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Entscheidung 13 Os 48/95×

Entscheidung 13 Os 48/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os48/95(13Os49/95)

Entscheidungsdatum

26.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 12 römisch fünf r 8/93 anhängigen Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 2.März 1995, AZ 10 Bs 82/95 (ON 322), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ludwig L***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Ludwig L***** wurde am 20.Mai 1993 wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10.Feber 1994 (ON 239), das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthielt, war Ludwig L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, letzter Fall StGB (A römisch eins 1-8), des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch drei 1 und 2) schuldig erkannt worden.

In teilweiser Stattgebung einer von Ludwig L***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde dieses Urteil, das im übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu A römisch eins 5 (ohne Auswirkung auf die Qualifikation) sowie zu römisch drei 1 und 2, demgemäß (unter anderem) im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Nachdem bezüglich der vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen Fakten sowie eines weiteren in der Zwischenzeit einbezogenen Verfahren Einstellung gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO erfolgt war, verhängte das Schöffengericht mit Urteil vom 11.Jänner 1995 (ON 309) über Ludwig L***** für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche nach dem zweiten, bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Jänner 1993, 35 E römisch fünf r 1464/92, und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.März 1993, AZ 12 E römisch fünf r 2528/92, eine vierjährige (Zusatz-)Freiheitsstrafe.

Dieses Urteil ist zufolge dagegen erhobener Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung Ludwig L*****s, welche Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof bereits vorgelegt wurden, noch nicht rechtskräftig.

Mit nachfolgendem Beschluß vom 14.Feber 1995 wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes einen neuerlichen Enthaftungsantrag Ludwig L*****s ab und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bisher angezogenen Haftgrund an; der gegen diesen Beschluß eingebrachten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 2.März 1995, AZ 10 Bs 82/95 (ON 322 des Vr-Aktes) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen eingebrachte Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Dem Einwand, der bekämpfte Beschluß sei (entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, letzter Satz StPO) von einem Einzelrichter gefällt worden, weil der Name nur eines Richters der Ausfertigung zu entnehmen sei, genügt es zu erwidern, daß die Unterfertigungsstampiglie auch von Ausfertigungen von Senatsentscheidungen nur den Namen des Senatsvorsitzenden enthält (Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, Geo). Tatsächlich wurde vorliegend in einem Dreirichtersenat entschieden, was unschwer aus der Einleitung des Beschlusses entnommen werden kann, wonach dieser in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt wurde.

Im Schwerpunkt behauptet die Grundrechtsbeschwerde eine unverhältnismäßig lange Dauer der Untersuchungshaft, jedoch zu Unrecht. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß er bereits geraume Zeit vor dem 20.Mai 1993 in Haft genommen wurde, ist ihm zu erwidern, daß die im Verfahren AZ 12 E römisch fünf r 2428/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zugebrachte Haft in diesem Verfahren zur Gänze berücksichtigt wurde (siehe insbesondere ON 50 dieses Aktes). Wenngleich vorliegend auf die im genannten Verfahren verhängte Strafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen wurde, ist zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft allein die im gegenständlichen Verfahren zugebrachte Haft zu der vorliegend zu erwartenden Strafe von Bedeutung. Bei dem, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch von vier Jahren (Zusatz-)Freiheitsstrafe kann jedoch von einer derartigen Unverhältnismäßigkeit (noch) keine Rede sein.

Die Beschwerde war sohin mangels einer Grundrechtsverletzung abzuweisen.

Anmerkung

E38817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00048.9506.0426.0

Dokumentnummer

JJT_19950426_OGH0002_0130OS00048_9500006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061292 Rechtssatz 26.04.1995Strafrecht
Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die Relation der im gegenständlichen Verfahren zugebrachten Haft zu der vorliegend zu erwartenden Strafe von Bedeutung, mag auch der Freiheitsentzug infolge Haft in einem Vorverfahren - we …
RS0096165 Rechtssatz 12.04.1923Strafrecht
Die neue Strafbemessung auf Grund eines unter Mitwirkung von Schöffen ergangenen Schuldspruches kann nur in einer neuerlichen Verhandlung vor dem Schöffengerichte erfolgen. (Hier war ein Teil des Schuldspruches und der Strafausspruch auf Grund einer außeror …
RS0097197 Rechtssatz 12.01.1953Strafrecht
Die Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss als deren Mitglied ist weder im § 67 noch im § 68 StPO als Ausschließungsgrund für die Mitwirkung an dem weiteren Strafverfahren festgesetzt.
RS0097228 Rechtssatz 30.09.1975Strafrecht
Die in den §§ 67 und 68 StPO angeführten Ausschließungsgründe sind einer extensiven Interpretation nicht zugänglich (KH 933; Gleispach 100).
RS0097241 Rechtssatz 29.06.1988Strafrecht
Die Ausschließungsgründe sind taxativ aufgezählt; eine Ausdehnung auf andere als die in den §§ 67 ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Wege der Analogie kommt im Hinblick auf die Konzeption dieser Bestimmungen, die eine planwidrige Gesetzeslücke nicht …
RS0097266 Rechtssatz 26.04.1995Strafrecht
Die Beteiligung an einer Haftprüfung begründet für sich allein weder eine Ausgeschlossenheit noch eine Befangenheit.
RS0097319 Rechtssatz 16.12.1965Strafrecht
Keine extensive Auslegung des § 68 Abs 2 StPO in dem Sinne, dass ein Richter durch Führung des Vorsitzes im Strafprozess gegen den Komplizen des Angeklagten befangen sei.
RS0097452 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Nach § 345 Abs 2 StPO ist prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 1 StPO, dass der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder wenn er ihm erst später be …