Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Durchführung von Haftprüfungsverhandlungen im Sinn der §§ 194, 195 StPO obliegt seit der Einführung des parteienöffentlichen kontradiktorischen Haftprüfungsverfahrens (BGBl. 273/1971) der Ratskammer, die aber auch schon früher kontrollierende und beschließende Funktionen im Vorverfahren, insbesondere auch bei der Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft hatte, ohne daß hieraus eine Ausgeschlossenheit eines an der Ratskammerentscheidung mitwirkenden Richters im Sinn des § 68 Abs. 2 StPO abgeleitet wurde (SSt. 24/5 ua). Eine grundlegende Änderung in den Funktionen der Ratskammer ist sohin auch durch dieses Strafrechtsänderungsgesetz 1971 nicht eingetreten (so schon 10 Os 32/75). Seither wurde in ständiger unveränderter Rechtsprechung daran festgehalten, daß die im Gesetz normierten Ausschließungsgründe taxativ aufgezählt sind und eine Ausdehnung auf andere als die in den §§ 67 ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Wege der Analogie nicht in Frage kommt (14 Os 189,190/87 = EvBl. 1988/153 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Die Mitwirkung an einer Beschlußfassung der Ratskammer in einem vorangegangenen Haftprüfungsverfahren ist aber in diesen Bestimmungen nicht als Ausschließungsgrund für die Mitwirkung des Richters am weiteren Strafverfahren statuiert. Diese rein kontrollierende Tätigkeit kann nämlich auch inhaltlich nicht mit der Tätigkeit des Untersuchungsrichters gleichgestellt werden (siehe hiezu 10 Os 124/78, 9 Os 43/81, 11 Os 41/84, 13 Os 88/87, 14 Os 120/88, 12 Os 76/89 ua).Die Durchführung von Haftprüfungsverhandlungen im Sinn der Paragraphen 194, 195, StPO obliegt seit der Einführung des parteienöffentlichen kontradiktorischen Haftprüfungsverfahrens Bundesgesetzblatt 273 aus 1971,) der Ratskammer, die aber auch schon früher kontrollierende und beschließende Funktionen im Vorverfahren, insbesondere auch bei der Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft hatte, ohne daß hieraus eine Ausgeschlossenheit eines an der Ratskammerentscheidung mitwirkenden Richters im Sinn des Paragraph 68, Absatz 2, StPO abgeleitet wurde (SSt. 24/5 ua). Eine grundlegende Änderung in den Funktionen der Ratskammer ist sohin auch durch dieses Strafrechtsänderungsgesetz 1971 nicht eingetreten (so schon 10 Os 32/75). Seither wurde in ständiger unveränderter Rechtsprechung daran festgehalten, daß die im Gesetz normierten Ausschließungsgründe taxativ aufgezählt sind und eine Ausdehnung auf andere als die in den Paragraphen 67, ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Wege der Analogie nicht in Frage kommt (14 Os 189,190/87 = EvBl. 1988/153 und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Die Mitwirkung an einer Beschlußfassung der Ratskammer in einem vorangegangenen Haftprüfungsverfahren ist aber in diesen Bestimmungen nicht als Ausschließungsgrund für die Mitwirkung des Richters am weiteren Strafverfahren statuiert. Diese rein kontrollierende Tätigkeit kann nämlich auch inhaltlich nicht mit der Tätigkeit des Untersuchungsrichters gleichgestellt werden (siehe hiezu 10 Os 124/78, 9 Os 43/81, 11 Os 41/84, 13 Os 88/87, 14 Os 120/88, 12 Os 76/89 ua).
