Der Beschluss der Vizepräsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 22. April 2010 steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die in § 43 StPO genannten Gründe einer Ausgeschlossenheit von Richtern sind - im Gegensatz zur früheren Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) - mit Blick auf die in Abs 1 Z 3 leg cit enthaltene Generalklausel nicht mehr taxativ aufgezählt (vgl Fabrizy StPO10 § 43 Rz 7). Die Erweiterung ausdrücklich genannter Ausschließungsgründe durch Analogie ist daher nach der geltenden Rechtslage zulässig (vgl dagegen zu §§ 67 f StPO aF RIS-Justiz RS0115283).Die in Paragraph 43, StPO genannten Gründe einer Ausgeschlossenheit von Richtern sind - im Gegensatz zur früheren Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) - mit Blick auf die in Absatz eins, Ziffer 3, leg cit enthaltene Generalklausel nicht mehr taxativ aufgezählt vergleiche Fabrizy StPO10 Paragraph 43, Rz 7). Die Erweiterung ausdrücklich genannter Ausschließungsgründe durch Analogie ist daher nach der geltenden Rechtslage zulässig vergleiche dagegen zu Paragraphen 67, f StPO aF RIS-Justiz RS0115283).
§ 43 Abs 2 letzter Halbsatz StPO schließt jene Richter vom Hauptverfahren aus, die „an einem Urteil mitgewirkt“ haben, das in der Folge kassiert wurde, und lässt damit keinen interpretativen Spielraum für eine Differenzierung zwischen Formal- und Sachurteilen (vgl Fabrizy StPO10 § 43 Rz 12). Rechtsprechung und Lehre zu § 68 Abs 2 zweiter Satz StPO aF, wonach ein zu Unrecht gefälltes Unzuständigkeitsurteil keinen Ausschluss der daran beteiligten Richter für das weitere Strafverfahren bewirkt hatte, sind daher auf die neue Rechtslage nicht mehr weiter anwendbar. Hievon ausgehend sind auch Richter, die ihre Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen haben, im sodann vor einem Gericht höherer Ordnung zu führenden Hauptverfahren ausgeschlossen, weil sich ansonsten ein (durch Analogieschluss vermeidbarer) Wertungswiderspruch ergeben würde, wenn etwa der ein Unzuständigkeitsurteil fällende Einzelrichter die Sachentscheidung zwar (nach Bestätigung bzw Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils) als Vorsitzender des Schöffensenats, nicht jedoch (nach Aufhebung der Entscheidung gemäß § 261 StPO) als Einzelrichter treffen dürfe (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 24; 12 Os 40/10i).Paragraph 43, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO schließt jene Richter vom Hauptverfahren aus, die „an einem Urteil mitgewirkt“ haben, das in der Folge kassiert wurde, und lässt damit keinen interpretativen Spielraum für eine Differenzierung zwischen Formal- und Sachurteilen vergleiche Fabrizy StPO10 Paragraph 43, Rz 12). Rechtsprechung und Lehre zu Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz StPO aF, wonach ein zu Unrecht gefälltes Unzuständigkeitsurteil keinen Ausschluss der daran beteiligten Richter für das weitere Strafverfahren bewirkt hatte, sind daher auf die neue Rechtslage nicht mehr weiter anwendbar. Hievon ausgehend sind auch Richter, die ihre Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen haben, im sodann vor einem Gericht höherer Ordnung zu führenden Hauptverfahren ausgeschlossen, weil sich ansonsten ein (durch Analogieschluss vermeidbarer) Wertungswiderspruch ergeben würde, wenn etwa der ein Unzuständigkeitsurteil fällende Einzelrichter die Sachentscheidung zwar (nach Bestätigung bzw Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils) als Vorsitzender des Schöffensenats, nicht jedoch (nach Aufhebung der Entscheidung gemäß Paragraph 261, StPO) als Einzelrichter treffen dürfe vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 24; 12 Os 40/10i).
Daraus folgt, dass der Richter des Landesgerichts Korneuburg Dr. H***** - dem in Rede stehenden Beschluss der Vizepräsidentin dieses Gerichts zuwider - wegen des von ihm gefällten rechtskräftigen Unzuständigkeitsurteils vom (im Fall der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 8. April 2010) vor dem Landesgericht Korneuburg als Schöffengericht zu führenden Hauptverfahren nach § 43 Abs 2 letzter Halbsatz StPO per analogiam ausgeschlossen ist.Daraus folgt, dass der Richter des Landesgerichts Korneuburg Dr. H***** - dem in Rede stehenden Beschluss der Vizepräsidentin dieses Gerichts zuwider - wegen des von ihm gefällten rechtskräftigen Unzuständigkeitsurteils vom (im Fall der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 8. April 2010) vor dem Landesgericht Korneuburg als Schöffengericht zu führenden Hauptverfahren nach Paragraph 43, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO per analogiam ausgeschlossen ist.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich der in Rede stehende Beschluss der Vizepräsidentin des Landesgerichts Korneuburg zum Nachteil der Angeklagten auswirkt (Art 83 Abs 2 B-VG), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, diesen Beschluss gemäß § 292 letzter Satz StPO aufzuheben und in der Sache selbst zu Recht zu erkennen, dass der Richter des Landesgerichts Korneuburg Dr. H***** vom Hauptverfahren gegen Agnieszka C***** ausgeschlossen ist.Da nicht auszuschließen ist, dass sich der in Rede stehende Beschluss der Vizepräsidentin des Landesgerichts Korneuburg zum Nachteil der Angeklagten auswirkt (Artikel 83, Absatz 2, B-VG), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, diesen Beschluss gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO aufzuheben und in der Sache selbst zu Recht zu erkennen, dass der Richter des Landesgerichts Korneuburg Dr. H***** vom Hauptverfahren gegen Agnieszka C***** ausgeschlossen ist.
Dem Präsidenten des Landesgerichts Korneuburg war aufzutragen, gemäß § 45 Abs 2 StPO jenen nunmehr zuständigen Richter zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird.Dem Präsidenten des Landesgerichts Korneuburg war aufzutragen, gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StPO jenen nunmehr zuständigen Richter zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird.