Rechtssatz RS0129712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129712
Entscheidungsdatum
06.05.2025
Rechtssatz
Ein Richter, der über den Anklageeinspruch (§ 213 Abs 2 StPO) und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat, ist auch im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.Ein Richter, der über den Anklageeinspruch (Paragraph 213, Absatz 2, StPO) und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat, ist auch im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 12 Ns 72/14f
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 12 Ns 72/14f
- 14 Os 79/24k
Entscheidungstext OGH 08.10.2024 14 Os 79/24k
vgl
- 14 Os 124/24b
Entscheidungstext OGH 28.01.2025 14 Os 124/24b
vgl
- 11 Os 12/25m
Entscheidungstext OGH 06.05.2025 11 Os 12/25m
vgl; Beisatz: Nämlich dann, wenn jene (bevorstehende) Entscheidung, in Bezug auf die Richterausgeschlossenheit geprüft wird, über die "Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage" - also die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten - endgültig absprechen könnte. (T1)
Beisatz: Analoge Anwendung des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO. (T2)
Beisatz: Hier verneint, wenn die zu treffende Rechtsmittelentscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beschluss zu ergehen hat, mit dem ein Antrag auf Anordnung der Festnahme des Angeklagten vom Vorsitzenden des Schöffengerichts abgewiesen wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129712
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20141023_OGH0002_0120NS00072_14F0000_001