Daraus erhellt zunächst, daß es ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung bedeuten würde, wenn man der Beschwerdeargumentation der Generalprokuratur folgen wollte, und es daher einer Entscheidung im verstärkten Senat bedürfte (§ 8 Abs. 1 Z 1 OGHG). Der erkennende Senat sieht sich aber aus nachfolgenden Gründen nicht veranlaßt, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen und den verstärkten Senat anzurufen:Daraus erhellt zunächst, daß es ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung bedeuten würde, wenn man der Beschwerdeargumentation der Generalprokuratur folgen wollte, und es daher einer Entscheidung im verstärkten Senat bedürfte (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG). Der erkennende Senat sieht sich aber aus nachfolgenden Gründen nicht veranlaßt, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen und den verstärkten Senat anzurufen:
Die Generalprokuratur stützt ihren Standpunkt auf die Judikatur des EGMR und einige kritische Literaturstellen und leitet daraus ihre Behauptung ab, bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation sei der Angeklagte in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (Art. 6 Abs. 1 MRK) verletzt worden, daß über die gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage ein unparteiisches Gericht entscheide. Bei genauer Analyse der zitierten Entscheidungen des EGMR ergibt sich zwar, daß für die Frage der Parteilichkeit eines Gerichtes neben rein subjektiven Perspektiven - die hier von den Parteien nicht behauptet wurden - "auch den Erwägungen funktioneller Natur und die innere Organisation betreffend Rechnung" zu tragen ist. Personen, die an der Untersuchung des Straffalles und an der Anklageerhebung teilgenommen haben, sollen jedenfalls von der Beurteilung der Stichhältigkeit der Anklage in der Hauptverhandlung ausgeschlossen sein. Demnach stellte der EGMR in seinem Urteil vom 26.Oktober 1984 im Fall De Cubber gegen Belgien (EuGRZ 1985, S 407 bis 410) die Tätigkeit eines Richters in einer inquisitorisch geführten Voruntersuchung, die auch nach belgischem Recht einen geheimen und auch nicht kontradiktorischen Charakter hat, in den Mittelpunkt seiner die Parteilichkeit bejahenden Betrachtung. Ein Beschuldigter könne beunruhigt sein, "wenn er inmitten des Gerichtes, das berufen ist, über die Stichhältigkeit der Anklage zu entscheiden, den Richter wiederfindet, der ihn in Untersuchungshaft genommen und während der Voruntersuchung häufig befragt hatte, wenn auch seine Fragen durch die Sorge, die Wahrheit zu finden, bestimmt waren".Die Generalprokuratur stützt ihren Standpunkt auf die Judikatur des EGMR und einige kritische Literaturstellen und leitet daraus ihre Behauptung ab, bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation sei der Angeklagte in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (Artikel 6, Absatz eins, MRK) verletzt worden, daß über die gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage ein unparteiisches Gericht entscheide. Bei genauer Analyse der zitierten Entscheidungen des EGMR ergibt sich zwar, daß für die Frage der Parteilichkeit eines Gerichtes neben rein subjektiven Perspektiven - die hier von den Parteien nicht behauptet wurden - "auch den Erwägungen funktioneller Natur und die innere Organisation betreffend Rechnung" zu tragen ist. Personen, die an der Untersuchung des Straffalles und an der Anklageerhebung teilgenommen haben, sollen jedenfalls von der Beurteilung der Stichhältigkeit der Anklage in der Hauptverhandlung ausgeschlossen sein. Demnach stellte der EGMR in seinem Urteil vom 26.Oktober 1984 im Fall De Cubber gegen Belgien (EuGRZ 1985, S 407 bis 410) die Tätigkeit eines Richters in einer inquisitorisch geführten Voruntersuchung, die auch nach belgischem Recht einen geheimen und auch nicht kontradiktorischen Charakter hat, in den Mittelpunkt seiner die Parteilichkeit bejahenden Betrachtung. Ein Beschuldigter könne beunruhigt sein, "wenn er inmitten des Gerichtes, das berufen ist, über die Stichhältigkeit der Anklage zu entscheiden, den Richter wiederfindet, der ihn in Untersuchungshaft genommen und während der Voruntersuchung häufig befragt hatte, wenn auch seine Fragen durch die Sorge, die Wahrheit zu finden, bestimmt waren".
