Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Soweit sie die Annahme eines dringenden Tatverdachtes bloß in Ansehung eines Teiles der vom Beschwerdegericht als haftrelevant angenommenen Fakten bekämpft, legt sie zum einen nicht dar, weshalb den verbleibenden Verdachtsmomenten - schon angesichts des ihnen zugrunde liegenden, gegenüber einer Gesamtschadenssumme von ca 555.000 Euro keineswegs unbedeutenden Schadensbetrages von über 140.000 Euro (vgl Punkt II 3 und III des Beschlusses des Landesgerichtes Wels vom 15. März 2006, S 115/VIII) - auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit nicht die Eignung zukommen sollte, die Fortdauer der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Zum anderen verkennt sie, dass eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO Maß zu nehmen hat. Demnach ist die Begründung des dringenden Tatverdachtes nur dann offenbar unzureichend, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht und solcherart geradezu willkürlich erscheint. Auch im Falle bloßer Scheingründe hätte das Gericht den Rahmen des gesetzlichen Beweiswürdigungsermessens überschritten (§ 10 GRBG; zuletzt 15 Os 49/05 mwN). Mit ihrer Argumentation, den Firmen M***** und B***** als Leasinggeberinnen sei infolge bereits langjähriger Geschäftsbeziehung der Betriebsgegenstand der vom Beschuldigten geführten Bo***** Ltd, nämlich die Weitervermietung der geleasten Lkw, bekannt gewesen, sodass - trotz des formalen Verstoßes gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma M***** - von einem betrügerischen Vorgehen zu deren Nachteil keine Rede sein könne, und mit dem Hinweis auf die - gegenüber der Firma M***** längerfristige - vorläufige Ratenzahlung sowie der bloßen, in den Verfahrensergebnissen keine Deckung findenden (vgl ON 52 und die darauf gestützten Erwägungen des Oberlandesgerichtes Linz in seinem Beschluss vom 16. Jänner 2006, ONDie dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Soweit sie die Annahme eines dringenden Tatverdachtes bloß in Ansehung eines Teiles der vom Beschwerdegericht als haftrelevant angenommenen Fakten bekämpft, legt sie zum einen nicht dar, weshalb den verbleibenden Verdachtsmomenten - schon angesichts des ihnen zugrunde liegenden, gegenüber einer Gesamtschadenssumme von ca 555.000 Euro keineswegs unbedeutenden Schadensbetrages von über 140.000 Euro vergleiche Punkt römisch zwei 3 und römisch drei des Beschlusses des Landesgerichtes Wels vom 15. März 2006, S 115/VIII) - auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit nicht die Eignung zukommen sollte, die Fortdauer der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Zum anderen verkennt sie, dass eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Maß zu nehmen hat. Demnach ist die Begründung des dringenden Tatverdachtes nur dann offenbar unzureichend, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht und solcherart geradezu willkürlich erscheint. Auch im Falle bloßer Scheingründe hätte das Gericht den Rahmen des gesetzlichen Beweiswürdigungsermessens überschritten (Paragraph 10, GRBG; zuletzt 15 Os 49/05 mwN). Mit ihrer Argumentation, den Firmen M***** und B***** als Leasinggeberinnen sei infolge bereits langjähriger Geschäftsbeziehung der Betriebsgegenstand der vom Beschuldigten geführten Bo***** Ltd, nämlich die Weitervermietung der geleasten Lkw, bekannt gewesen, sodass - trotz des formalen Verstoßes gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma M***** - von einem betrügerischen Vorgehen zu deren Nachteil keine Rede sein könne, und mit dem Hinweis auf die - gegenüber der Firma M***** längerfristige - vorläufige Ratenzahlung sowie der bloßen, in den Verfahrensergebnissen keine Deckung findenden vergleiche ON 52 und die darauf gestützten Erwägungen des Oberlandesgerichtes Linz in seinem Beschluss vom 16. Jänner 2006, ON
104) Behauptung, sämtliche Leasingraten an die A***** GesbR beglichen zu haben, stellt die Beschwerde der - insbesondere auf die seit Jahren desaströse Vermögenslage des Beschuldigten, die (negative) wirtschaftliche Entwicklung seiner Unternehmen (S 406/VII iVm S 158/VIII) und den Verdacht des, teilweise bloß beabsichtigten, Weiterverkaufs einzelner Fahrzeuge ohne Zustimmung der Vertragspartner nach Einstellung der Zahlungen aus den Leasingverträgen (S 407/VII, 159/VIII) gestützten - Annahme eines dringend indizierten, zumindest bedingten Täuschungsvorsatzes schon anlässlich der jeweiligen Vertragsabschlüsse eigene Beweiswerterwägungen gegenüber, kritisiert damit bloß unzulässig die (vorläufige) Beweiswürdigung des Oberlandesgerichtes und missachtet solcherart die gesetzlichen Anfechtungskriterien.104) Behauptung, sämtliche Leasingraten an die A***** GesbR beglichen zu haben, stellt die Beschwerde der - insbesondere auf die seit Jahren desaströse Vermögenslage des Beschuldigten, die (negative) wirtschaftliche Entwicklung seiner Unternehmen (S 406/VII in Verbindung mit S 158/VIII) und den Verdacht des, teilweise bloß beabsichtigten, Weiterverkaufs einzelner Fahrzeuge ohne Zustimmung der Vertragspartner nach Einstellung der Zahlungen aus den Leasingverträgen (S 407/VII, 159/VIII) gestützten - Annahme eines dringend indizierten, zumindest bedingten Täuschungsvorsatzes schon anlässlich der jeweiligen Vertragsabschlüsse eigene Beweiswerterwägungen gegenüber, kritisiert damit bloß unzulässig die (vorläufige) Beweiswürdigung des Oberlandesgerichtes und missachtet solcherart die gesetzlichen Anfechtungskriterien.
