[3] Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte am 16. September 2025 (solcherart rechtzeitig §§ 284 Abs 1, 294 Abs 1, 344 StPO) – vertreten durch einen Wahlverteidiger (zu dessen Vollmachtbekanntgabe vgl ON 46) – „alle möglichen Rechtsmittel [...], insbesondere das Rechtsmittel der Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde“ an (ON 82, 2). Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte am 16. September 2025 (solcherart rechtzeitig Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, 344, StPO) – vertreten durch einen Wahlverteidiger (zu dessen Vollmachtbekanntgabe vergleiche ON 46) – „alle möglichen Rechtsmittel [...], insbesondere das Rechtsmittel der Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde“ an (ON 82, 2).
[4] Am 2. Oktober 2025 verfügte der Vorsitzende des Geschworenengerichts die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Wahlverteidiger (ON 1.80). Diese wurde im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) mit dem Zustellzeitpunkt 6. Oktober 2025 vollzogen (vgl § 83 Abs 2 erster Satz StPO und § 89a Abs 2 GOG; Zustellnachweis zu ON 1.80). Am 2. Oktober 2025 verfügte der Vorsitzende des Geschworenengerichts die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Wahlverteidiger (ON 1.80). Diese wurde im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) mit dem Zustellzeitpunkt 6. Oktober 2025 vollzogen vergleiche Paragraph 83, Absatz 2, erster Satz StPO und Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG; Zustellnachweis zu ON 1.80).
[5] Mit am 16. Oktober 2025 eingebrachtem Schriftsatz gab der Wahlverteidiger die Vollmachtsauflösung bekannt (ON 85), woraufhin dem Angeklagten mit Verfügung vom selben Tag ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs 2 StPO beigegeben wurde (ON 1.83, 2; ON 86). Dieser brachte am 6. November 2025 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (gestützt auf § 345 Abs 1 Z 4 StPO) und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ein (ON 88). Mit am 16. Oktober 2025 eingebrachtem Schriftsatz gab der Wahlverteidiger die Vollmachtsauflösung bekannt (ON 85), woraufhin dem Angeklagten mit Verfügung vom selben Tag ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegeben wurde (ON 1.83, 2; ON 86). Dieser brachte am 6. November 2025 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ein (ON 88).
[6] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist – worauf die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – verspätet. Nach Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§§ 285 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 2 zweiter Satz, 344 StPO). Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist – worauf die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – verspätet. Nach Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraphen 285, Absatz eins, erster Satz, 294 Absatz 2, zweiter Satz, 344 StPO).
[7] Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtverhältnisses zum Wahlverteidiger (vgl § 63 Abs 2 erster Satz StPO; die dem Gericht gegenüber mit deren aktenkundiger Anzeige wirksam wird – RIS-Justiz RS0096636 [insb T2, T3]) noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (RIS-Justiz RS0125686 [insb T1, T2], RS0116182 [insb T11]; Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 30). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtverhältnisses zum Wahlverteidiger vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO; die dem Gericht gegenüber mit deren aktenkundiger Anzeige wirksam wird – RIS-Justiz RS0096636 [insb T2, T3]) noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (RIS-Justiz RS0125686 [insb T1, T2], RS0116182 [insb T11]; Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 30).
[8] Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung endete daher mit Ablauf des 3. November 2025, weshalb sich die erst am 6. November 2025 eingebrachte Ausführung beider Rechtsmittel als verspätet erweist.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – weil bei ihrer Anmeldung keiner der in § 345 Abs 1 Z 1 bis 13 StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde – zu verwerfen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 344 StPO). Auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe ist nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0100168). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – weil bei ihrer Anmeldung keiner der in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde – zu verwerfen (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 344 StPO). Auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe ist nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0100168).
[10] Zurückzuweisen war die gleichfalls verspätet ausgeführte Berufung, weil der Angeklagte bei deren Anmeldung – mit Blick auf das Bestehen sowohl eines Sanktionsausspruchs als auch eines Adhäsionserkenntnisses (US 6) – nicht deutlich und bestimmt erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet (§§ 294 Abs 4 zweiter Satz, 344 StPO; vgl RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10). Zurückzuweisen war die gleichfalls verspätet ausgeführte Berufung, weil der Angeklagte bei deren Anmeldung – mit Blick auf das Bestehen sowohl eines Sanktionsausspruchs als auch eines Adhäsionserkenntnisses (US 6) – nicht deutlich und bestimmt erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet (Paragraphen 294, Absatz 4, zweiter Satz, 344 StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10).
