Der Einwand beider Beschwerdeführer, daß durch ihre strafgerichtliche Verfoglung und Aburteilung auch wegen jener Straftaten, zu deren Strafverfolgung eine Auslieferung durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz an die Republik Österreich nicht erfolgt ist, sohin wegen sämtlicher im schuldigsprechenden Teil des Ersturteils mit Ausnahme der unter den Punkten I/A/2 und 3 sowie I/B/1 angeführten strafbaren Handlungen der im Auslieferungsrecht geltende Grundsatz der Spezialität verletzt worden und das Ersturteil insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO behaftet sei, ist berechtigt:Der Einwand beider Beschwerdeführer, daß durch ihre strafgerichtliche Verfoglung und Aburteilung auch wegen jener Straftaten, zu deren Strafverfolgung eine Auslieferung durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz an die Republik Österreich nicht erfolgt ist, sohin wegen sämtlicher im schuldigsprechenden Teil des Ersturteils mit Ausnahme der unter den Punkten I/A/2 und 3 sowie I/B/1 angeführten strafbaren Handlungen der im Auslieferungsrecht geltende Grundsatz der Spezialität verletzt worden und das Ersturteil insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet sei, ist berechtigt:
Zufolge des im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bei einer Auslieferung - nach Maßgabe der beiderseitigen Vorbehalte und Erklärungen sowie unter Bedachtnahme auf den zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland am 31. Jänner 1972 abgeschlossenen Vertrag über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1977/35 - anzuwendenden Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl 1969/320 (vgl Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, 203) darf gemäß Art 14 Abs 1 dieses Auslieferungsübereinkommens eine ausgelieferte Person wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als jener, die der Auslieferung zugrundeliegt, nur dann verfolgt und abgeurteilt werden, wenn a) der Staat, der sie ausgeliefert hat, zustimmt oder b) die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat (oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist). In Ergänzung dieser den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung normierenden Bestimmung des Art 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens wurde im Art VII Abs 1 des eingangs angeführten Vertrages vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich klargestellt, daß eine bedingte Freilassung einer ausgelieferten Person (nur) dann der endgültigen Freilassung (im Sinne des Art 14 Abs 1 lit b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens) gleichsteht, wenn sie ohne eine deren Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung gewährt wird.Zufolge des im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bei einer Auslieferung - nach Maßgabe der beiderseitigen Vorbehalte und Erklärungen sowie unter Bedachtnahme auf den zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland am 31. Jänner 1972 abgeschlossenen Vertrag über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1977/35 - anzuwendenden Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl 1969/320 vergleiche Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, 203) darf gemäß Artikel 14, Absatz eins, dieses Auslieferungsübereinkommens eine ausgelieferte Person wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als jener, die der Auslieferung zugrundeliegt, nur dann verfolgt und abgeurteilt werden, wenn a) der Staat, der sie ausgeliefert hat, zustimmt oder b) die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat (oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist). In Ergänzung dieser den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung normierenden Bestimmung des Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens wurde im Artikel römisch sieben, Absatz eins, des eingangs angeführten Vertrages vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich klargestellt, daß eine bedingte Freilassung einer ausgelieferten Person (nur) dann der endgültigen Freilassung (im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, Litera b, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens) gleichsteht, wenn sie ohne eine deren Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung gewährt wird.
Die Voraussetzungen des Art 14 Abs 1 lit b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens treffen aber im vorliegenden Verfahren auf keinen der beiden Beschwerdeführer zu, sind doch beide nur jeweils unter Anwendung der im § 180 Abs 5 StPO angeführten gelinderen Mittel des Gelöbnisses nach der Z 1 der vorzitierten Gesetzesstelle, von Weisungen nach Z 3 und 4 dieser Gesetzesstelle und der vorübergehenden Abnahme der Reisepapiere bzw der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere nach Z 5 und 6 dieser Gesetzesstelle sowie nach Leistung einer Kautionssumme durch den Angeklagten A in der Höhe von 80.000 S und durch den Angeklagten B in der Höhe von 20.000 S (§ 180 Abs 5 Z 7 StPO) am 27. bzw 28. Februar 1979 aus der Untersuchungshaft entlassen worden (vgl Bd I, ON 74, S 401 m und verso; ON 75, S 403 i und 403 j sowie ON 92; ferner Bd II, ON 135, sowie S 681, 691 und ON 158 und 160Die Voraussetzungen des Artikel 14, Absatz eins, Litera b, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens treffen aber im vorliegenden Verfahren auf keinen der beiden Beschwerdeführer zu, sind doch beide nur jeweils unter Anwendung der im Paragraph 180, Absatz 5, StPO angeführten gelinderen Mittel des Gelöbnisses nach der Ziffer eins, der vorzitierten Gesetzesstelle, von Weisungen nach Ziffer 3 und 4 dieser Gesetzesstelle und der vorübergehenden Abnahme der Reisepapiere bzw der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere nach Ziffer 5 und 6 dieser Gesetzesstelle sowie nach Leistung einer Kautionssumme durch den Angeklagten A in der Höhe von 80.000 S und durch den Angeklagten B in der Höhe von 20.000 S (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 7, StPO) am 27. bzw 28. Februar 1979 aus der Untersuchungshaft entlassen worden vergleiche Bd römisch eins, ON 74, S 401 m und verso; ON 75, S 403 i und 403 j sowie ON 92; ferner Bd römisch zwei, ON 135, sowie S 681, 691 und ON 158 und 160
d. A). Auf Grund dieser ihre Bewegungsfreiheit einschränkenden gerichtlichen Anordnungen anläßlich der Entlassung der beiden Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft kann somit von einer endgültigen Freilassung im Sinne der zitierten Bestimmung nicht gesprochen werden, sodaß schon deshalb der dort geregelte, eine Durchbrechung des Grundsatzes der Spezialität der Auslieferung bewirkende Ausnahmefall hier nicht Platz greifen kann. Noch klarer und eindeutiger ist die den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung normierende Vorschrift des § 70 Abs 1 des seit 1. Juli 1980d. A). Auf Grund dieser ihre Bewegungsfreiheit einschränkenden gerichtlichen Anordnungen anläßlich der Entlassung der beiden Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft kann somit von einer endgültigen Freilassung im Sinne der zitierten Bestimmung nicht gesprochen werden, sodaß schon deshalb der dort geregelte, eine Durchbrechung des Grundsatzes der Spezialität der Auslieferung bewirkende Ausnahmefall hier nicht Platz greifen kann. Noch klarer und eindeutiger ist die den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung normierende Vorschrift des Paragraph 70, Absatz eins, des seit 1. Juli 1980
in Kraft stehenden und demnach vom Erstgericht im Zeitpunkte der Fällung des angefochtenen Urteils bereits zu beachtenden Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, BGBl 1979/529:
Nach Z 1 des § 70 Abs 1 dieses Gesetzes steht die Spezialität der Auslieferung der Verfolgung und Bestrafung einer nach Österreich ausgelieferten Person wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, ohne Zustimmung des ersuchten Staates ua (nur) dann nicht entgegen, wenn sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als 45 Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte usd durfte. Das Verstreichen dieser Schutzfrist von 45 Tagen kann demnach einem Ausgelieferten nur dann zum Nachteil gereichen, wenn er sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Möglichkeit hatte, Österreich zu verlassen (arg: 'konnte und durfte'). Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn dem Ausgelieferten - so wie dies im vorliegenden Verfahren bei den Angeklagten A und B zutrifft - durch gerichtliche Weisungen, infolge eines Gelöbnisses oder durch eine auferlegte Kautionssumme die rechtliche Befugnis, Österreich zu verlassen, fehlt (Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, aaO tum 2 zu § 70 ARHG, 88/89, und die dort zitierte Judikatur).Nach Ziffer eins, des Paragraph 70, Absatz eins, dieses Gesetzes steht die Spezialität der Auslieferung der Verfolgung und Bestrafung einer nach Österreich ausgelieferten Person wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, ohne Zustimmung des ersuchten Staates ua (nur) dann nicht entgegen, wenn sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als 45 Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte usd durfte. Das Verstreichen dieser Schutzfrist von 45 Tagen kann demnach einem Ausgelieferten nur dann zum Nachteil gereichen, wenn er sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Möglichkeit hatte, Österreich zu verlassen (arg: 'konnte und durfte'). Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn dem Ausgelieferten - so wie dies im vorliegenden Verfahren bei den Angeklagten A und B zutrifft - durch gerichtliche Weisungen, infolge eines Gelöbnisses oder durch eine auferlegte Kautionssumme die rechtliche Befugnis, Österreich zu verlassen, fehlt (Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, aaO tum 2 zu Paragraph 70, ARHG, 88/89, und die dort zitierte Judikatur).