Ähnlich verhält es sich beim Urteil des EGMR vom 27.November 1987 im Fall Ben Yaacoub gegen Belgien (ÖJZ 1988, S 345 bis 346), wo die Ausgeschlossenheit eines Richters von der Entscheidung in der Hauptverhandlung wohl auch mit der Funktion des Vorsitzenden der Ratskammer, inhaltlich aber insbesondere damit begründet wurde, daß der Richter diese Funktionen (Verhängung der Untersuchungshaft, Entscheidung, ein Verbrechen als ein Vergehen zu behandeln, Überweisung zur Aburteilung) während der Voruntersuchung allein ausgeübt hat, weshalb man den Verdacht haben konnte, daß er bereits im Stadium der Voruntersuchung von der Schuld des Angeklagten überzeugt gewesen sei.
Auf dem Boden dieser Judikatur hat erst neuerlich die EKMR mit Entscheidung vom 5.September 1990 eine gegen Österreich gerichtete Beschwerde unter anderem insoweit für unzulässig erklärt, als die Parteilichkeit des späteren Schwurgerichtsvorsitzenden mit der Begründung behauptet wurde, dieser sei an der Entscheidung der Ratskammer auf Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 7 StPO beteiligt gewesen. Es wurde ausdrücklich konstatiert, daß eine derartige Entscheidung weder die Anklageerhebung noch die Beweiswürdigung betreffe, vielmehr auf formalen Kriterien beruhe, die nicht in der Sache selbst erörtert werden. Die vorzunehmende Verdachtsprüfung greife nicht "ungehörig in die Aufgaben des erkennenden Gerichtes ein" (ÖJZ 1991, S 319 bis 324).Auf dem Boden dieser Judikatur hat erst neuerlich die EKMR mit Entscheidung vom 5.September 1990 eine gegen Österreich gerichtete Beschwerde unter anderem insoweit für unzulässig erklärt, als die Parteilichkeit des späteren Schwurgerichtsvorsitzenden mit der Begründung behauptet wurde, dieser sei an der Entscheidung der Ratskammer auf Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO beteiligt gewesen. Es wurde ausdrücklich konstatiert, daß eine derartige Entscheidung weder die Anklageerhebung noch die Beweiswürdigung betreffe, vielmehr auf formalen Kriterien beruhe, die nicht in der Sache selbst erörtert werden. Die vorzunehmende Verdachtsprüfung greife nicht "ungehörig in die Aufgaben des erkennenden Gerichtes ein" (ÖJZ 1991, S 319 bis 324).
Gerade dieser fast gleichgelagerte Fall macht aber auch bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall deutlich, daß die Verdachtsprüfung im Rahmen einer Haftprüfungsverhandlung auch dann, wenn die Beweislage jener in der Hauptverhandlung ähnelt, nicht mit einer (Vor-)Entscheidung über die Schuld des Angeklagten gleichzusetzen ist. Damit kann aber auch bei Heranziehung der Grundsätze des Art. 6 Abs. 1 MRK der Ausschließungstatbestand des § 68 Abs. 2 StPO nicht auf die Tätigkeit eines Richters bei der Haftprüfung in der Ratskammer ausgedehnt werden, weshalb die bisherige Judikatur - entgegen der Meinung der Generalprokuratur - auch einer diesbezüglichen Überprüfung standhält.Gerade dieser fast gleichgelagerte Fall macht aber auch bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall deutlich, daß die Verdachtsprüfung im Rahmen einer Haftprüfungsverhandlung auch dann, wenn die Beweislage jener in der Hauptverhandlung ähnelt, nicht mit einer (Vor-)Entscheidung über die Schuld des Angeklagten gleichzusetzen ist. Damit kann aber auch bei Heranziehung der Grundsätze des Artikel 6, Absatz eins, MRK der Ausschließungstatbestand des Paragraph 68, Absatz 2, StPO nicht auf die Tätigkeit eines Richters bei der Haftprüfung in der Ratskammer ausgedehnt werden, weshalb die bisherige Judikatur - entgegen der Meinung der Generalprokuratur - auch einer diesbezüglichen Überprüfung standhält.
