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Entscheidung 14 Os 135/25x×

Entscheidung 14 Os 135/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os135/25x (14Os137/25s)

Entscheidungsdatum

13.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, Absatz eins, StGB, AZ 8 U 182/24f des Bezirksgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlüsse des Vorstehers dieses Gerichts vom 12. März und vom 10. April 2025 (jeweils angebracht auf ON 31.1, 1), ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 8 U 182/24f des Bezirksgerichts Innsbruck verletzen die (jeweils auf ON 31.1, 1 angebrachten) Beschlüsse des Vorstehers dieses Gerichts

1/ vom 12. März 2025 Paragraph 43, Absatz 2, StPO und

2/ vom 10. April 2025 den im 16. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Diese Beschlüsse werden ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

[1] Mit am 29. Juli 2024 beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachtem Strafantrag (ON 16) legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck * K* ein als Vergehen der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, Absatz eins, StGB subsumiertes Verhalten zur Last, durch welches dieser als Lokomotivführer am 21. März 2024 in I* fahrlässig den Tod eines anderen herbeigeführt habe.

[2] Mit Beschluss vom 30. September 2024 erklärte sich das Bezirksgericht für sachlich unzuständig (Paragraph 450, StPO), weil – zusammengefasst – der angeklagte Sachverhalt im Zusammenhalt mit den aktenkundigen Beweisergebnissen den „Verdacht der groben Fahrlässigkeit im Sinne Paragraph 81, StGB“ indiziere (ON 23).

[3] Diesen Beschluss hob das Landesgericht I* in Stattgebung der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten (ON 24) mit Beschluss vom 10. März 2025 auf und trug dem Bezirksgericht I* die Fortsetzung des Verfahrens auf. Begründend führte es im Ergebnis aus, dass der „in Verdacht stehende Sachverhalt“ grobe Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) „nicht als naheliegend erscheinen“ lasse (ON 31.1).

[4] Mit (auf ON 31.1, 1 angebrachtem) Beschluss vom 12. März 2025 verfügte der Vorsteher des Bezirksgerichts I*, dass das Strafverfahren „gemäß Paragraph 43, (2) StPO dem Leiter der Gerichtsabteilung 10 zur weiteren Erledigung zugewiesen“ werde.

[5] Diesen Beschluss hob der Vorsteher des Bezirksgerichts mit einem weiteren (ebenfalls auf ON 31.1, 1 angebrachten) vom 10. April 2025 aus eigenem wieder auf und hielt dabei fest, die Strafsache verbleibe „zur weiteren Erledigung in der Gerichtsabteilung 8“, was er damit begründete, dass „tatsächlich kein Fall des Paragraph 43, (2) StPO“ vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[6]                  Diese beiden Beschlüsse des Vorstehers des Bezirksgerichts Innsbruck stehen – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang.

[7] Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StPO ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er eine der dort genannten Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren setzt, an der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens oder an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Der Gesetzeswortlaut erfasst demnach die hier vorliegende Konstellation einer – im Beschwerdeweg beseitigten – Beschlussfassung nach Paragraph 450, StPO nicht. Zwar sind die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit von Richtern grundsätzlich analogiefähig. Die Rechtsprechung wendet aber bei der Annahme einer Gesetzeslücke einen strengen Maßstab an (RIS-Justiz RS0115283 [T5]; Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 5).

[8] Sie hat eine solche Annahme in vergleichbaren Konstellationen amtswegiger Vorprüfung des Strafantrags bereits mehrfach abgelehnt (eingehend 11 Os 137/21p [zu Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, StPO]; vergleiche RIS-Justiz RS0133843, RS0130667; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 126).

[9] Der angefochtene Beschluss verletzt demnach Paragraph 43, Absatz 2, StPO.