Da die durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz erteilte Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung der beiden Beschwerdeführer sich nur auf die unter den Punkten I/A/2 und 3 sowie I/B/1 des Schuldspruchs angeführten PKW-Diebstähle erstreckt, jedoch in bezug auf alle übrigen Straftaten, deren die Angeklagten A und B gleichfalls schuldig erkannt worden sind, nicht vorliegt (vgl Bd I, ON 70 sowie Bd II, S 845 und 846 d.A in Verbindung mit ON 177 und 178), und auch ein Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf die Einhaltung der Spezialität (im Sinne der Z 3 des § 70 Abs 1 ARHG) nicht angenommen werden kann, steht der Verfolgung und Bestrafung der Beschwerdeführer wegen der im Ersturteil unter den Punkten I/A/1, I/B/2, II/1 bis 7, III/, IV/, V/ und VI/ bezeichneten Straftaten das Verfolgungshindernis der Spezialität der Auslieferung entgegen, sodaß das angefochtene Urteil in diesem Umfang gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nichtig ist.Da die durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz erteilte Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung der beiden Beschwerdeführer sich nur auf die unter den Punkten I/A/2 und 3 sowie I/B/1 des Schuldspruchs angeführten PKW-Diebstähle erstreckt, jedoch in bezug auf alle übrigen Straftaten, deren die Angeklagten A und B gleichfalls schuldig erkannt worden sind, nicht vorliegt vergleiche Bd römisch eins, ON 70 sowie Bd römisch zwei, S 845 und 846 d.A in Verbindung mit ON 177 und 178), und auch ein Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf die Einhaltung der Spezialität (im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 70, Absatz eins, ARHG) nicht angenommen werden kann, steht der Verfolgung und Bestrafung der Beschwerdeführer wegen der im Ersturteil unter den Punkten I/A/1, I/B/2, II/1 bis 7, III/, IV/, V/ und VI/ bezeichneten Straftaten das Verfolgungshindernis der Spezialität der Auslieferung entgegen, sodaß das angefochtene Urteil in diesem Umfang gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nichtig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl KH 2095; 3720; RZ 1955, 26; RZ 1971, 152; 10 Os 55/76; 13 Os 163/76; 13 Os 2/77) ist bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das internationale Strafrecht oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden (materiellrechtlichen) Verfolgungshindernisses, wozu insbesondere das Prinzip der Spezialität der Auslieferung zählt, dann sofort mit einem Freispruch vorzugehen, wenn ein Auslieferungsverfahren nicht oder nicht mehr anhängig ist; eine Aufhebung des (unter Verletzung des Prinzips der Spezialität der Auslieferung ergangenen) Urteils und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur nachträglichen Erwirkung der Zustimmung des ausliefernden Staates zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung des Angeklagten auch wegen jener strafbaren Handlung, auf welche sich die seinerzeitige Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt hat, kommt nur in Betracht, wenn das Auslieferungsverfahren noch im Zuge ist (SSt 23/45). Gemäß § 68 Abs 1 ARHG ist es Sache des Staatsanwaltes, zu beantragen, daß das Gericht die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung (oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme) erwirkt; das Gericht hat demnach nur tätig zu werden, wenn ein bezüglicher Antrag des Anklägers vorliegt. Daher ist es auch Sache des Staatsanwaltes, die (nachträgliche) Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates im Sinne des § 70 Abs 1 ARHG bei Gericht zu beantragen. Im vorliegenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft zwar am 7. Mai 1979 beim Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis die 'Einleitung eines ergänzenden Auslieferungsverfahrens hinsichtlich Johann A und Karl B betreffend die in der Vollanzeige bzw in ON 104/Bd I genannten weiteren Fakten' beantragt, worauf der Untersuchungsrichter am 28. Dezember 1979 eine 'Ergänzende Sachverhaltsfeststellung' (ON 177) dem Bundesministerium für Justiz zur Erwirkung der (nachträglichen) Auslieferung der beiden Beschuldigten zur Verfolgung auch wegen der darin beschriebenen (weiteren) Straftaten seitens der Justizbehörden des Freistaates Bayern vorlegte (ON 178).