Was die Befangenheit des Richters im Einzelfall anlangt, die die Generalprokuratur in der Verkündung und Form der mündlichen Begründung des Beschlusses auf Haftfortsetzung zu erblicken glaubt, gibt die österreichische Rechtsordnung auch insoweit dem Beschuldigten/Angeklagten (und dessen Verteidiger) das Recht, einen Richter unter Berufung auf § 72 StPO abzulehnen, in der Hauptverhandlung die Entscheidung des Senates einzuholen (§ 238 StPO) und ein allenfalls abweisliches Zwischenerkenntnis mit Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 281 Abs. 1 Z 4, 345 Abs. 1 Z 5 StPO) zu bekämpfen. Ein derartiger Antrag wurde aber hier nicht gestellt.Was die Befangenheit des Richters im Einzelfall anlangt, die die Generalprokuratur in der Verkündung und Form der mündlichen Begründung des Beschlusses auf Haftfortsetzung zu erblicken glaubt, gibt die österreichische Rechtsordnung auch insoweit dem Beschuldigten/Angeklagten (und dessen Verteidiger) das Recht, einen Richter unter Berufung auf Paragraph 72, StPO abzulehnen, in der Hauptverhandlung die Entscheidung des Senates einzuholen (Paragraph 238, StPO) und ein allenfalls abweisliches Zwischenerkenntnis mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 4, 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) zu bekämpfen. Ein derartiger Antrag wurde aber hier nicht gestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen.
II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:römisch zwei./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Der Angeklagte stützt seine Beschwerde auf die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. b StPO.Der Angeklagte stützt seine Beschwerde auf die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, StPO.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen befand sich der stark pyromanisch veranlagte und einschlägig vorbestrafte Angeklagte am 24. Jänner 1990 in einem Gasthaus in Hallein. Nach Konsumation alkoholischer Getränke kam er auf die Idee, etwas anzuzünden, und begab sich in das Kellerabteil des Friedrich M*****, zündete dort eingelagerte Kohlensäcke an, indem er ein Papier in Brand steckte. Der ausgebrochene Brand konnte durch frühzeitige Entdeckung und sofortiges Eingreifen der Feuerwehr gelöscht werden, ansonsten hätte die Gefahr bestanden, daß ein vollentwickelter Brand, der mit herkömmlichen Löschmitteln nicht mehr unter Kontrolle gebracht hätte werden können, entstanden wäre (1).
In der Nacht vom 4. auf den 5.September 1990 (in der Urteilsbegründung irrtümlich: 5.12) war der Angeklagte wieder im Stadtbereich von Hallein unterwegs und faßte, als er sich dem Gasthaus "Sandwirt" näherte, den Entschluß, mit einem mitgeführten, mit Öl, Benzin bzw. Kaltreiniger getränkten Putzfetzen die Kegelbahn in Brand zu stecken. Er steckte diesen Lappen tatsächlich in einen Spalt der Holzwand der Kegelbahn und zündete ihn an. Zu diesem Zeitpunkt kam zufällig der Zeuge Wolfgang N***** an der Kegelbahn vorbei. Als der Angeklagte dies merkte, riß er den Fetzen wieder aus der Holzwand heraus, warf ihn über die Salzachböschung und entfernte sich rasch vom Tatort. Der Zeuge N*****, der den Angeklagten vom Sehen kannte (und ihn daher später auch wiedererkannte), begab sich zur Brandstelle und bemerkte, daß sich in der Holzwand bereits ein Glutnest befand und löschte dieses mit Wasser aus einer unmittelbar davorliegenden Lache. Auch in diesem Fall bestand die Gefahr der Entstehung eines großen Brandes, der mit herkömmlichen Löschmitteln nicht mehr hätte unter Kontrolle gebracht werden können, wäre er nicht im Anfangsstadium gelöscht worden (2).
