Rechtssatz RS0061292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061292
Geschäftszahl
13Os48/95 (13Os49/95); 15Os82/02; 15Os43/06x
Entscheidungsdatum
18.05.2006
Rechtssatz
Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die Relation der im gegenständlichen Verfahren zugebrachten Haft zu der vorliegend zu erwartenden Strafe von Bedeutung, mag auch der Freiheitsentzug infolge Haft in einem Vorverfahren - welche gemäß § 38 StGB zur Gänze auf die dort verhängte Strafe angerechnet wurde - bereits früher eingesetzt haben und auf diese Vorurteilung - Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen worden sein.Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die Relation der im gegenständlichen Verfahren zugebrachten Haft zu der vorliegend zu erwartenden Strafe von Bedeutung, mag auch der Freiheitsentzug infolge Haft in einem Vorverfahren - welche gemäß Paragraph 38, StGB zur Gänze auf die dort verhängte Strafe angerechnet wurde - bereits früher eingesetzt haben und auf diese Vorurteilung - Verurteilung gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen worden sein.
Entscheidungstexte
- 13 Os 48/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 13 Os 48/95
- 15 Os 82/02
Entscheidungstext OGH 23.07.2002 15 Os 82/02
nur: Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die im gegenständlichen Verfahren zugebrachte Haft von Bedeutung. (T1)
- 15 Os 43/06x
Entscheidungstext OGH 18.05.2006 15 Os 43/06x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061292
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0130OS00048_9500000_001