben des Vorverfahrens. Einen weiteren Teil der richterlichen Agenden des Vorverfahrens hat der Gesetzgeber der Ratskammer übertragen. Diese entscheidet gem § 12 StPO nicht nur (als Rechtsmittelinstanz) über Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, soweit nicht der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist, sondern auch (erstinstanzlich) in den übrigen vom Gesetz bezeichneten Fällen (im Vorverfahren: §§ 48 Z 1, 64 Abs 1, 74 Abs 2, 108 Abs 2, 145 Abs 2, 147 Abs 1, 149b Abs 1, 149e Abs 1, 149j Abs 1 StPO). Unter anderem hat ihr der Gesetzgeber in diesem Rahmen die hier in Rede stehende, nicht mit Gefahr in Verzug verbundene Anordnung einer Telefonüberwachung vorbehalten (§ 149b Abs 1 erster Satz StPO). Der Untersuchungsrichter darf diese Amtshandlung nicht vornehmen, lediglich bei Gefahr in Verzug kann er eine nur vorläufige, von der unverzüglichen Genehmigung durch die Ratskammer abhängige Telefonüberwachung anordnen (§ 149b Abs 1 zweiter Satz StPO).Der Tätigkeitsbereich des Untersuchungsrichters ist in Paragraphen 11, Absatz 2, 86, ff StPO umschrieben. Er hat im Rahmen der von ihm zu führenden Vorerhebungen und Voruntersuchung zwar die meisten, aber nicht alle richterlichen Aufgaben des Vorverfahrens. Einen weiteren Teil der richterlichen Agenden des Vorverfahrens hat der Gesetzgeber der Ratskammer übertragen. Diese entscheidet gem Paragraph 12, StPO nicht nur (als Rechtsmittelinstanz) über Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, soweit nicht der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist, sondern auch (erstinstanzlich) in den übrigen vom Gesetz bezeichneten Fällen (im Vorverfahren: Paragraphen 48, Ziffer eins, 64, Absatz eins,, 74 Absatz 2,, 108 Absatz 2, 145, Absatz 2, 147, Absatz eins,, 149b Absatz eins,, 149e Absatz eins, 149 j, Absatz eins, StPO). Unter anderem hat ihr der Gesetzgeber in diesem Rahmen die hier in Rede stehende, nicht mit Gefahr in Verzug verbundene Anordnung einer Telefonüberwachung vorbehalten (Paragraph 149 b, Absatz eins, erster Satz StPO). Der Untersuchungsrichter darf diese Amtshandlung nicht vornehmen, lediglich bei Gefahr in Verzug kann er eine nur vorläufige, von der unverzüglichen Genehmigung durch die Ratskammer abhängige Telefonüberwachung anordnen (Paragraph 149 b, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Als Untersuchungsrichter wird nach dem klaren Wortlaut des § 68 Abs 2 StPO grundsätzlich tätig, wer in dieser Funktion eine vom Gesetzgeber dem Untersuchungsrichter übertragene Tätigkeit ausübt. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insoweit relativiert, als sie zum einen (der Sache nach in teleologischer Reduktion des § 68 Abs 2 StPO) eine Ausgeschlossenheit in Fällen verneint hat, in denen der (stellvertretende) Untersuchungsrichter im Rahmen seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben Verfügungen (bloß) "rein formaler Art oder von ganz untergeordneter Bedeutung" vorgenommen hatte (15 Os 57/96, 15 Os 197/98), zum anderen in der Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls und in der Vernehmung von Zeugen außerhalb einer Hauptverhandlung bestehende Amtshandlungen eines finanzstrafbehördlichen Spruchsenatsvorsitzenden und eines Rechtshilferichters als untersuchungsrichterliche Tätigkeiten qualifiziert hat (EvBl 1999/52 = 13 Os 121/98, 14 Os 70/99). In letztgenannten Fällen lagen Tätigkeiten vor, die (im Falle ihrer Durchführung im Rahmen des Vorverfahrens vor dem für die Hauptverhandlung zuständigen Gericht anstelle durch die Finanzstrafbehörde oder den Rechtshilferichter) grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Untersuchungsrichters gefallen wäre.Als Untersuchungsrichter wird nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 2, StPO grundsätzlich tätig, wer in dieser Funktion eine vom Gesetzgeber dem Untersuchungsrichter übertragene Tätigkeit ausübt. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insoweit relativiert, als sie zum einen (der Sache nach in teleologischer Reduktion des Paragraph 68, Absatz 2, StPO) eine Ausgeschlossenheit in Fällen verneint hat, in denen der (stellvertretende) Untersuchungsrichter im Rahmen seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben Verfügungen (bloß) "rein formaler Art oder von ganz untergeordneter Bedeutung" vorgenommen hatte (15 Os 57/96, 15 Os 197/98), zum anderen in der Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls und in der Vernehmung von Zeugen außerhalb einer Hauptverhandlung bestehende Amtshandlungen eines finanzstrafbehördlichen Spruchsenatsvorsitzenden und eines Rechtshilferichters als untersuchungsrichterliche Tätigkeiten qualifiziert hat (EvBl 1999/52 = 13 Os 121/98, 14 Os 70/99). In letztgenannten Fällen lagen Tätigkeiten vor, die (im Falle ihrer Durchführung im Rahmen des Vorverfahrens vor dem für die Hauptverhandlung zuständigen Gericht anstelle durch die Finanzstrafbehörde oder den Rechtshilferichter) grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Untersuchungsrichters gefallen wäre.
Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich der Ratskammer (ob in erstinstanzlicher Funktion oder als Beschwerdeinstanz) vorbehaltene Tätigkeit (deren Verrichtung somit nicht in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fällt) - wie die in § 149b Abs 1 erster Satz StPO umschriebene - kann aber auch nach dem weitest möglichen Wortsinn (über den hinaus eine teleologische Interpretation nicht zulässig ist - vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 1 RN 10) keine Tätigkeit "als Untersuchungsrichter" sein. Daran ändert nichts, dass sie bestimmten anderen Tätigkeiten (Grundrechtseingriffen), die dem Untersuchungsrichter obliegen, gleichwertig sein kann, weil sie ebenfalls untersuchenden Charakter hat.Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich der Ratskammer (ob in erstinstanzlicher Funktion oder als Beschwerdeinstanz) vorbehaltene Tätigkeit (deren Verrichtung somit nicht in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fällt) - wie die in Paragraph 149 b, Absatz eins, erster Satz StPO umschriebene - kann aber auch nach dem weitest möglichen Wortsinn (über den hinaus eine teleologische Interpretation nicht zulässig ist - vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph eins, RN 10) keine Tätigkeit "als Untersuchungsrichter" sein. Daran ändert nichts, dass sie bestimmten anderen Tätigkeiten (Grundrechtseingriffen), die dem Untersuchungsrichter obliegen, gleichwertig sein kann, weil sie ebenfalls untersuchenden Charakter hat.
Vergleichsweise übt auch ein Mitglied eines Senats des Oberlandesgerichts keine untersuchungsrichterliche Tätigkeit aus, wenn dieser im Zuge des Vorverfahrens einen Grundrechtseingriff (etwa in Stattgebung einer Beschwerde des Anklägers gegen eine abweisliche Entscheidung des Untersuchungsrichters oder der Ratskammer) anordnet.
Die Ausschließungsgründe der §§ 67, 68 StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt und einer Erweiterung durch Analogie nicht zugänglich (vgl Mayerhofer StPO4 § 68 E 1, EvBl 1988/153). Dass keine planwidrige - durch Analogie zu schließende - Lücke vorliegt, hat der Gesetzgeber auch zuletzt (BGBl 1996/762) zu erkennen gegeben, indem er zwar hinsichtlich der neu normierten "Erneuerung des Strafverfahrens" (§ 363a StPO) anordnet, dass alle mit einer Strafsache vorbefassten Richter im erneuerten Verfahren ausgeschlossen seien (§ 68 Abs 4 StPO), den Abs 2 des § 68 StPO aber unverändert ließ.Die Ausschließungsgründe der Paragraphen 67, 68, StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt und einer Erweiterung durch Analogie nicht zugänglich vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 68, E 1, EvBl 1988/153). Dass keine planwidrige - durch Analogie zu schließende - Lücke vorliegt, hat der Gesetzgeber auch zuletzt (BGBl 1996/762) zu erkennen gegeben, indem er zwar hinsichtlich der neu normierten "Erneuerung des Strafverfahrens" (Paragraph 363 a, StPO) anordnet, dass alle mit einer Strafsache vorbefassten Richter im erneuerten Verfahren ausgeschlossen seien (Paragraph 68, Absatz 4, StPO), den Absatz 2, des Paragraph 68, StPO aber unverändert ließ.