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche KH 2095; 3720; RZ 1955, 26; RZ 1971, 152; 10 Os 55/76; 13 Os 163/76; 13 Os 2/77) ist bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das internationale Strafrecht oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden (materiellrechtlichen) Verfolgungshindernisses, wozu insbesondere das Prinzip der Spezialität der Auslieferung zählt, dann sofort mit einem Freispruch vorzugehen, wenn ein Auslieferungsverfahren nicht oder nicht mehr anhängig ist; eine Aufhebung des (unter Verletzung des Prinzips der Spezialität der Auslieferung ergangenen) Urteils und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur nachträglichen Erwirkung der Zustimmung des ausliefernden Staates zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung des Angeklagten auch wegen jener strafbaren Handlung, auf welche sich die seinerzeitige Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt hat, kommt nur in Betracht, wenn das Auslieferungsverfahren noch im Zuge ist (SSt 23/45). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ARHG ist es Sache des Staatsanwaltes, zu beantragen, daß das Gericht die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung (oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme) erwirkt; das Gericht hat demnach nur tätig zu werden, wenn ein bezüglicher Antrag des Anklägers vorliegt. Daher ist es auch Sache des Staatsanwaltes, die (nachträgliche) Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, ARHG bei Gericht zu beantragen. Im vorliegenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft zwar am 7. Mai 1979 beim Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis die 'Einleitung eines ergänzenden Auslieferungsverfahrens hinsichtlich Johann A und Karl B betreffend die in der Vollanzeige bzw in ON 104/Bd römisch eins genannten weiteren Fakten' beantragt, worauf der Untersuchungsrichter am 28. Dezember 1979 eine 'Ergänzende Sachverhaltsfeststellung' (ON 177) dem Bundesministerium für Justiz zur Erwirkung der (nachträglichen) Auslieferung der beiden Beschuldigten zur Verfolgung auch wegen der darin beschriebenen (weiteren) Straftaten seitens der Justizbehörden des Freistaates Bayern vorlegte (ON 178).
Als das Bundesministerium für Justiz jedoch mit Erlaß vom 4. Jänner 1980 (ON 182) darauf verwies, daß die 'Ergänzende Sachverhaltsfeststellung' zur Erwirkung der Zustimmung des ausliefernden Staates zu einer weiteren Strafverfolgung nicht hinreichend ist, sondern ein Nachtragshaftbefehl sowie ein Protokoll über die Vernehmung der Ausgelieferten zur Frage der Ausdehnung des Auslieferungsersuchens vorzulegen sind, wobei es überdies in diesem Zusammenhang auf Art 14Als das Bundesministerium für Justiz jedoch mit Erlaß vom 4. Jänner 1980 (ON 182) darauf verwies, daß die 'Ergänzende Sachverhaltsfeststellung' zur Erwirkung der Zustimmung des ausliefernden Staates zu einer weiteren Strafverfolgung nicht hinreichend ist, sondern ein Nachtragshaftbefehl sowie ein Protokoll über die Vernehmung der Ausgelieferten zur Frage der Ausdehnung des Auslieferungsersuchens vorzulegen sind, wobei es überdies in diesem Zusammenhang auf Artikel 14
Abs 1 lit b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens hinwies (vgl den Schlußsatz des bezeichneten JMErlasses), beantragte die Staatsanwaltschaft am 14. Jänner 1980 beim Untersuchungsrichter, 'von einem nachträglichen Auslieferungsbegehren im Sinne des Art. 14 Abs 1 lit b des Übereinkommens Abstand zu nehmen' (S 846/Bd II d. A). Mit dieser Erklärung hat die Staatsanwaltschaft demnach ihren Antrag, die Zustimmung des ausliefernden Staates zur Strafverfolgung der Angeklagten A und B wegen weiterer strafbarer Handlungen, auf welche sich die seinerzeitige Auslieferungsbewilligung ON 70 nicht bezogen hatte, zu erwirken, der Sache nach zurückgezogen. Ein solcher Antrag wurde auch in der Folge bis zur Fällung des Urteils in erster Instanz - ersichtlich ausgehend von der verfehlten Rechtsansicht, daß vorliegend eine 'Nachtragsauslieferung' entbehrlich sei - nicht neuerlich gestellt.Absatz eins, Litera b, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens hinwies vergleiche den Schlußsatz des bezeichneten JMErlasses), beantragte die Staatsanwaltschaft am 14. Jänner 1980 beim Untersuchungsrichter, 'von einem nachträglichen Auslieferungsbegehren im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens Abstand zu nehmen' (S 846/Bd römisch zwei d. A). Mit dieser Erklärung hat die Staatsanwaltschaft demnach ihren Antrag, die Zustimmung des ausliefernden Staates zur Strafverfolgung der Angeklagten A und B wegen weiterer strafbarer Handlungen, auf welche sich die seinerzeitige Auslieferungsbewilligung ON 70 nicht bezogen hatte, zu erwirken, der Sache nach zurückgezogen. Ein solcher Antrag wurde auch in der Folge bis zur Fällung des Urteils in erster Instanz - ersichtlich ausgehend von der verfehlten Rechtsansicht, daß vorliegend eine 'Nachtragsauslieferung' entbehrlich sei - nicht neuerlich gestellt.