[10] Bleibt im Übrigen anzumerken, dass Ausgeschlossenheit nach der Generalklausel des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ebenso wenig vorliegt, weil der Einzelrichter des Bezirksgerichts durch seine Ausführungen im Unzuständigkeitsbeschluss nicht die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis beurteilte, sondern der Sache nach rechtliche Überlegungen zu einer Verdachtslage anstellte und sich allein dadurch in der Schuldfrage nicht festlegte vergleiche RIS-Justiz RS0130814; 11 Os 137/21p [Rz 18]). Dass er nicht gewillt sei, von einer anhand der Aktenlage gebildeten Meinung angesichts allfälliger gegenteiliger und seine Meinung widerlegender Verfahrensergebnisse wieder abzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0096733), lässt sich daraus nicht ableiten.

[11] Ungeachtet rechtlicher Fehlerhaftigkeit seines Beschlusses vom 12. März 2025 stand es dem Vorsteher des Bezirksgerichts nicht offen, diesen (ohne – hier ohnehin nicht mögliche – Anfechtung) selbständig wieder abzuändern oder aufzuheben. Mit der – hier durch den „Taskverlauf“ im digitalen Akt dokumentierten – (digitalen) Übergabe an die Gerichtskanzlei entfaltete er nämlich Bindungswirkung (auch) für das Gericht (RIS-Justiz RS0091907; Lewisch, WK-StPO Vor Paragraphen 352 –, 363, Rz 33 f; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 190, Rz 23 [jeweils mwN]).

[12]       Indem der Vorsteher des Bezirksgerichts den Beschluss gleichwohl aufhob, verletzte er den im 16. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen (RIS-Justiz RS0101270).

[13] Da eine dem Angeklagten nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzungen nicht auszuschließen war vergleiche 14 Os 79/24k; 15 Os 56/19b; 12 Os 11/19p; RIS-Justiz RS0053573 [T1]), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die beiden Beschlüsse ersatzlos aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E146521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00135.25X.0113.000

Im RIS seit

30.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260113_OGH0002_0140OS00135_25X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091907 Rechtssatz 07.03.1985Strafrecht
Das Gericht ist an seine Entscheidung gebunden, sobald diese der Gerichtskanzlei zur Ausfertigung übergeben wurde. Ein wenngleich irrtümlich ergangener und nicht dem Gesetz entsprechender, weil nach Bekanntwerden eines Widerrufsgrundes nach § 53 Abs 1 StGB …
RS0101270 Rechtssatz 28.07.1976Strafrecht
Aus dem XX.Hauptstück der Strafprozessordnung geht der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) hervor (9 Os 156/69, 9 Os 88, 89/70, 12 Os 75, 76/73, 9 Os 123/74, 9 Os 1/75), 13 Os 114/74, 12 Os 54/75).
RS0115283 Rechtssatz 28.06.2001Strafrecht
Die Ausschließungsgründe der §§ 67, 68 StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt und einer Erweiterung durch Analogie nicht zugänglich. Dass keine planwidrige - durch Analogie zu schließende - Lücke vorliegt, hat der Gesetzgeber auch zuletzt (BGBl 1996/762) zu …
RS0130667 Rechtssatz 09.03.2016Strafrecht
Der bloße Umstand, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts vor Einbringung der Anklageschrift (§ 227 Abs 2 StPO) die Hauptverhandlung über einen sachverhaltsidenten Strafantrag durchgeführt hat, begründet nicht seine Ausgeschlossenheit.
RS0130814 Rechtssatz 06.06.2016Strafrecht
Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts können sich aus deren Vorbefasstheit der Schuldfrage ergeben. Hatte das Rechtsmittelgericht im früheren Rechtsgang die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis zu beurteilen oder hat es d …
RS0133843 Rechtssatz 15.12.2021Strafrecht
Die analoge Anwendung des § 43 Abs 2 StPO auf einen Richter, der in derselben Sache einen (später vom Oberlandesgericht aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, ist mangels planwidriger Unvollständigkeit der Normen über die Ausschließu …