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Entscheidung 13 Os 48/95×

Entscheidung 13 Os 48/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os48/95 (13Os49/95)

Entscheidungsdatum

26.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig L* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Graz als Schöffengericht vom 11.Jänner 1995, GZ 12 römisch fünf r 8/93-309, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10.Feber 1994 (ON 239), das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthielt, war Ludwig L* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, letzter Fall StGB (A I 1-8), des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, und Absatz 2, erster Fall StGB (III 1 und 2) schuldig erkannt und (unter anderem) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

In teilweiser Stattgebung einer von Ludwig L* erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde dieses Urteil, das im übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu A I 5 (ohne Auswirkung auf die Qualifikation) sowie zu III 1 und 2, demgemäß (unter anderem) im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Nachdem bezüglich der vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen Schuldsprüche sowie eines weiteren in der Zwischenzeit einbezogenen Faktums das Verfahren gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO eingestellt worden war, verhängte das Schöffengericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil über Ludwig L* (für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche) nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Jänner 1993, 35 E römisch fünf r 1464/92 und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.März 1993, AZ 12 E römisch fünf r 2528/92, eine vierjährige Freiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil erhebt Ludwig L* eine auf die Ziffer eins, und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die indes nicht berechtigt ist.

Den an sich zulässigen (Mayerhofer/Rieder, StPO3 ENr 13 zu Paragraph 281, Ziffer eins,) Vorwurf der Teilnahme eines ausgeschlossenen Richters (Ziffer eins,) stützt der Beschwerdeführer darauf, daß der Beisitzer, Richter Dr.K* in drei Verfahren als Einzelrichter eingeschritten ist, die auf Grund von (gesonderten) Privatanklagen des Beschwerdeführers wegen behaupteter ehrenrühriger Berichterstattung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren anhängig gemacht wurden. Vorweg ist die einleitende Erklärung des Nichtigkeitswerbers in seiner Beschwerde, daß er erst nach Urteilsfällung von diesen Umständen erfahren habe (S 389/V) nicht vertretbar, weil Dr.K* für den Beschwerdeführer sowohl in den (gesonderten) Privatanklageverfahren als auch in der vorliegenden Hauptverhandlung als tätiger (Berufs-)Richter immer und uneingeschränkt sofort zu erkennen war. Darüber hinaus liegt in den genannten Umständen nicht der (übrigens der extensiven Interpretation nicht zugängliche; s. LSK 1975/237; NRsp 1988/269 = EvBl 1988/153) Ausschlußgrund nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO, weil deshalb Dr.K* schon früher in der vorliegenden (= derselben) Strafsache nicht tätig geworden war.

Als Verfahrensfehler (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung. Mit vorangehendem Beschluß vom 21.Dezember 1994 (ON 304 a) hatte nämlich das Oberlandesgericht Graz die pauschale Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz durch den Angeklagten für nicht gerechtfertigt erklärt; dessenungeachtet brachte der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Hauptverhandlung einen erneuten Antrag auf Ablehnung des gesamten Landesgerichtes für Strafsachen Graz wie auch des Oberlandesgerichtes Graz ein (ON 307) und beantragte gleichzeitig die Abberaumung der Hauptverhandlung. Dieser - auch umfangreiche Polemiken enthaltende und insoweit einer geschäftsordnungsgemäßen Erledigung gar nicht zugängliche - in der Hauptverhandlung wiederholte Antrag (ON 308) wurde mangels sachbezogenen Vorbringens betreffend Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe der konkret tätig werdenden Richter des Schöffengerichts zu Recht und mit ausreichender Begründung abgewiesen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, daß die Beteiligung an einer Haftprüfung für sich allein weder eine Ausgeschlossenheit noch eine Befangenheit begründet vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 29 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), des weiteren die Anregung des Vorsitzenden zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 34, Absatz 2, StPO sich schon ihrer Natur nach nicht zum Nachteil des Verfolgten auswirken kann, sodaß der darauf gestützte Vorwurf der Befangenheit von vornherein ins Leere geht. Die für den Angeklagten "bemerkenswerte" Tatsache, daß Dr.K* in diesem Verfahren als Beisitzer tätig wurde, gründet sich nicht - wie die Beschwerde meint - auf eine "spezielle Einladung" zur Mitwirkung an der Entscheidung, sondern schlicht auf die Geschäftsverteilung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Textnummer

E38816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:E38816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19950426_OGH0002_0130OS00048_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061292 Rechtssatz 26.04.1995Strafrecht
Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die Relation der im gegenständlichen Verfahren zugebrachten Haft zu der vorliegend zu erwartenden Strafe von Bedeutung, mag auch der Freiheitsentzug infolge Haft in einem Vorverfahren - we …
RS0096165 Rechtssatz 12.04.1923Strafrecht
Die neue Strafbemessung auf Grund eines unter Mitwirkung von Schöffen ergangenen Schuldspruches kann nur in einer neuerlichen Verhandlung vor dem Schöffengerichte erfolgen. (Hier war ein Teil des Schuldspruches und der Strafausspruch auf Grund einer außeror …
RS0097197 Rechtssatz 12.01.1953Strafrecht
Die Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss als deren Mitglied ist weder im § 67 noch im § 68 StPO als Ausschließungsgrund für die Mitwirkung an dem weiteren Strafverfahren festgesetzt.
RS0097228 Rechtssatz 30.09.1975Strafrecht
Die in den §§ 67 und 68 StPO angeführten Ausschließungsgründe sind einer extensiven Interpretation nicht zugänglich (KH 933; Gleispach 100).
RS0097241 Rechtssatz 29.06.1988Strafrecht
Die Ausschließungsgründe sind taxativ aufgezählt; eine Ausdehnung auf andere als die in den §§ 67 ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Wege der Analogie kommt im Hinblick auf die Konzeption dieser Bestimmungen, die eine planwidrige Gesetzeslücke nicht …
RS0097266 Rechtssatz 26.04.1995Strafrecht
Die Beteiligung an einer Haftprüfung begründet für sich allein weder eine Ausgeschlossenheit noch eine Befangenheit.
RS0097319 Rechtssatz 16.12.1965Strafrecht
Keine extensive Auslegung des § 68 Abs 2 StPO in dem Sinne, dass ein Richter durch Führung des Vorsitzes im Strafprozess gegen den Komplizen des Angeklagten befangen sei.
RS0097452 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Nach § 345 Abs 2 StPO ist prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 1 StPO, dass der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder wenn er ihm erst später be …