Mit seiner Mängelrüge (Z 5) kritisiert der Angeklagte hinsichtlich des Faktums 1 zunächst, daß die Tatrichter keine genaue Feststellung über die Tatzeit (Uhrzeit) getroffen hätten, obwohl sich diesbezüglich aus den einzelnen Aussagen durchaus abweichende (den Zeitraum zwischen 21 und 22 Uhr betreffende) Angaben ergäben. Bei Beachtung dieser Diskrepanzen hätte "eine andere Entscheidung in der Schuldfrage getroffen werden müssen".Mit seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert der Angeklagte hinsichtlich des Faktums 1 zunächst, daß die Tatrichter keine genaue Feststellung über die Tatzeit (Uhrzeit) getroffen hätten, obwohl sich diesbezüglich aus den einzelnen Aussagen durchaus abweichende (den Zeitraum zwischen 21 und 22 Uhr betreffende) Angaben ergäben. Bei Beachtung dieser Diskrepanzen hätte "eine andere Entscheidung in der Schuldfrage getroffen werden müssen".
Das Gericht stützte seine Feststellungen im wesentlichen auf das vor der Gendarmerie abgelegte Geständnis des Angeklagten (S 47), mit dem er zugab, diesen Brand "gegen 22 Uhr" gelegt zu haben, während der Zeuge Mathias M***** (S 27) von einer Zeit von 21 Uhr oder kurz danach sprach. Da diese innerhalb einer Stunde liegenden Zeitangaben jeweils Monate nach dem Ereignis (20.4.1990 bzw. 13.9.1990) gemacht wurden, kommt ihnen keine derart grundsätzliche Bedeutung zu, die der Richtigkeit des Geständnisses an sich entgegenstünde.
Was der unrichtigen Feststellung der Tatzeit (5.12. anstatt 5.9.) zum Urteilsfaktum 2 anlangt (US 5,) handelt es sich zweifelsfrei um einen Schreibfehler, da sich aus der Urteilsbegründung insgesamt (siehe US 7) eben die im Spruch genannte Tatzeit 4. bis 5. September 1990 ergibt. Was die weiteren Einwände zu diesem Faktum betrifft, das Gericht hätte auch hier die genaue Tatzeit feststellen müssen, um die Angaben des Zeugen N*****, der von einer Tatzeit um Mitternacht spricht, und die Angaben der zur Unterstützung seines Alibis beantragten Zeugen H***** und F***** einer wertenden Betrachtung unterziehen zu können, übersieht die Beschwerde, daß sich mit diesen Umständen die Tatrichter sehr ausführlich auseinandergesetzt und die Angaben der zuletzt genannten Zeugen als ungeeignet beurteilt haben, den Angeklagten als Täter auszuschließen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde stellen sich daher insoweit als einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichts dar. Ebenso verhält es sich mit den weiteren Behauptungen, daß dem Zeugen N***** deshalb, weil er keine Flamme gesehen habe, obwohl bei Anzünden eines mit Kaltreiniger getränkten Lappens dies zu erwarten gewesen wäre, und er sich überdies bei der ersten Personenbeschreibung in der Körpergröße des Täters geirrt habe, keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen sei. Entgegen diesen Einwänden hat das Erstgericht diesem Zeugen jedoch volle Glaubwürdigkeit zugebilligt und im Urteil ausführlich dargelegt, weshalb seine Angaben in Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen als verläßlich zu betrachten sind.