Soweit sich der Beschwerdeführer insoweit auf die Ergebnisse des Konkursverfahrens seines genannten Unternehmens stützt, verstößt er überdies gegen das im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0106584).
Aus den der Strafanzeige der Polizeiinspektion Gmunden vom 8. September 2005 angeschlossenen Unterlagen (ON 75) hat das Oberlandesgericht Linz unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten Bestätigung der Firma Ge***** vom 3. Jänner 2006 (S 397, 399/VII) mängelfrei jenen für die Beurteilung des auch insoweit dringenden Tatverdachtes maßgeblichen Umstand erschlossen, wonach die ab Juli 2004 erteilten Transportaufträge nicht mehr bezahlt wurden (S 160/VIII). Indem die Beschwerde diesen Vorwurf bloß unsubtanziiert bestreitet, zeigte sie ein Begründungsgebrechen der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Die angeführten, vom Beschwerdegericht zur Begründung des dringenden Tatverdachtes ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen (vgl im Einzelnen S 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung iVm S 3 bis 7 des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. Jänner 2006) lassen hingegen den daraus gezogenen Schluss auf die hohe Wahrscheinlichkeit eines - von der Beschwerde in Abrede gestellten - tatbestandsessentiellen Täuschungsvorsatzes als nicht unvertretbar erscheinen.Aus den der Strafanzeige der Polizeiinspektion Gmunden vom 8. September 2005 angeschlossenen Unterlagen (ON 75) hat das Oberlandesgericht Linz unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten Bestätigung der Firma Ge***** vom 3. Jänner 2006 (S 397, 399/VII) mängelfrei jenen für die Beurteilung des auch insoweit dringenden Tatverdachtes maßgeblichen Umstand erschlossen, wonach die ab Juli 2004 erteilten Transportaufträge nicht mehr bezahlt wurden (S 160/VIII). Indem die Beschwerde diesen Vorwurf bloß unsubtanziiert bestreitet, zeigte sie ein Begründungsgebrechen der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Die angeführten, vom Beschwerdegericht zur Begründung des dringenden Tatverdachtes ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen vergleiche im Einzelnen S 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit S 3 bis 7 des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. Jänner 2006) lassen hingegen den daraus gezogenen Schluss auf die hohe Wahrscheinlichkeit eines - von der Beschwerde in Abrede gestellten - tatbestandsessentiellen Täuschungsvorsatzes als nicht unvertretbar erscheinen.
Mit dem Hinweis auf die Verbüßung des zu AZ 15 Hv 218/04h verhängten unbedingten Strafteiles von einem Jahr und der Behauptung, bei gemeinsamer Aburteilung auch der dem Beschuldigten nunmehr zur Last liegenden Fakten wäre eine Zusatzstrafe nicht verhängt worden, wird im Hinblick auf die Strafdrohung des § 148 zweiter Fall StGB von einem bis zu zehn Jahren, der hier einzig maßgeblichen im vorliegenden Verfahren zugebrachten Haft (vgl RIS-Justiz RS0061292) in der Dauer von ca dreieinhalb Monaten (zum relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung) und insbesondere angesichts der von der Dringlichkeit des Tatverdachtes erfassten Schadenssummen - in Relation zu jenen im genannten (Vor-)Verfahren von etwa 280.000 Euro - eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Untersuchungshaft nicht aufgezeigt.Mit dem Hinweis auf die Verbüßung des zu AZ 15 Hv 218/04h verhängten unbedingten Strafteiles von einem Jahr und der Behauptung, bei gemeinsamer Aburteilung auch der dem Beschuldigten nunmehr zur Last liegenden Fakten wäre eine Zusatzstrafe nicht verhängt worden, wird im Hinblick auf die Strafdrohung des Paragraph 148, zweiter Fall StGB von einem bis zu zehn Jahren, der hier einzig maßgeblichen im vorliegenden Verfahren zugebrachten Haft vergleiche RIS-Justiz RS0061292) in der Dauer von ca dreieinhalb Monaten (zum relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung) und insbesondere angesichts der von der Dringlichkeit des Tatverdachtes erfassten Schadenssummen - in Relation zu jenen im genannten (Vor-)Verfahren von etwa 280.000 Euro - eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Untersuchungshaft nicht aufgezeigt.
Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.