[10] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der genannte Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck mit dem Gesetz nicht in Einklang:
[11] Voranzustellen ist, dass die Wahrnehmung von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen (§§ 43 und 47 StPO) eine Kompetenzverschiebung bewirkt und damit in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum – dieses Recht ausgestaltenden – Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) steht. Es bedarf daher der (schon durch deren Ausnahmecharakter gebotenen) strikten Auslegung dieser Normen, um die – neben der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit (Art 88 Abs 2 B-VG) – wesentlichsten Säulen der richterlichen Unabhängigkeit (Art 87 Abs 1 B-VG) nicht auszuhöhlen (vgl Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 3). [11] Voranzustellen ist, dass die Wahrnehmung von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen (Paragraphen 43 und 47 StPO) eine Kompetenzverschiebung bewirkt und damit in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) und zum – dieses Recht ausgestaltenden – Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Artikel 87, Absatz 3, B-VG) steht. Es bedarf daher der (schon durch deren Ausnahmecharakter gebotenen) strikten Auslegung dieser Normen, um die – neben der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit (Artikel 88, Absatz 2, B-VG) – wesentlichsten Säulen der richterlichen Unabhängigkeit (Artikel 87, Absatz eins, B-VG) nicht auszuhöhlen vergleiche Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 3).
[12] Die Bestimmungen über die Ausschließung und die Befangenheit sind nach ständiger Rechtsprechung zwar analogiefähig, bei der Frage, ob eine (zum Analogieschluss berechtigende) Gesetzeslücke besteht, ist aber im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der entsprechenden Normen ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (vgl zuletzt 12 Ns 36/23z mwN; RIS-Justiz RS0115283 [T5]; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 5). [12] Die Bestimmungen über die Ausschließung und die Befangenheit sind nach ständiger Rechtsprechung zwar analogiefähig, bei der Frage, ob eine (zum Analogieschluss berechtigende) Gesetzeslücke besteht, ist aber im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der entsprechenden Normen ein äußerst strenger Maßstab anzulegen vergleiche zuletzt 12 Ns 36/23z mwN; RIS-Justiz RS0115283 [T5]; Lässig, WK-StPO Vor Paragraphen 43 –, 47, Rz 5).
[13] Gemäß § 43 Abs 3 StPO ist (soweit gegenständlich relevant) ein Richter eines Rechtsmittelgerichts, wenn er selbst im Verfahren als Richter der ersten Instanz, und ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist, jeweils ausgeschlossen. [13] Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist (soweit gegenständlich relevant) ein Richter eines Rechtsmittelgerichts, wenn er selbst im Verfahren als Richter der ersten Instanz, und ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist, jeweils ausgeschlossen.
[14] § 43 Abs 3 erster Fall StPO erfasst jede in einem bestimmten Verfahren in erster Instanz gesetzte (inhaltlich) richterliche Tätigkeit. Da der Begriff der ersten Instanz somit organisatorisch zu verstehen ist, gilt dies auch für den des Rechtsmittelgerichts, weshalb § 43 Abs 3 erster Fall StPO auch in Verfahren zur Entscheidung über Rechtsbehelfe anzuwenden ist. Mit Blick darauf, dass sich die Ausschließungsgründe des § 43 Abs 3 erster und zweiter Fall StPO spiegelbildlich gegenüberstehen, hat (auch) jedes Tätigwerden als Richter eines übergeordneten Gerichts die Ausgeschlossenheit als Richter der ersten Instanz zur Folge (§ 43 Abs 3 zweiter Fall StPO). Richter, die als solche des übergeordneten Gerichts über einen Rechtsbehelf (hier: den den Einspruch gegen die Anklageschrift nach § 213 Abs 2 StPO) entschieden haben, sind somit im erstinstanzlichen Verfahren nach § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO ausgeschlossen. [14] Paragraph 43, Absatz 3, erster Fall StPO erfasst jede in einem bestimmten Verfahren in erster Instanz gesetzte (inhaltlich) richterliche Tätigkeit. Da der Begriff der ersten Instanz somit organisatorisch zu verstehen ist, gilt dies auch für den des Rechtsmittelgerichts, weshalb Paragraph 43, Absatz 3, erster Fall StPO auch in Verfahren zur Entscheidung über Rechtsbehelfe anzuwenden ist. Mit Blick darauf, dass sich die Ausschließungsgründe des Paragraph 43, Absatz 3, erster und zweiter Fall StPO spiegelbildlich gegenüberstehen, hat (auch) jedes Tätigwerden als Richter eines übergeordneten Gerichts die Ausgeschlossenheit als Richter der ersten Instanz zur Folge (Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO). Richter, die als solche des übergeordneten Gerichts über einen Rechtsbehelf (hier: den den Einspruch gegen die Anklageschrift nach Paragraph 213, Absatz 2, StPO) entschieden haben, sind somit im erstinstanzlichen Verfahren nach Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Fall StPO ausgeschlossen.
