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Entscheidung 12 Os 144/25f×

Entscheidung 12 Os 144/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os144/25f

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 15. September 2025, GZ 603 Hv 3/25d-80.2, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Ofner zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch zwei./, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

* S* wird vom dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 4. Februar 2024 in W* * R* durch die telefonische Äußerung, „Ich schwöre bei Gott, ich werde dich töten. Wenn ich das nicht mache, bin ich kein Moslem mehr“ gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, gemäß Paragraph 337, StPO freigesprochen.

Für das ihm weiterhin zur Last liegende Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB wird er nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die erlittene Vorhaft von 22. Jänner 2025 9:42 Uhr bis 15. September 2025 14:35 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (römisch eins./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in W* * R*

römisch eins./ am 10. Dezember 2024 zu töten versucht, indem er ihm mit einem Springmesser einen gezielten Stich gegen die Außenseite der linken Brustkorbhälfte versetzte, wodurch der Genannte eine etwa zwei Zentimeter lange und fünf Zentimeter tiefe Stichverletzung an der Außenseite der linken Brustkorbhälfte mit Beschädigung einer Rippe, des Brustfells und des linken Lungenunterlappens mit Blut-/Luftbrustfüllung erlitt und ihm anschließend weitere fünf Stiche in die linke untere Körperhälfte und einen Stich in den Oberarm versetzte, wodurch dieser eine etwa eineinhalb Zentimeter lange und fünf Zentimeter tiefe Stichverletzung an der Außenseite des linken Oberarms im mittleren Drittel, eine etwa einen Zentimeter lange Stich-/Schnittverletzung an der linken Hüftaußenseite, zwei je etwa zweieinhalb Zentimeter lange Stich-/Schnittverletzungen an der Vorder-/Außenseite sowie an der Rück-/Außenseite des linken Oberschenkels sowie eine etwa eineinhalb Zentimeter lange Stich-/Schnittverletzung an der Außenseite des linken Unterschenkels, die zu einer Nervenbeschädigung mit daraus resultierender Fußheberschwäche führte, erlitt;

römisch zwei./ nach dem 4. Februar 2024 durch die telefonische Äußerung: „Ich schwöre bei Gott, ich werde dich töten. Wenn ich das nicht mache, bin ich kein Moslem mehr“ gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte am 16. September 2025 (solcherart rechtzeitig Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, 344, StPO) – vertreten durch einen Wahlverteidiger (zu dessen Vollmachtbekanntgabe vergleiche ON 46) – „alle möglichen Rechtsmittel [...], insbesondere das Rechtsmittel der Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde“ an (ON 82, 2).

[4]         Am 2. Oktober 2025 verfügte der Vorsitzende des Geschworenengerichts die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Wahlverteidiger (ON 1.80). Diese wurde im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) mit dem Zustellzeitpunkt 6. Oktober 2025 vollzogen vergleiche Paragraph 83, Absatz 2, erster Satz StPO und Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG; Zustellnachweis zu ON 1.80).

[5]         Mit am 16. Oktober 2025 eingebrachtem Schriftsatz gab der Wahlverteidiger die Vollmachtsauflösung bekannt (ON 85), woraufhin dem Angeklagten mit Verfügung vom selben Tag ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegeben wurde (ON 1.83, 2; ON 86). Dieser brachte am 6. November 2025 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ein (ON 88).

[6]         Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist – worauf die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – verspätet. Nach Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraphen 285, Absatz eins, erster Satz, 294 Absatz 2, zweiter Satz, 344 StPO).

[7]         Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtverhältnisses zum Wahlverteidiger vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO; die dem Gericht gegenüber mit deren aktenkundiger Anzeige wirksam wird – RIS-Justiz RS0096636 [insb T2, T3]) noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (RIS-Justiz RS0125686 [insb T1, T2], RS0116182 [insb T11]; Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 30).

[8]              Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung endete daher mit Ablauf des 3. November 2025, weshalb sich die erst am 6. November 2025 eingebrachte Ausführung beider Rechtsmittel als verspätet erweist.

[9]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – weil bei ihrer Anmeldung keiner der in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde – zu verwerfen (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 344 StPO). Auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe ist nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0100168).

[10]       Zurückzuweisen war die gleichfalls verspätet ausgeführte Berufung, weil der Angeklagte bei deren Anmeldung – mit Blick auf das Bestehen sowohl eines Sanktionsausspruchs als auch eines Adhäsionserkenntnisses (US 6) – nicht deutlich und bestimmt erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet (Paragraphen 294, Absatz 4, zweiter Satz, 344 StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10).

