Gründe:
Ludwig L***** wurde am 20.Mai 1993 wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO in Untersuchungshaft genommen.Ludwig L***** wurde am 20.Mai 1993 wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10.Feber 1994 (ON 239), das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthielt, war Ludwig L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 letzter Fall StGB (A I 1-8), des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (II) und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III 1 und 2) schuldig erkannt worden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10.Feber 1994 (ON 239), das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthielt, war Ludwig L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, letzter Fall StGB (A römisch eins 1-8), des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch drei 1 und 2) schuldig erkannt worden.
In teilweiser Stattgebung einer von Ludwig L***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde dieses Urteil, das im übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu A I 5 (ohne Auswirkung auf die Qualifikation) sowie zu III 1 und 2, demgemäß (unter anderem) im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.In teilweiser Stattgebung einer von Ludwig L***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde dieses Urteil, das im übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu A römisch eins 5 (ohne Auswirkung auf die Qualifikation) sowie zu römisch drei 1 und 2, demgemäß (unter anderem) im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Nachdem bezüglich der vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen Fakten sowie eines weiteren in der Zwischenzeit einbezogenen Verfahren Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO erfolgt war, verhängte das Schöffengericht mit Urteil vom 11.Jänner 1995 (ON 309) über Ludwig L***** für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche nach dem zweiten, bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Jänner 1993, 35 E Vr 1464/92, und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.März 1993, AZ 12 E Vr 2528/92, eine vierjährige (Zusatz-)Freiheitsstrafe.Nachdem bezüglich der vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen Fakten sowie eines weiteren in der Zwischenzeit einbezogenen Verfahren Einstellung gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO erfolgt war, verhängte das Schöffengericht mit Urteil vom 11.Jänner 1995 (ON 309) über Ludwig L***** für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche nach dem zweiten, bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Jänner 1993, 35 E römisch fünf r 1464/92, und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.März 1993, AZ 12 E römisch fünf r 2528/92, eine vierjährige (Zusatz-)Freiheitsstrafe.
Dieses Urteil ist zufolge dagegen erhobener Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung Ludwig L*****s, welche Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof bereits vorgelegt wurden, noch nicht rechtskräftig.
Mit nachfolgendem Beschluß vom 14.Feber 1995 wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes einen neuerlichen Enthaftungsantrag Ludwig L*****s ab und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bisher angezogenen Haftgrund an; der gegen diesen Beschluß eingebrachten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 2.März 1995, AZ 10 Bs 82/95 (ON 322 des Vr-Aktes) nicht Folge.