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Rechtssatz RS0115283×

Rechtssatz RS0115283

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0115283

Entscheidungsdatum

13.01.2026

Rechtssatz

Die Ausschließungsgründe der Paragraphen 67, 68, StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt und einer Erweiterung durch Analogie nicht zugänglich. Dass keine planwidrige - durch Analogie zu schließende - Lücke vorliegt, hat der Gesetzgeber auch zuletzt (BGBl 1996/762) zu erkennen gegeben, indem er zwar hinsichtlich der neu normierten "Erneuerung des Strafverfahrens" (Paragraph 363 a, StPO) anordnet, dass alle mit einer Strafsache vorbefassten Richter im erneuerten Verfahren ausgeschlossen seien (Paragraph 68, Absatz 4, StPO), den Absatz 2, des Paragraph 68, StPO aber unverändert ließ.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 65/01
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 15 Os 65/01
  • 13 Ns 20/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
    Auch; nur: Die Ausschließungsgründe der §§ 67, 68 StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt. (T1)
  • 12 Os 64/09t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 64/09t
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2)
  • 12 Os 96/10z
    Entscheidungstext OGH 12.08.2010 12 Os 96/10z
    Vgl aber; Beisatz: Die Erweiterung der in § 43 StPO ausdrücklich genannten Ausschließungsgründe durch Analogie ist durch die mit dem Strafprozessreformgesetz bewirkte Gesetzesänderung zulässig. (T3)
  • 12 Ns 96/10d
    Entscheidungstext OGH 06.12.2010 12 Ns 96/10d
    Vgl aber; Beisatz: § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist analog auf im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeiten heranzuziehen. (T4)
  • 12 Ns 3/14h
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 12 Ns 3/14h
    Gegenteilig; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob Richter ausgeschlossen sind, erfordert nicht nur mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG), sondern auch und vor allem unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht eine ausgewogene Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung von Organisation und Funktion des Gerichts. Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit stellen auf äußere Umstände ab, die zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (§ 43 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 bis 4, § 47 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO), zum anderen mittels Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3, § 47 Abs 1 Z 3 StPO) determiniert werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausgeschlossenheit abschließend regeln wollte; weil dieser Wille des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke jedoch nicht ausschließt, sind die Bestimmungen der §§ 43 ff StPO grundsätzlich analogiefähig. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmungen und der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist aber hiebei ein äußerst strenger Maßstab anzulegen. (T5)
  • 12 Ns 40/14z
    Entscheidungstext OGH 11.06.2014 12 Ns 40/14z
    Gegenteilig; Beis wie T5
  • 12 Ns 13/19m
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 12 Ns 13/19m
    Gegenteilig; Beis wie T5
  • 14 Os 79/24k
    Entscheidungstext OGH 08.10.2024 14 Os 79/24k
    vgl; Beisatz wie T5
  • 14 Os 124/24b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2025 14 Os 124/24b
    vgl; Beisatz wie T5
  • 13 Os 20/25b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2025 13 Os 20/25b
    vgl; nur T2
  • 11 Os 12/25m
    Entscheidungstext OGH 06.05.2025 11 Os 12/25m
    vgl; Beisatz wie T5
  • 14 Os 135/25x
    Entscheidungstext OGH 13.01.2026 14 Os 135/25x
    vgl; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115283

Im RIS seit

28.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20010628_OGH0002_0150OS00065_0100000_003