[11]       Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100087; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 7, 14) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – davon, dass dem Schuldspruch zu römisch zwei./ vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemachte, zu seinem Nachteil gereichende Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO zufolge Vorliegens des prozessualen Verfolgungshindernisses nach Paragraph 31, EU-JZG (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 2, Paragraph 281, Rz 621, 643; Lässig, WK-StPO Paragraph 311, Rz 2) anhaftet (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 344 StPO; RIS-Justiz RS0101423; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 17, Paragraph 288, Rz 40).

[12]       Kommen die für die Feststellungen über prozessuale Tatsachen (Lässig, WK-StPO Paragraph 311, Rz 7; Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 40 ff) notwendigen Beweismittel in der Hauptverhandlung vor (siehe ON 80.1, 15), so kann der Oberste Gerichtshof aus den Akten eigenständige Feststellungen treffen und aufgrund dieser in der Sache selbst entscheiden (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 41 ff). Solcherart ist er in der Lage, sich vom Fehlen einzelner Spezialitätserfordernisse zu überzeugen (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 17) und einen Feststellungsmangel im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO amtswegig aufzugreifen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600). Dies trifft hier zu.

[13]       S* wurde am 27. Februar 2025 aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft Wien erlassenen Europäischen Haftbefehls in der Fassung, EU-HB; ON 5) von der Slowakei an Österreich übergeben (ON 26.2, ON 37, 24 ff, ON 57.2). Der EU-HB umfasste die Tat (Lebenssachverhalt) laut Schuldspruch römisch eins./ (ON 5.1, 6; zum prozessualen Tatbegriff siehe RIS-Justiz RS0113142, RS0087147; Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 31, Rz 13 f), nicht aber jene zu Schuldspruch römisch zwei./. Vielmehr wurde die Anklage auf diesen Tatvorwurf erst in der Hauptverhandlung am 24. Juni 2025 ausgedehnt (ON 67.1, 41).

[14]       S* hat vor der slowakischen Justizbehörde zwar seiner Übergabe zugestimmt, jedoch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet (ON 26.2, 3, ON 57.2, 3; vergleiche Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 6, EU-JZG). Ebenso wenig hat er dies nach seiner Übergabe wirksam getan oder seiner Verfolgung wegen der vom Schuldspruch römisch zwei./ umfassten, vor seiner Übergabe begangenen Tat zugestimmt (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 3, EU-JZG; ON 67.1, 41). Da dem Akt auch keine sonstigen Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (Paragraph 31, Absatz 2, EU-JZG), insbesondere auch keine Zustimmung des Vollstreckungsstaats, zu entnehmen sind und im Verhältnis zur Slowakei auch kein genereller (wechselseitiger) Verzicht auf die Beachtung der Spezialität weiterer Strafverfolgung gemäß Artikel 27, Absatz eins, des RB des Rates vom 13. Juni 2022 über den EU-HB und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten 2002/584/JI, vorliegt (Paragraph 31, Absatz 7, EU-JZG in der Fassung vor BGBl I 2025/65 bzw Paragraphen 2 a, 31, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Halbsatz EU-JZG; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht, Paragraph 31, EU-JZG Rz 15; Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 31, Rz 52), steht einer Verfolgung und Verurteilung des Angeklagten wegen der vom Schuldspruch römisch zwei./ umfassten Tat das prozessuale Verfolgungshindernis (Paragraphen 311, Absatz eins, 337, StPO) der Spezialität nach Paragraph 31, Absatz eins, EU-JZG entgegen (Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 31, Rz 37 f).

[15]       Dieser Rechtsfehler erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs römisch zwei./ sowie des Sanktionsausspruchs wie aus dem Spruch ersichtlich. Mangels Anhängigkeit eines nachträglichen Übergabeverfahrens (Paragraph 31, Absatz 4, EU-JZG) im Urteilszeitpunkt ist sogleich in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 351, erster Satz StPO) und mit Freispruch vorzugehen (RIS-Justiz RS0098426, RS0092340).

[16]       Bei der zufolge Kassation des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung war nach Paragraph 75, StGB von einem Strafrahmen von zehn bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen.

[17]       Erschwerend wirkte, dass der Angeklagte eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB unter Anwendung von Gewalt sowie unter Einsatz einer Waffe begangen hat (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 6, StGB).

[18]       Erschwerend im Rahmen der Schuld waren die beim Opfer eingetretenen Verletzungen vergleiche Riffel in WK2 StGB Paragraph 32, Rz 85).

[19]       Mildernd stand dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), sowie, dass es beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB).

[20]          Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung liegt zufolge der Reklamation von Notwehr nicht vor (RIS-Justiz RS0091488).

[21]          Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Tat eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit.

[22]       Die Anrechnung der Vorhaft beruht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft (Paragraph 38, StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß Paragraph 400, Absatz eins, StPO – auch im (hier vorliegenden) Fall der Strafneubemessung (RIS-Justiz RS0091624) – der Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden.

[23]       Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht betrifft (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00144.25F.0324.000

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0120OS00144_25F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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