Rechtssatz RS0130814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130814
Geschäftszahl
17Os4/16s (17Os5/16p; 17Os11/16w); 14Os135/25x (14Os137/25s)
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Rechtssatz
Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts können sich aus deren Vorbefasstheit der Schuldfrage ergeben. Hatte das Rechtsmittelgericht im früheren Rechtsgang die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis zu beurteilen oder hat es dazu ‑ wenngleich bloß aus Anlass einer Rechtskontrolle ‑ (jedenfalls in einer für den Angeklagten nachteiligen Weise) beweiswürdigend Stellung bezogen, liegt Anschein von Befangenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor.Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts können sich aus deren Vorbefasstheit der Schuldfrage ergeben. Hatte das Rechtsmittelgericht im früheren Rechtsgang die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis zu beurteilen oder hat es dazu ‑ wenngleich bloß aus Anlass einer Rechtskontrolle ‑ (jedenfalls in einer für den Angeklagten nachteiligen Weise) beweiswürdigend Stellung bezogen, liegt Anschein von Befangenheit im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vor.
Entscheidungstexte
- 17 Os 4/16s
Entscheidungstext OGH 06.06.2016 17 Os 4/16s
An einer kassatorischen Entscheidung in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld beteiligte Richter sind daher in einem weiteren Berufungsverfahren ausgeschlossen. (T1)
- 14 Os 135/25x
Entscheidungstext OGH 13.01.2026 14 Os 135/25x
vgl; Beisatz: hier: Keine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO nach einer - im Beschwerdeweg beseitigten - Beschlussfassung nach § 450 StPO, bei der der Richter rechtliche Überlegungen zu einer Verdachtslage anstellte und sich alleine dadurch in der Schuldfrage nicht festlegte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130814
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20160606_OGH0002_0170OS00004_16S0000_001