Bei dieser Sachlage war aber - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung, wonach die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung nach Einholung der erforderlichen Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur Verfolgung und Bestrafung der beiden Beschwerdeführer auch wegen der von der Urteilsaufhebung betroffenen Straftaten zurückzuverweisen sei - in Ansehung jener strafbaren Handlungen, auf welche sich die Auslieferungsbewilligung ON 70 nicht erstreckt, sogleich mit einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere, im besonderen gegen die unter den Punkten II/ und VI/ des Schuldspruches gerichtete und auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Beschwerdevorbringen des Angeklagten A. Im übrigen sind die Nichtigkeitsbeschwerden jedoch unberechtigt. Der Angeklagte A wendet unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO, es habe sich im Hinblick auf die Mitwirkung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes an dem Ratskammerbeschluß vom 27. Februar 1979, Bd II, ON 135 d.A, mit dem gemäß § 190Bei dieser Sachlage war aber - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung, wonach die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung nach Einholung der erforderlichen Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur Verfolgung und Bestrafung der beiden Beschwerdeführer auch wegen der von der Urteilsaufhebung betroffenen Straftaten zurückzuverweisen sei - in Ansehung jener strafbaren Handlungen, auf welche sich die Auslieferungsbewilligung ON 70 nicht erstreckt, sogleich mit einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere, im besonderen gegen die unter den Punkten II/ und VI/ des Schuldspruches gerichtete und auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerdevorbringen des Angeklagten A. Im übrigen sind die Nichtigkeitsbeschwerden jedoch unberechtigt. Der Angeklagte A wendet unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, es habe sich im Hinblick auf die Mitwirkung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes an dem Ratskammerbeschluß vom 27. Februar 1979, Bd römisch zwei, ON 135 d.A, mit dem gemäß Paragraph 190
StPO die von den Angeklagten A und B zu leistenden Kautionssummen ziffernmäßig bestimmt wurden, ein gemäß § 68 Abs 2 StPO ausgeschlossener Richter an der angefochtenen Entscheidung beteiligt. Nach der vorzitierten Bestimmung der Strafprozeßordnung ist von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ua nur jener Richter ausgeschlossen, der in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist. Die Mitwirkung an einem Ratskammerbeschluß fällt aber nicht unter die einen Ausschliessungsgrund im Sinne des § 68 Abs 2 StPO darstellende untersuchungsrichterliche Tätigkeit (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO, E Nr 8, 13 und 14 zu § 68 StPO; ferner ÖJZ-LSK 1975/126). Der Umstand, daß im vorliegenden Verfahren der Vorsitzende des Schöffengerichtes bei der Ratskammersitzung vom 27. Februar 1979, Bd II, ON 135 d.A, den Vorsitz führte (vgl Bd II, S 673 a verso d.A), bewirkt daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers A keine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO, sodaß sich eine Prüfung der weiters in § 281 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz StPO angeführten und zur erfolgreichen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen prozessualen Voraussetzung (der sofortigen Geltendmachung des den Ausschließungsgrund bewirkenden Umstandes in der Hauptverhandlung nach dessen Kenntnis durch den Angeklagten) erübrigt.StPO die von den Angeklagten A und B zu leistenden Kautionssummen ziffernmäßig bestimmt wurden, ein gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO ausgeschlossener Richter an der angefochtenen Entscheidung beteiligt. Nach der vorzitierten Bestimmung der Strafprozeßordnung ist von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ua nur jener Richter ausgeschlossen, der in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist. Die Mitwirkung an einem Ratskammerbeschluß fällt aber nicht unter die einen Ausschliessungsgrund im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, StPO darstellende untersuchungsrichterliche Tätigkeit vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO, E Nr 8, 13 und 14 zu Paragraph 68, StPO; ferner ÖJZ-LSK 1975/126). Der Umstand, daß im vorliegenden Verfahren der Vorsitzende des Schöffengerichtes bei der Ratskammersitzung vom 27. Februar 1979, Bd römisch zwei, ON 135 d.A, den Vorsitz führte vergleiche Bd römisch zwei, S 673 a verso d.A), bewirkt daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers A keine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, sodaß sich eine Prüfung der weiters in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz StPO angeführten und zur erfolgreichen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlichen prozessualen Voraussetzung (der sofortigen Geltendmachung des den Ausschließungsgrund bewirkenden Umstandes in der Hauptverhandlung nach dessen Kenntnis durch den Angeklagten) erübrigt.