[11] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100087; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 7, 14) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – davon, dass dem Schuldspruch zu II./ vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemachte, zu seinem Nachteil gereichende Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO zufolge Vorliegens des prozessualen Verfolgungshindernisses nach § 31 EU-JZG (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 2, § 281 Rz 621, 643; Lässig, WK-StPO § 311 Rz 2) anhaftet (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 344 StPO; RIS-Justiz RS0101423; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 17, § 288 Rz 40). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100087; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 7, 14) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – davon, dass dem Schuldspruch zu römisch zwei./ vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemachte, zu seinem Nachteil gereichende Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO zufolge Vorliegens des prozessualen Verfolgungshindernisses nach Paragraph 31, EU-JZG (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 2, Paragraph 281, Rz 621, 643; Lässig, WK-StPO Paragraph 311, Rz 2) anhaftet (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 344 StPO; RIS-Justiz RS0101423; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 17, Paragraph 288, Rz 40).
[12] Kommen die für die Feststellungen über prozessuale Tatsachen (Lässig, WK-StPO § 311 Rz 7; Ratz, WK-StPO § 288 Rz 40 ff) notwendigen Beweismittel in der Hauptverhandlung vor (siehe ON 80.1, 15), so kann der Oberste Gerichtshof aus den Akten eigenständige Feststellungen treffen und aufgrund dieser in der Sache selbst entscheiden (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 41 ff). Solcherart ist er in der Lage, sich vom Fehlen einzelner Spezialitätserfordernisse zu überzeugen (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 17) und einen Feststellungsmangel im Sinn des § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO amtswegig aufzugreifen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600). Dies trifft hier zu. Kommen die für die Feststellungen über prozessuale Tatsachen (Lässig, WK-StPO Paragraph 311, Rz 7; Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 40 ff) notwendigen Beweismittel in der Hauptverhandlung vor (siehe ON 80.1, 15), so kann der Oberste Gerichtshof aus den Akten eigenständige Feststellungen treffen und aufgrund dieser in der Sache selbst entscheiden (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 41 ff). Solcherart ist er in der Lage, sich vom Fehlen einzelner Spezialitätserfordernisse zu überzeugen (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 17) und einen Feststellungsmangel im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO amtswegig aufzugreifen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600). Dies trifft hier zu.
[13] S* wurde am 27. Februar 2025 aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft Wien erlassenen Europäischen Haftbefehls (idF: EU-HB; ON 5) von der Slowakei an Österreich übergeben (ON 26.2, ON 37, 24 ff, ON 57.2). Der EU-HB umfasste die Tat (Lebenssachverhalt) laut Schuldspruch I./ (ON 5.1, 6; zum prozessualen Tatbegriff siehe RIS-Justiz RS0113142, RS0087147; Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 31 Rz 13 f), nicht aber jene zu Schuldspruch II./. Vielmehr wurde die Anklage auf diesen Tatvorwurf erst in der Hauptverhandlung am 24. Juni 2025 ausgedehnt (ON 67.1, 41). S* wurde am 27. Februar 2025 aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft Wien erlassenen Europäischen Haftbefehls in der Fassung, EU-HB; ON 5) von der Slowakei an Österreich übergeben (ON 26.2, ON 37, 24 ff, ON 57.2). Der EU-HB umfasste die Tat (Lebenssachverhalt) laut Schuldspruch römisch eins./ (ON 5.1, 6; zum prozessualen Tatbegriff siehe RIS-Justiz RS0113142, RS0087147; Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 31, Rz 13 f), nicht aber jene zu Schuldspruch römisch zwei./. Vielmehr wurde die Anklage auf diesen Tatvorwurf erst in der Hauptverhandlung am 24. Juni 2025 ausgedehnt (ON 67.1, 41).
