[6] Diese beiden Beschlüsse des Vorstehers des Bezirksgerichts Innsbruck stehen – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang.
[7] Gemäß § 43 Abs 2 StPO ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er eine der dort genannten Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren setzt, an der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens oder an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Der Gesetzeswortlaut erfasst demnach die hier vorliegende Konstellation einer – im Beschwerdeweg beseitigten – Beschlussfassung nach § 450 StPO nicht. Zwar sind die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit von Richtern grundsätzlich analogiefähig. Die Rechtsprechung wendet aber bei der Annahme einer Gesetzeslücke einen strengen Maßstab an (RIS-Justiz RS0115283 [T5]; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 5). [7] Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StPO ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er eine der dort genannten Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren setzt, an der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens oder an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Der Gesetzeswortlaut erfasst demnach die hier vorliegende Konstellation einer – im Beschwerdeweg beseitigten – Beschlussfassung nach Paragraph 450, StPO nicht. Zwar sind die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit von Richtern grundsätzlich analogiefähig. Die Rechtsprechung wendet aber bei der Annahme einer Gesetzeslücke einen strengen Maßstab an (RIS-Justiz RS0115283 [T5]; Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 5).
[8] Sie hat eine solche Annahme in vergleichbaren Konstellationen amtswegiger Vorprüfung des Strafantrags bereits mehrfach abgelehnt (eingehend 11 Os 137/21p [zu § 485 Abs 1 Z 3 StPO]; vgl RIS-Justiz RS0133843, RS0130667; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 126). [8] Sie hat eine solche Annahme in vergleichbaren Konstellationen amtswegiger Vorprüfung des Strafantrags bereits mehrfach abgelehnt (eingehend 11 Os 137/21p [zu Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, StPO]; vergleiche RIS-Justiz RS0133843, RS0130667; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 126).
[9] Der angefochtene Beschluss verletzt demnach § 43 Abs 2 StPO. [9] Der angefochtene Beschluss verletzt demnach Paragraph 43, Absatz 2, StPO.
[10] Bleibt im Übrigen anzumerken, dass Ausgeschlossenheit nach der Generalklausel des § 43 Abs 1 Z 3 StPO ebenso wenig vorliegt, weil der Einzelrichter des Bezirksgerichts durch seine Ausführungen im Unzuständigkeitsbeschluss nicht die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis beurteilte, sondern der Sache nach rechtliche Überlegungen zu einer Verdachtslage anstellte und sich allein dadurch in der Schuldfrage nicht festlegte (vgl RIS-Justiz RS0130814; 11 Os 137/21p [Rz 18]). Dass er nicht gewillt sei, von einer anhand der Aktenlage gebildeten Meinung angesichts allfälliger gegenteiliger und seine Meinung widerlegender Verfahrensergebnisse wieder abzugehen (vgl RIS-Justiz RS0096733), lässt sich daraus nicht ableiten. [10] Bleibt im Übrigen anzumerken, dass Ausgeschlossenheit nach der Generalklausel des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ebenso wenig vorliegt, weil der Einzelrichter des Bezirksgerichts durch seine Ausführungen im Unzuständigkeitsbeschluss nicht die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis beurteilte, sondern der Sache nach rechtliche Überlegungen zu einer Verdachtslage anstellte und sich allein dadurch in der Schuldfrage nicht festlegte vergleiche RIS-Justiz RS0130814; 11 Os 137/21p [Rz 18]). Dass er nicht gewillt sei, von einer anhand der Aktenlage gebildeten Meinung angesichts allfälliger gegenteiliger und seine Meinung widerlegender Verfahrensergebnisse wieder abzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0096733), lässt sich daraus nicht ableiten.
[11] Ungeachtet rechtlicher Fehlerhaftigkeit seines Beschlusses vom 12. März 2025 stand es dem Vorsteher des Bezirksgerichts nicht offen, diesen (ohne – hier ohnehin nicht mögliche – Anfechtung) selbständig wieder abzuändern oder aufzuheben. Mit der – hier durch den „Taskverlauf“ im digitalen Akt dokumentierten – (digitalen) Übergabe an die Gerichtskanzlei entfaltete er nämlich Bindungswirkung (auch) für das Gericht (RIS-Justiz RS0091907; Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352–363 Rz 33 f; Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 23 [jeweils mwN]). [11] Ungeachtet rechtlicher Fehlerhaftigkeit seines Beschlusses vom 12. März 2025 stand es dem Vorsteher des Bezirksgerichts nicht offen, diesen (ohne – hier ohnehin nicht mögliche – Anfechtung) selbständig wieder abzuändern oder aufzuheben. Mit der – hier durch den „Taskverlauf“ im digitalen Akt dokumentierten – (digitalen) Übergabe an die Gerichtskanzlei entfaltete er nämlich Bindungswirkung (auch) für das Gericht (RIS-Justiz RS0091907; Lewisch, WK-StPO Vor Paragraphen 352 –, 363, Rz 33 f; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 190, Rz 23 [jeweils mwN]).
[12] Indem der Vorsteher des Bezirksgerichts den Beschluss gleichwohl aufhob, verletzte er den im 16. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen (RIS-Justiz RS0101270).
[13] Da eine dem Angeklagten nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzungen nicht auszuschließen war (vgl 14 Os 79/24k; 15 Os 56/19b; 12 Os 11/19p; RIS-Justiz RS0053573 [T1]), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die beiden Beschlüsse ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO). [13] Da eine dem Angeklagten nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzungen nicht auszuschließen war vergleiche 14 Os 79/24k; 15 Os 56/19b; 12 Os 11/19p; RIS-Justiz RS0053573 [T1]), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die beiden Beschlüsse ersatzlos aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).