Weitgehend unter Wiederholung dieser Angriffspunkte versucht der Angeklagte auch mit seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) darzulegen, daß die Angaben des Zeugen N***** unverläßlich, hingegen durch die Bekundungen der Zeugen H***** und F***** klargestellt sei, daß er zur Tatzeit nicht am Tatort anwesend gewesen sein könne. Bei Würdigung aller Beweisergebnisse insbesondere der zunächst abgelegten Geständnisse bestehen jedoch keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der die Täterschaft des Angeklagten betreffenden Tatsachenfeststellungen.Weitgehend unter Wiederholung dieser Angriffspunkte versucht der Angeklagte auch mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) darzulegen, daß die Angaben des Zeugen N***** unverläßlich, hingegen durch die Bekundungen der Zeugen H***** und F***** klargestellt sei, daß er zur Tatzeit nicht am Tatort anwesend gewesen sein könne. Bei Würdigung aller Beweisergebnisse insbesondere der zunächst abgelegten Geständnisse bestehen jedoch keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der die Täterschaft des Angeklagten betreffenden Tatsachenfeststellungen.
Die Rechtsrüge wieder, die einerseits Feststellungen zur Frage der Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit des Versuches iS des § 15 Abs. 3 StGB moniert, andererseits aber das Verhalten des Angeklagten zum Faktum 2 als strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gewertet haben will, übergeht die bereits dargelegten Feststellungen. Danach waren die Tathandlungen des Angeklagten jedenfalls auch zum Faktum 2 nicht nur generell, sondern auch im konkreten Fall geeignet, eine Feuersbrunst herbeizuführen, wäre nicht durch Zufall jeweils der Brand sehr schnell entdeckt worden. Abgesehen davon, daß der Versuch der Beschwerde, die Feststellungen dahin umzudeuten, daß der Angeklagte trotz Erscheinens des Zeugen N***** noch freiwillig vom Versuch der Brandstiftung im Gasthaus "Sandwirt" Abstand genommen habe, an dem in der weiteren Begründung verdeutlichten Sinn dieser Feststellung vorbeigeht, mißachtet die Beschwerde jedenfalls die eindeutige Feststellung, daß der Angeklagte den von ihm bereits beendeten Versuch keinesfalls durch einen contrarius actus rückgängig gemacht hat, es vielmehr dem Zeugen N***** überließ, das bereits in der Wand der Kegelbahn entstandene Glutnest zu löschen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit. b) entbehrt daher einer der Prozeßordnung entsprechenden Ausführung.Die Rechtsrüge wieder, die einerseits Feststellungen zur Frage der Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit des Versuches iS des Paragraph 15, Absatz 3, StGB moniert, andererseits aber das Verhalten des Angeklagten zum Faktum 2 als strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gewertet haben will, übergeht die bereits dargelegten Feststellungen. Danach waren die Tathandlungen des Angeklagten jedenfalls auch zum Faktum 2 nicht nur generell, sondern auch im konkreten Fall geeignet, eine Feuersbrunst herbeizuführen, wäre nicht durch Zufall jeweils der Brand sehr schnell entdeckt worden. Abgesehen davon, daß der Versuch der Beschwerde, die Feststellungen dahin umzudeuten, daß der Angeklagte trotz Erscheinens des Zeugen N***** noch freiwillig vom Versuch der Brandstiftung im Gasthaus "Sandwirt" Abstand genommen habe, an dem in der weiteren Begründung verdeutlichten Sinn dieser Feststellung vorbeigeht, mißachtet die Beschwerde jedenfalls die eindeutige Feststellung, daß der Angeklagte den von ihm bereits beendeten Versuch keinesfalls durch einen contrarius actus rückgängig gemacht hat, es vielmehr dem Zeugen N***** überließ, das bereits in der Wand der Kegelbahn entstandene Glutnest zu löschen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) entbehrt daher einer der Prozeßordnung entsprechenden Ausführung.