[15] Mangels sachlicher Differenzierbarkeit ist in analoger Anwendung dieser Norm ein Richter, der über den Einspruch gegen die Anklageschrift – und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage – entschieden hat, auch von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das ergangene (endgültig über die Verdachtslage absprechende) Urteil „in derselben Sache“ ausgeschlossen (vgl zum Ganzen 13 Os 118/12w; RIS-Justiz RS0097408 [T1], RS0129712; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 18 f, 28 ff). [15] Mangels sachlicher Differenzierbarkeit ist in analoger Anwendung dieser Norm ein Richter, der über den Einspruch gegen die Anklageschrift – und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage – entschieden hat, auch von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das ergangene (endgültig über die Verdachtslage absprechende) Urteil „in derselben Sache“ ausgeschlossen vergleiche zum Ganzen 13 Os 118/12w; RIS-Justiz RS0097408 [T1], RS0129712; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 18 f, 28 ff).
[16] Die Beurteilung der Ausgeschlossenheit aufgrund von Vorbefasstheit erfolgt nämlich anhand einer inhaltlichen Betrachtungsweise, sodass für die Frage der analogen Anwendung des § 43 Abs 3 StPO der Entscheidungsgegenstand der jeweiligen Verfahrensabschnitte maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0134430). [16] Die Beurteilung der Ausgeschlossenheit aufgrund von Vorbefasstheit erfolgt nämlich anhand einer inhaltlichen Betrachtungsweise, sodass für die Frage der analogen Anwendung des Paragraph 43, Absatz 3, StPO der Entscheidungsgegenstand der jeweiligen Verfahrensabschnitte maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0134430).
[17] Vorliegend ist mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorzunehmenden Prüfung keine solche der gegen den Angeklagten bestehenden Verdachtslage verbunden. Vielmehr beschränkt sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren auf die – unabhängig von der Beurteilung des Anklageeinspruchs zu beantwortende – Frage, ob der (nunmehr) Angeklagte im Ermittlungsverfahren aufgrund der von ihm bezeichneten Vorgänge durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt wurde (§§ 106 f StPO). [17] Vorliegend ist mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorzunehmenden Prüfung keine solche der gegen den Angeklagten bestehenden Verdachtslage verbunden. Vielmehr beschränkt sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren auf die – unabhängig von der Beurteilung des Anklageeinspruchs zu beantwortende – Frage, ob der (nunmehr) Angeklagte im Ermittlungsverfahren aufgrund der von ihm bezeichneten Vorgänge durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt wurde (Paragraphen 106, f StPO).
[18] Da somit eine Vorbefasstheit der beiden genannten Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck mit demselben Entscheidungsgegenstand nicht vorliegt, ist eine durch Analogie zu schließende Lücke in § 43 Abs 3 StPO in der vorliegenden Konstellation nicht auszumachen. [18] Da somit eine Vorbefasstheit der beiden genannten Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck mit demselben Entscheidungsgegenstand nicht vorliegt, ist eine durch Analogie zu schließende Lücke in Paragraph 43, Absatz 3, StPO in der vorliegenden Konstellation nicht auszumachen.
[19] Weil auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO keine Fragen zu beantworten sind, die jenen ähnlich sind, mit denen die betreffenden Richter in „der selben Sache“ anlässlich der Entscheidung über den Anklageeinspruch bereits befasst waren (vgl dazu RIS-Justiz RS0124109 [T2]; 12 Ns 53/10f, 12 Ns 67/15x, 12 Ns 61/23a; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 31a mwN), sind die Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck Mag. D* und Dr. O* von der Entscheidung über die eingangs bezeichneten Beschwerden nicht ausgeschlossen. [19] Weil auch unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO keine Fragen zu beantworten sind, die jenen ähnlich sind, mit denen die betreffenden Richter in „der selben Sache“ anlässlich der Entscheidung über den Anklageeinspruch bereits befasst waren vergleiche dazu RIS-Justiz RS0124109 [T2]; 12 Ns 53/10f, 12 Ns 67/15x, 12 Ns 61/23a; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 31a mwN), sind die Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck Mag. D* und Dr. O* von der Entscheidung über die eingangs bezeichneten Beschwerden nicht ausgeschlossen.
[20] Da die Möglichkeit besteht, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, war sie wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO). [20] Da die Möglichkeit besteht, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, war sie wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, letzter Satz StPO).