Die von der Wahrungsbeschwerde zitierte Judikatur steht dieser Auffassung nicht entgegen. Eine vom Gesetzgeber nicht dem Untersuchungsrichter übertragene Tätigkeit - wie hier - stand nämlich - wie oben aufgezeigt - in keinem der angeführten Fälle in Rede.
Den teleologischen und an Art 6 Abs 1 EMRK orientierten Überlegungen der Wahrungsbeschwerde ist zwar einzuräumen, dass § 68 Abs 2 StPO darauf abzielt, jeden Anschein einer Befangenheit der mit der Entscheidung in der Hauptsache befassten Richter zu vermeiden, der daraus entstehen könnte, dass man ihre spätere Unparteilichkeit wegen ihrer Tätigkeit im Vorverfahren im Hinblick auf eine daraus resultierende Voreingenommenheit in Zweifel ziehen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist aber nicht jede Vorbefassung eines Richters mit einer Sache geeignet, seinen Anschein der Unparteilichkeit in der Hauptverhandlung in Frage zu stellen; der bloße Umstand, dass ein in der Hauptverhandlung tätiger Richter auch während des Vorverfahrens den Fall behandelt hat, kann für sich allein noch nicht Befürchtungen in Bezug auf seine Unparteilichkeit rechtfertigen (ÖJZ 1996/16, MRK).Den teleologischen und an Artikel 6, Absatz eins, EMRK orientierten Überlegungen der Wahrungsbeschwerde ist zwar einzuräumen, dass Paragraph 68, Absatz 2, StPO darauf abzielt, jeden Anschein einer Befangenheit der mit der Entscheidung in der Hauptsache befassten Richter zu vermeiden, der daraus entstehen könnte, dass man ihre spätere Unparteilichkeit wegen ihrer Tätigkeit im Vorverfahren im Hinblick auf eine daraus resultierende Voreingenommenheit in Zweifel ziehen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist aber nicht jede Vorbefassung eines Richters mit einer Sache geeignet, seinen Anschein der Unparteilichkeit in der Hauptverhandlung in Frage zu stellen; der bloße Umstand, dass ein in der Hauptverhandlung tätiger Richter auch während des Vorverfahrens den Fall behandelt hat, kann für sich allein noch nicht Befürchtungen in Bezug auf seine Unparteilichkeit rechtfertigen (ÖJZ 1996/16, MRK).
Im konkreten Fall war der für die Hauptverhandlung zuständige Richter (weder als Vorsitzender, noch als Berichterstatter, sondern als weiteres stimmführendes Mitglied) an drei Entscheidungen der Ratskammer - die im Gegensatz zum Untersuchungsrichter nicht selbst ermittelndes Organ ist (vgl Kessel, Die Ratskammer nach dem StPÄG 1993, JBl 1995, 364) - beteiligt, mit denen die Überwachung mehrerer Telefonanschlüsse angeordnet wurde, sowie einem weiteren Beschluss, mit dem eine (wegen Gefahr in Verzug) vom Untersuchungsrichter angeordnete Telefonüberwachung gem § 149b Abs 1 zweiter Satz StPO genehmigt worden ist. Diese Entscheidungen der Ratskammer bezogen sich somit nur auf isolierte Aspekte der vom Untersuchungsrichter geführten Voruntersuchung, im Rahmen einer formalen Verdachtsprüfung, erforderten keine allgemeine Würdigung der Beweise oder in der Hauptverhandlung zu erörternde Rechtsfragen und betrafen auch nicht die Frage, ob die Beschuldigten angeklagt werden sollten oder nicht. Auch im Lichte des Art 6 EMRK bestehen daher keine objektiven Anhaltspunkte für Befürchtung des Anscheins der Parteilichkeit (vgl ÖJZ 1991/4, MRK; ÖJZ 1993, 26, MRK; ÖJZ 1993/37, MRK).Im konkreten Fall war der für die Hauptverhandlung zuständige Richter (weder als Vorsitzender, noch als Berichterstatter, sondern als weiteres stimmführendes Mitglied) an drei Entscheidungen der Ratskammer - die im Gegensatz zum Untersuchungsrichter nicht