Rechtssatz RS0115281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115281
Entscheidungsdatum
23.01.2006
Rechtssatz
Gemäß § 68 Abs 2 erster Fall StPO ist von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig geworden ist. Der Tätigkeitsbereich des Untersuchungsrichters ist in §§ 11 Abs 2, 86 ff StPO umschrieben. Einen weiteren Teil der richterlichen Agenden des Vorverfahrens hat der Gesetzgeber der Ratskammer übertragen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, erster Fall StPO ist von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig geworden ist. Der Tätigkeitsbereich des Untersuchungsrichters ist in Paragraphen 11, Absatz 2, 86, ff StPO umschrieben. Einen weiteren Teil der richterlichen Agenden des Vorverfahrens hat der Gesetzgeber der Ratskammer übertragen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 65/01
Entscheidungstext OGH 28.06.2001 15 Os 65/01
- 11 Os 125/06a
Entscheidungstext OGH 23.01.2006 11 Os 125/06a
Auch; nur: Der Tätigkeitsbereich des Untersuchungsrichters ist in §§ 11 Abs 2, 86 ff StPO umschrieben. Einen weiteren Teil der richterlichen Agenden des Vorverfahrens hat der Gesetzgeber der Ratskammer übertragen. (T1); Beisatz: Die der Ratskammer zugewiesenen Tätigkeiten sind keine untersuchungsrichterlichen iSd § 68 Abs 2 StPO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115281
Dokumentnummer
JJR_20010628_OGH0002_0150OS00065_0100000_001