Gegen dieses Urteil erhebt Ludwig L* eine auf die Z 1 und 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die indes nicht berechtigt ist.Gegen dieses Urteil erhebt Ludwig L* eine auf die Ziffer eins, und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die indes nicht berechtigt ist.
Den an sich zulässigen (Mayerhofer/Rieder, StPO3 ENr 13 zu § 281 Z 1) Vorwurf der Teilnahme eines ausgeschlossenen Richters (Z 1) stützt der Beschwerdeführer darauf, daß der Beisitzer, Richter Dr.K* in drei Verfahren als Einzelrichter eingeschritten ist, die auf Grund von (gesonderten) Privatanklagen des Beschwerdeführers wegen behaupteter ehrenrühriger Berichterstattung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren anhängig gemacht wurden. Vorweg ist die einleitende Erklärung des Nichtigkeitswerbers in seiner Beschwerde, daß er erst nach Urteilsfällung von diesen Umständen erfahren habe (S 389/V) nicht vertretbar, weil Dr.K* für den Beschwerdeführer sowohl in den (gesonderten) Privatanklageverfahren als auch in der vorliegenden Hauptverhandlung als tätiger (Berufs-)Richter immer und uneingeschränkt sofort zu erkennen war. Darüber hinaus liegt in den genannten Umständen nicht der (übrigens der extensiven Interpretation nicht zugängliche; s. LSK 1975/237; NRsp 1988/269 = EvBl 1988/153) Ausschlußgrund nach § 68 Abs 2 StPO, weil deshalb Dr.K* schon früher in der vorliegenden (= derselben) Strafsache nicht tätig geworden war.Den an sich zulässigen (Mayerhofer/Rieder, StPO3 ENr 13 zu Paragraph 281, Ziffer eins,) Vorwurf der Teilnahme eines ausgeschlossenen Richters (Ziffer eins,) stützt der Beschwerdeführer darauf, daß der Beisitzer, Richter Dr.K* in drei Verfahren als Einzelrichter eingeschritten ist, die auf Grund von (gesonderten) Privatanklagen des Beschwerdeführers wegen behaupteter ehrenrühriger Berichterstattung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren anhängig gemacht wurden. Vorweg ist die einleitende Erklärung des Nichtigkeitswerbers in seiner Beschwerde, daß er erst nach Urteilsfällung von diesen Umständen erfahren habe (S 389/V) nicht vertretbar, weil Dr.K* für den Beschwerdeführer sowohl in den (gesonderten) Privatanklageverfahren als auch in der vorliegenden Hauptverhandlung als tätiger (Berufs-)Richter immer und uneingeschränkt sofort zu erkennen war. Darüber hinaus liegt in den genannten Umständen nicht der (übrigens der extensiven Interpretation nicht zugängliche; s. LSK 1975/237; NRsp 1988/269 = EvBl 1988/153) Ausschlußgrund nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO, weil deshalb Dr.K* schon früher in der vorliegenden (= derselben) Strafsache nicht tätig geworden war.
Als Verfahrensfehler (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung. Mit vorangehendem Beschluß vom 21.Dezember 1994 (ON 304 a) hatte nämlich das Oberlandesgericht Graz die pauschale Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz durch den Angeklagten für nicht gerechtfertigt erklärt; dessenungeachtet brachte der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Hauptverhandlung einen erneuten Antrag auf Ablehnung des gesamten Landesgerichtes für Strafsachen Graz wie auch des Oberlandesgerichtes Graz ein (ON 307) und beantragte gleichzeitig die Abberaumung der Hauptverhandlung. Dieser - auch umfangreiche Polemiken enthaltende und insoweit einer geschäftsordnungsgemäßen Erledigung gar nicht zugängliche - in der Hauptverhandlung wiederholte Antrag (ON 308) wurde mangels sachbezogenen Vorbringens betreffend Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe der konkret tätig werdenden Richter des Schöffengerichts zu Recht und mit ausreichender Begründung abgewiesen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, daß die Beteiligung an einer Haftprüfung für sich allein weder eine Ausgeschlossenheit noch eine Befangenheit begründet (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 29 zu § 281 Abs 1 Z 1 StPO), des weiteren die Anregung des Vorsitzenden zu einer Vorgangsweise nach § 34 Abs 2 StPO sich schon ihrer Natur nach nicht zum Nachteil des Verfolgten auswirken kann, sodaß der darauf gestützte Vorwurf der Befangenheit von vornherein ins Leere geht. Die für den Angeklagten "bemerkenswerte" Tatsache, daß Dr.K* in diesem Verfahren als Beisitzer tätig wurde, gründet sich nicht - wie die Beschwerde meint - auf eine "spezielle Einladung" zur Mitwirkung an der Entscheidung, sondern schlicht auf die Geschäftsverteilung.Als Verfahrensfehler (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung. Mit vorangehendem Beschluß vom 21.Dezember 1994 (ON 304 a) hatte nämlich das Oberlandesgericht Graz die pauschale Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz durch den Angeklagten für nicht gerechtfertigt erklärt; dessenungeachtet brachte der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Hauptverhandlung einen erneuten Antrag auf Ablehnung des gesamten Landesgerichtes für Strafsachen Graz wie auch des Oberlandesgerichtes Graz ein (ON 307) und beantragte gleichzeitig die Abberaumung der Hauptverhandlung. Dieser - auch umfangreiche Polemiken enthaltende und insoweit einer geschäftsordnungsgemäßen Erledigung gar nicht zugängliche - in der Hauptverhandlung wiederholte Antrag (ON 308) wurde mangels sachbezogenen Vorbringens betreffend Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe der konkret tätig werdenden Richter des Schöffengerichts zu Recht und mit ausreichender Begründung abgewiesen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, daß die Beteiligung an einer Haftprüfung für sich allein weder eine Ausgeschlossenheit noch eine Befangenheit begründet vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 29 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), des weiteren die Anregung des Vorsitzenden zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 34, Absatz 2, StPO sich schon ihrer Natur nach nicht zum Nachteil des Verfolgten auswirken kann, sodaß der darauf gestützte Vorwurf der Befangenheit von vornherein ins Leere geht. Die für den Angeklagten "bemerkenswerte" Tatsache, daß Dr.K* in diesem Verfahren als Beisitzer tätig wurde, gründet sich nicht - wie die Beschwerde meint - auf eine "spezielle Einladung" zur Mitwirkung an der Entscheidung, sondern schlicht auf die Geschäftsverteilung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.