selbst ermittelndes Organ ist vergleiche Kessel, Die Ratskammer nach dem StPÄG 1993, JBl 1995, 364) - beteiligt, mit denen die Überwachung mehrerer Telefonanschlüsse angeordnet wurde, sowie einem weiteren Beschluss, mit dem eine (wegen Gefahr in Verzug) vom Untersuchungsrichter angeordnete Telefonüberwachung gem Paragraph 149 b, Absatz eins, zweiter Satz StPO genehmigt worden ist. Diese Entscheidungen der Ratskammer bezogen sich somit nur auf isolierte Aspekte der vom Untersuchungsrichter geführten Voruntersuchung, im Rahmen einer formalen Verdachtsprüfung, erforderten keine allgemeine Würdigung der Beweise oder in der Hauptverhandlung zu erörternde Rechtsfragen und betrafen auch nicht die Frage, ob die Beschuldigten angeklagt werden sollten oder nicht. Auch im Lichte des Artikel 6, EMRK bestehen daher keine objektiven Anhaltspunkte für Befürchtung des Anscheins der Parteilichkeit vergleiche , ÖJZ 1991/4, MRK; ÖJZ 1993, 26, MRK; ÖJZ 1993/37, MRK).
Nicht übersehen darf schließlich werden, dass die österreichische Strafprozessordnung dem Gebot der Unparteilichkeit des Art 6 EMRK über Ausschließungsgründe der §§ 67 ff StPO hinaus auch durch die - im Rahmen der Entscheidung über die Wahrungsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof im konkreten Fall nicht zu prüfende - Regelung des § 72 StPO über Ablehnung und Befangenheit Rechnung trägt. Somit könnte auch in einem nicht von § 68 Abs 2 StPO erfassten Fall einer für die Befürchtung des Anscheins der Parteilichkeit tatsächlich Anlass gebenden Vorbefassung eines Richters dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK entsprochen werden (s OGH 13 Ns 16/00).Nicht übersehen darf schließlich werden, dass die österreichische Strafprozessordnung dem Gebot der Unparteilichkeit des Artikel 6, EMRK über Ausschließungsgründe der Paragraphen 67, ff StPO hinaus auch durch die - im Rahmen der Entscheidung über die Wahrungsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof im konkreten Fall nicht zu prüfende - Regelung des Paragraph 72, StPO über Ablehnung und Befangenheit Rechnung trägt. Somit könnte auch in einem nicht von Paragraph 68, Absatz 2, StPO erfassten Fall einer für die Befürchtung des Anscheins der Parteilichkeit tatsächlich Anlass gebenden Vorbefassung eines Richters dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren iSd Artikel 6, EMRK entsprochen werden (s OGH 13 Ns 16/00).
Es bestand daher kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss als deren Mitglied keinen Ausschließungsgrund iSd §§ 67 und 68 StPO für die Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung darstellt (SSt 24/5 = EvBl 1953/240, 10 Os 124/78, 9 Os 43/81, 11 Os 41/84, 13 Os 88/87, 14 Os 120/88, 12 Os 76/89, EvBl 1992/33 = 12 Os 53/91, 13 Os 48/95), abzugehen, wofür im Übrigen die Entscheidung eines verstärkten Senats erforderlich gewesen wäre (§ 8 Abs 1 Z 1 OGHG; nochmals EvBl 1992/33).Es bestand daher kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss als deren Mitglied keinen Ausschließungsgrund iSd Paragraphen 67 und 68 StPO für die Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung darstellt (SSt 24/5 = EvBl 1953/240, 10 Os 124/78, 9 Os 43/81, 11 Os 41/84, 13 Os 88/87, 14 Os 120/88, 12 Os 76/89, EvBl 1992/33 = 12 Os 53/91, 13 Os 48/95), abzugehen, wofür im Übrigen die Entscheidung eines verstärkten Senats erforderlich gewesen wäre (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG; nochmals EvBl 1992/33).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.