[14] S* hat vor der slowakischen Justizbehörde zwar seiner Übergabe zugestimmt, jedoch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet (ON 26.2, 3, ON 57.2, 3; vgl § 31 Abs 2 Z 6 EU-JZG). Ebenso wenig hat er dies nach seiner Übergabe wirksam getan oder seiner Verfolgung wegen der vom Schuldspruch II./ umfassten, vor seiner Übergabe begangenen Tat zugestimmt (§ 31 Abs 2 Z 5 iVm Abs 3 EU-JZG; ON 67.1, 41). Da dem Akt auch keine sonstigen Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 31 Abs 2 EU-JZG), insbesondere auch keine Zustimmung des Vollstreckungsstaats, zu entnehmen sind und im Verhältnis zur Slowakei auch kein genereller (wechselseitiger) Verzicht auf die Beachtung der Spezialität weiterer Strafverfolgung gemäß Art 27 Abs 1 des RB des Rates vom 13. Juni 2022 über den EU-HB und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten 2002/584/JI, vorliegt (§ 31 Abs 7 EU-JZG idF vor BGBl I 2025/65 bzw §§ 2a, 31 Abs 1 Z 7 zweiter Halbsatz EU-JZG; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht, § 31 EU-JZG Rz 15; Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 31 Rz 52), steht einer Verfolgung und Verurteilung des Angeklagten wegen der vom Schuldspruch II./ umfassten Tat das prozessuale Verfolgungshindernis (§§ 311 Abs 1, 337 StPO) der Spezialität nach § 31 Abs 1 EU-JZG entgegen (Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 31 Rz 37 f). S* hat vor der slowakischen Justizbehörde zwar seiner Übergabe zugestimmt, jedoch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet (ON 26.2, 3, ON 57.2, 3; vergleiche Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 6, EU-JZG). Ebenso wenig hat er dies nach seiner Übergabe wirksam getan oder seiner Verfolgung wegen der vom Schuldspruch römisch zwei./ umfassten, vor seiner Übergabe begangenen Tat zugestimmt (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 3, EU-JZG; ON 67.1, 41). Da dem Akt auch keine sonstigen Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (Paragraph 31, Absatz 2, EU-JZG), insbesondere auch keine Zustimmung des Vollstreckungsstaats, zu entnehmen sind und im Verhältnis zur Slowakei auch kein genereller (wechselseitiger) Verzicht auf die Beachtung der Spezialität weiterer Strafverfolgung gemäß Artikel 27, Absatz eins, des RB des Rates vom 13. Juni 2022 über den EU-HB und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten 2002/584/JI, vorliegt (Paragraph 31, Absatz 7, EU-JZG in der Fassung vor BGBl I 2025/65 bzw Paragraphen 2 a, 31, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Halbsatz EU-JZG; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht, Paragraph 31, EU-JZG Rz 15; Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 31, Rz 52), steht einer Verfolgung und Verurteilung des Angeklagten wegen der vom Schuldspruch römisch zwei./ umfassten Tat das prozessuale Verfolgungshindernis (Paragraphen 311, Absatz eins, 337, StPO) der Spezialität nach Paragraph 31, Absatz eins, EU-JZG entgegen (Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 31, Rz 37 f).
[15] Dieser Rechtsfehler erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs II./ sowie des Sanktionsausspruchs wie aus dem Spruch ersichtlich. Mangels Anhängigkeit eines nachträglichen Übergabeverfahrens (§ 31 Abs 4 EU-JZG) im Urteilszeitpunkt ist sogleich in der Sache selbst zu entscheiden (§ 351 erster Satz StPO) und mit Freispruch vorzugehen (RIS-Justiz RS0098426, RS0092340). Dieser Rechtsfehler erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs römisch zwei./ sowie des Sanktionsausspruchs wie aus dem Spruch ersichtlich. Mangels Anhängigkeit eines nachträglichen Übergabeverfahrens (Paragraph 31, Absatz 4, EU-JZG) im Urteilszeitpunkt ist sogleich in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 351, erster Satz StPO) und mit Freispruch vorzugehen (RIS-Justiz RS0098426, RS0092340).
[16] Bei der zufolge Kassation des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung war nach § 75 StGB von einem Strafrahmen von zehn bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der zufolge Kassation des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung war nach Paragraph 75, StGB von einem Strafrahmen von zehn bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen.
[17] Erschwerend wirkte, dass der Angeklagte eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB unter Anwendung von Gewalt sowie unter Einsatz einer Waffe begangen hat (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Erschwerend wirkte, dass der Angeklagte eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB unter Anwendung von Gewalt sowie unter Einsatz einer Waffe begangen hat (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 6, StGB).
[18] Erschwerend im Rahmen der Schuld waren die beim Opfer eingetretenen Verletzungen (vgl Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 85). Erschwerend im Rahmen der Schuld waren die beim Opfer eingetretenen Verletzungen vergleiche Riffel in WK2 StGB Paragraph 32, Rz 85).
[19] Mildernd stand dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sowie, dass es beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Mildernd stand dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), sowie, dass es beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB).
[20] Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung liegt zufolge der Reklamation von Notwehr nicht vor (RIS-Justiz RS0091488).
[21] Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Tat eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit.
[22] Die Anrechnung der Vorhaft beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (§ 38 StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 Abs 1 StPO – auch im (hier vorliegenden) Fall der Strafneubemessung (RIS-Justiz RS0091624) – der Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden. Die Anrechnung der Vorhaft beruht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (Paragraph 38, StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß Paragraph 400, Absatz eins, StPO – auch im (hier vorliegenden) Fall der Strafneubemessung (RIS-Justiz RS0091624) – der Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden.
[23] Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht betrifft (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht betrifft (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.