Aber auch die vom Angeklagten B aus der Z 10Aber auch die vom Angeklagten B aus der Ziffer 10
des § 281 Abs 1 StPO erhobene Rüge gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der ihm zur Last fallenden Diebstähle (Punkte I/A und I/B) sowie der Begehung eines Teiles dieser Diebstähle (Punkt I/B) auch als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitgliedes, die darauf hinausläuft, daß die in Rede stehenden Qualifikationen infolge des Wegfalls von Diebstahlsschuldsprüchen nicht (mehr) aufrecht erhalten werden können, versagt.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Rüge gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der ihm zur Last fallenden Diebstähle (Punkte I/A und I/B) sowie der Begehung eines Teiles dieser Diebstähle (Punkt I/B) auch als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Bandenmitgliedes, die darauf hinausläuft, daß die in Rede stehenden Qualifikationen infolge des Wegfalls von Diebstahlsschuldsprüchen nicht (mehr) aufrecht erhalten werden können, versagt.
Zunächst ist dieser Rechtsrüge, deren prozeßordnungsgemäße Darstellung einen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, entgegenzuhalten, daß sie eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt, weil sie sich über die - mängelfrei begründeten - Urteilsfeststellungen hinwegsetzt, denenzufolge beide Angeklagten, sohin auch Karl B, in Verfolgung ihres Vorhabens, durch fortgesetzte Begehung von Autodiebstählen ihre finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen, bei Verübung der ihnen angelasteten PKW-Diebstähle jeweils die Absicht verfolgten, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher (schwerer und auch durch Einbruch beschwerter) Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Bd III, S 26, 29/30, 37 und 41 d.A) und überdies der im Schuldspruch unter Punkt I/B angeführte PKW-Diebstahl von den beiden Angeklagten sowie dem abgesondert verfolgten Bernhard E als Mitglieder einer Bande (unter Mitwirkung dieser drei Bandenmitglieder) begangen wurden, nachdem sich diese drei Personen vorher durch entsprechende Vereinbarung zur fortgesetzten Verübung von zunächst nur ganz allgemein und bloß ihrer Art nach bestimmten Diebstählen von PKW der Luxusklasse, sohin zu einer Diebsbande im Sinne der Begriffsbestimmung des § 278 Abs 1 StGB verbunden hatten (Bd III, S 29 und 41/42 d.A). Außerdem übersieht der Beschwerdeführer, daß selbst eine einmalige Tatverübung weder die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung noch jene der Tatqualifikation als Bandendiebstahl im Sinne des § 130 StGB hindert. Denn gewerbsmäßige Begehung im Sinne der §§ 70, 130 StGB setzt nur voraus, daß der Täter bei der Tatbegehung die Absicht hat, sich durch Wiederholung der Straftat eine fortlaufende, dh für längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu erschließen (Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 6 zu § 70), und auch Bandendiebstahl im Sinne des § 130 StGB erfordert keineswegs, daß es - in Verfolgung der Ziele der Bande - bereits zur fortgesetzten Tatbegehung, also schon zur Verübung von mehreren Diebstählen gekommen sein muß (Leukauf-Steininger, aaO, RN 8 zu § 130 StGB).Zunächst ist dieser Rechtsrüge, deren prozeßordnungsgemäße Darstellung einen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, entgegenzuhalten, daß sie eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt, weil sie sich über die - mängelfrei begründeten - Urteilsfeststellungen hinwegsetzt, denenzufolge beide Angeklagten, sohin auch Karl B, in Verfolgung ihres Vorhabens, durch fortgesetzte Begehung von Autodiebstählen ihre finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen, bei Verübung der ihnen angelasteten PKW-Diebstähle jeweils die Absicht