Rechtssatz RS0092340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092340
Geschäftszahl
12Os204/70; 9Os43/81; 15Os157/96; 13Os109/07i (13Os110/07m); 14Os148/08h; 12Os152/08g; 12Os16/13i (12Os17/13m; 12Os18/13h; 12Os19/13f; 12Os20/13b); 12Os113/16h; 13Os129/17w; 13Os42/19d; 11Os141/19y; 12Os28/20i (12Os29/20m; 12Os57/20d); 12Os144/25f
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung (KH 2095, RZ 1955,26 und EvBl 1970/173) ist bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das "internationale Strafrecht" oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden Verfolgungshindernisses insbesondere dann sofort mit Freispruch, und nicht bloß mit Urteilsaufhebung, vorzugehen, wenn ein Auslieferungsverfahren nicht oder nicht mehr anhängig ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 204/70
Entscheidungstext OGH 15.04.1971 12 Os 204/70
Veröff: RZ 1971,152
- 9 Os 43/81
Entscheidungstext OGH 29.09.1981 9 Os 43/81
Beisatz: Eine Aufhebung des (hier unter Verletzung des Prinzips der Spezialität ergangenen) Urteils und Rückverweisung an das Erstgericht zur nachträglichen Erwirkung der Zustimmung des ausliefernden Staates zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung des Angeklagten auch wegen jener strafbaren Handlung, auf welche sich die seinerzeitige Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt hat, kommt nur in Betracht, wenn das Auslieferungsverfahren noch im Zuge ist. (T1) Veröff: EvBl 1982/74 S 240 = SSt 52/49
- 15 Os 157/96
Entscheidungstext OGH 07.11.1997 15 Os 157/96
Vgl auch; Beisatz: Ersatzlose Aufhebung des Schuldspruches bei bereits abgeschlossener Auslieferung. (T2)
- 13 Os 109/07i
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
Auch; Beisatz: Ebenso wie die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls (§ 29 Abs 1 erster Satz EU-JZG) hängt ein Beschluss nach § 31 Abs 4 EU-JZG von einem Antrag des Staatsanwaltes ab. Für diesen aber gilt die von § 293 Abs 2 StPO angeordnete Bindung nicht, sodass nicht nur eine - stets ohne Anwesenheit des Staatsanwaltes (vgl §§ 32 Abs 2 econtr, 33 Abs 1 StPO) ergehende - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst, sondern auch eine Verweisung an das Erstgericht mit dem Auftrag, einen solchen Beschluss zu fassen, ausscheidet. Dem Angeklagten im Gerichtstag in dieser prozessualen Situation zu einer ihn offenkundig benachteiligenden Prozesserklärung im Sinn des § 31 Abs 2 Z 5 EU-JZG Gelegenheit zu geben, kommt für den Obersten Gerichtshof selbst bei Anwesenheit eines Verteidigers (vgl § 31 Abs 3 zweiter Satz EU-JZG) schon aufgrund der Behörden ganz allgemein treffenden Verpflichtung, Abhilfe gegen allfällige grobe Versäumnisse des Verteidigers zu schaffen, nicht in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Verletzung des Grundsatzes der Spezialität. (T4)
- 14 Os 148/08h
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 14 Os 148/08h
Vgl; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. Angesichts der vom Erstgericht unterlassenen Beischaffung von Auslieferungsunterlagen konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung vorlagen. Da somit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst nicht in Frage kommt, war das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO). (T5)
- 12 Os 152/08g
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 152/08g
Vgl; Beisatz: Da den Akten in Ansehung der genannten, von den Europäischen Haftbefehlen nicht umfassten Tathandlungen keine Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 31 Abs 2 EU-JZG aF) zu entnehmen sind, stand einer Verfolgung und Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Fakten das Fehlen einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG aF erforderlichen Verfolgungsbewilligung entgegen. (T6); Beisatz: Mangels aktenkundigen Hinweises auf ein im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils anhängiges Nachtragsauslieferungsverfahren war diesbezüglich mit Freispruch vorzugehen. (T7)
- 12 Os 16/13i
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 16/13i
Auch
- 12 Os 113/16h
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 12 Os 113/16h
Auch; Beis wie T7
- 13 Os 129/17w
Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 129/17w
Auch
- 13 Os 42/19d
Entscheidungstext OGH 28.08.2019 13 Os 42/19d
Auch
- 11 Os 141/19y
Entscheidungstext OGH 10.12.2019 11 Os 141/19y
Vgl; Beis wie T6
- 12 Os 28/20i
Entscheidungstext OGH 28.05.2020 12 Os 28/20i
Vgl
- 12 Os 144/25f
Entscheidungstext OGH 24.03.2026 12 Os 144/25f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092340
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19710415_OGH0002_0120OS00204_7000000_001