Damit war auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
III./ Zur Berufung des Angekagten:römisch drei./ Zur Berufung des Angekagten:
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 169 Abs. 1 StGB zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe und ordnete gleichzeitig gemäß § 21 Abs. 2 StGB die Unterbringung des Johann W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Bei der Strafzumessung wurden die beiden einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der Tat als erschwerend und der Umstand, daß es jeweils beim Versuch geblieben und nur relativ geringer Schaden entstanden ist, sowie die verminderte Dispositionsfähigkeit des Angeklagten als mildernd gewertet.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB zu einer dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe und ordnete gleichzeitig gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Unterbringung des Johann W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Bei der Strafzumessung wurden die beiden einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der Tat als erschwerend und der Umstand, daß es jeweils beim Versuch geblieben und nur relativ geringer Schaden entstanden ist, sowie die verminderte Dispositionsfähigkeit des Angeklagten als mildernd gewertet.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte einerseits die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und andererseits das Absehen von einer Einweisung in die Anstalt nach § 21 Abs. 2 StGB an.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte einerseits die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und andererseits das Absehen von einer Einweisung in die Anstalt nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.
Der Berufungsbehauptung, der Umstand, daß es in keinem Fall zum Ausbruch eines Großfeuers gekommen sei, müsse zur Ausmessung einer Strafe im Bereich der gesetzlichen Untergrenze (von einem Jahr Freiheitsstrafe) führen, ist entgegenzuhalten, daß es sich beim Angeklagten um einen gefährlichen Pyromanen handelt, der - wie auch die urteilsgegenständlichen Fälle zeigen - sein Unwesen auch im dicht verbauten städtischen Gebiet treibt, wodurch seine große Gefährlichkeit deutlich wird (§ 32 Abs. 3 StGB). Gerade diese auf eine vom Sachverständigen attestierte und - entgegen dem Berufungsvorbringen - im Hinblick auf den bisherigen Lebensquerschnitt auch mängelfrei festgestellte höhergradige geistige Abartigkeit zurückzuführende Gefährlichkeit macht sowohl die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher als auch die Verhängung einer der spezifisch einschlägigen Vorbelastung entsprechenden Freiheitsstrafe erforderlich. Dies führt auch zu keiner zusätzlichen Belastung des Rechtsbrechers, weil zunächst die Anstaltsunterbringung zu vollziehen und auf die Strafhaft anzurechnen ist, wobei im Fall einer Aufhebung der Maßnahme auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung offen bleibt (§ 24 Abs. 1 StGB).Der Berufungsbehauptung, der Umstand, daß es in keinem Fall zum Ausbruch eines Großfeuers gekommen sei, müsse zur Ausmessung einer Strafe im Bereich der gesetzlichen Untergrenze (von einem Jahr Freiheitsstrafe) führen, ist entgegenzuhalten, daß es sich beim Angeklagten um einen gefährlichen Pyromanen handelt, der - wie auch die urteilsgegenständlichen Fälle zeigen - sein Unwesen auch im dicht verbauten städtischen Gebiet treibt, wodurch seine große Gefährlichkeit deutlich wird (Paragraph 32, Absatz 3, StGB). Gerade diese auf eine vom Sachverständigen attestierte und - entgegen dem Berufungsvorbringen - im Hinblick auf den bisherigen Lebensquerschnitt auch mängelfrei festgestellte höhergradige geistige Abartigkeit zurückzuführende Gefährlichkeit macht sowohl die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher als auch die Verhängung einer der spezifisch einschlägigen Vorbelastung entsprechenden Freiheitsstrafe erforderlich. Dies führt auch zu keiner zusätzlichen Belastung des Rechtsbrechers, weil zunächst die Anstaltsunterbringung zu vollziehen und auf die Strafhaft anzurechnen ist, wobei im Fall einer Aufhebung der Maßnahme auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung offen bleibt (Paragraph 24, Absatz eins, StGB).
Der Oberste Gerichtshof vermag sich daher auch dem Berufungsbegehren nicht anzuschließen.