verfolgten, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher (schwerer und auch durch Einbruch beschwerter) Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Bd römisch drei, S 26, 29/30, 37 und 41 d.A) und überdies der im Schuldspruch unter Punkt I/B angeführte PKW-Diebstahl von den beiden Angeklagten sowie dem abgesondert verfolgten Bernhard E als Mitglieder einer Bande (unter Mitwirkung dieser drei Bandenmitglieder) begangen wurden, nachdem sich diese drei Personen vorher durch entsprechende Vereinbarung zur fortgesetzten Verübung von zunächst nur ganz allgemein und bloß ihrer Art nach bestimmten Diebstählen von PKW der Luxusklasse, sohin zu einer Diebsbande im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 278, Absatz eins, StGB verbunden hatten (Bd römisch drei, S 29 und 41/42 d.A). Außerdem übersieht der Beschwerdeführer, daß selbst eine einmalige Tatverübung weder die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung noch jene der Tatqualifikation als Bandendiebstahl im Sinne des Paragraph 130, StGB hindert. Denn gewerbsmäßige Begehung im Sinne der Paragraphen 70, 130, StGB setzt nur voraus, daß der Täter bei der Tatbegehung die Absicht hat, sich durch Wiederholung der Straftat eine fortlaufende, dh für längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu erschließen (Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, RN 6 zu Paragraph 70,), und auch Bandendiebstahl im Sinne des Paragraph 130, StGB erfordert keineswegs, daß es - in Verfolgung der Ziele der Bande - bereits zur fortgesetzten Tatbegehung, also schon zur Verübung von mehreren Diebstählen gekommen sein muß (Leukauf-Steininger, aaO, RN 8 zu Paragraph 130, StGB).
Daß hinsichtlich einzelner, dem Beschwerdeführer zur Last fallender Diebstähle - wegen Vorliegens des Verfolgungshindernisses der Spezialität der Auslieferung -
ein Freispruch zu erfolgen hatte, steht demnach der Annahme gewerbsmäßiger, zum Teil auch bandenmäßiger Begehung der weiterhin vom Schuldspruch erfaßten Diebstähle nicht entgegen. Im bezeichneten Umfang waren somit die Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.
Bei der durch die getroffene Sachentscheidung notwendig gewordenen Neubemessung der Strafen wertete der Oberste Gerichtshof bei beiden Angeklagten als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, als mildernd hingegen das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe, des längeren Zurückliegens der abgeurteilten Straftaten und der über die beiden Angeklagten vom Amtsgericht München verhängten jeweils einjährigen Freiheitsstrafe, auf die vorliegend gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen ist, waren die über die beiden Angeklagten zu verhängenden Zusatz-Freiheitsstrafen - ausgehend davon, daß bei gemeinsamer Abeurteilung aller in Betracht kommender strafbarer Handlungen bei A eine Strafe von 2 1/4 Jahren und bei B eine solche von 2 Jahren tatschuldangemessen gewesen wäre - gemäß § 40 StGB in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß zu bemessen.Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe, des längeren Zurückliegens der abgeurteilten Straftaten und der über die beiden Angeklagten vom Amtsgericht München verhängten jeweils einjährigen Freiheitsstrafe, auf die vorliegend gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen ist, waren die über die beiden Angeklagten zu verhängenden Zusatz-Freiheitsstrafen - ausgehend davon, daß bei gemeinsamer Abeurteilung aller in Betracht kommender strafbarer Handlungen bei A eine Strafe von 2 1/4 Jahren und bei B eine solche von 2 Jahren tatschuldangemessen gewesen wäre - gemäß Paragraph 40, StGB in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß zu bemessen.
Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.