Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 9/09v×

Entscheidung 14 Os 9/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os9/09v (14Os10/09s)

Entscheidungsdatum

12.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Ziffer 3, 130, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2008, GZ 36 Hv 30/08v-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen römisch eins, römisch zwei und römisch fünf, demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andrzej S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Ziffer 3, 130, dritter und vierter Fall StGB (römisch eins), zweier Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei und römisch vier), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 125, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB (römisch drei) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch fünf) schuldig erkannt. Danach hat er

römisch eins. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar

1. zwischen 11. und 13. November 2007 in Wien Dr. Thomas M***** zwei Kennzeichentafeln unbekannten Werts;

2. in der Nacht zum 16. November 2007 in Z***** Verfügungsberechtigten des A***** durch Einschlagen einer Fensterscheibe und anschließendes Einsteigen in eine Holzhütte etwa 30 Fahrzeugschlüssel unbekannten Werts und einen PKW der Marke Audi A6 Avant 2,5 TDI im Verkaufswert von ca 19.000 Euro, in den er mittels eines der widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrang;

römisch zwei. am 16. November 2007 in W***** den Polizeibeamten Werner K***** mit Gewalt an seiner Festnahme zu hindern versucht, indem er mit seinem Fahrzeug mit unvermindertem Tempo auf den Beamten zufuhr, der auf der Straße stand, um ihn anzuhalten, sodass sich dieser nur durch einen Sprung zum Fahrbahnrand in Sicherheit bringen konnte, und indem er kurz nach seiner Anhaltung im Zuge der Festnahme versuchte, sich loszureißen und Werner K***** umzurennen und wegzudrücken;

römisch drei. zwischen 8. April und 4. Mai 1993 in R***** dazu beigetragen, dass zwei abgesondert verfolgte ehemalige Mithäftlinge das Fenstergitter ihres Haftraums der Justizanstalt durchsägten, indem er Aufpasserdienste leistete;

römisch vier. am 4. Mai 1993 in der Justizanstalt Ried im Innkreis den Justizwachebeamten Rudolf W***** (zu ergänzen:) mit Gewalt an seiner Absonderung aus dem Haftraum zu hindern versucht, indem er wild um sich schlug;

römisch fünf. am 18. November 2007 und am 29. April 2008 in S***** die Polizeibeamten Werner K***** und Benedikt O***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie der von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung des Quälens oder Vernachlässigens eines Gefangenen nach Paragraph 312, Absatz eins, StGB falsch verdächtigte, indem er anlässlich seiner Vernehmungen vor dem Journalrichter des Landesgerichts Salzburg und in der Hauptverhandlung (US 19 f) behauptete, sie hätten ihn am 16. November 2007 in W***** nach seiner Fesselung mittels Handschellen mehrfach massiv geschlagen, getreten, seinen Kopf gegen den Asphalt geschlagen und ihn auf diese Weise am Körper verletzt, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus den Gründen der Ziffer eins, 2, 3, 4, 5,, und 10 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Deutlich genug weist der Beschwerdeführer nämlich aus Ziffer 3, zutreffend auf eine durch Verlesung der Angaben der Zeugen Johannes F*****, Gerhard I***** und Werner K***** in der - sodann nach Paragraph 276 a, StPO wiederholten - Hauptverhandlung vom 29. April 2008 (ON 62 S 58-62, 69-82, 82-97; ON 100 S 310) bewirkte Missachtung des ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK sichernden Verbots hin, ohne Vorliegen der in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO geregelten Ausnahmen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen zu verlesen (BS 13).

Dass die Parteien nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung am 10. Juni 2008 auf Neudurchführung des Verfahrens nach Paragraph 276 a, StPO verzichteten, ändert daran nichts, weil ein solcher Verzicht bei hier vorliegender Änderung der Zusammensetzung des Gerichts vom Gesetz nicht vorgesehen ist (Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO). Einer formellen Beschlussfassung über die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Neudurchführung bedarf es nicht; die „spätere" Verhandlung ist schon ex lege eine „wiederholte" (RIS-Justiz RS0099022). Eine Interpretation der Verzichtserklärung des Angeklagten als - jederzeit widerrufbares - Einverständnis iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO scheidet schon aufgrund des ausdrücklichen Widerspruchs des Verteidigers unmittelbar vor Verlesung der entsprechenden Protokolle (ON 100 S 310) aus.

Dass sich die Entscheidungsgründe zur Überführung des Angeklagten in Betreff der Vorwürfe wegen des am 16. November 2007 begangenen Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt (römisch zwei) sowie des Verbrechens der Verleumdung (römisch fünf) auf die Aussage des Wolfgang K***** stützten (US 38 ff) und zur Widerlegung seiner den Einbruchsdiebstahl vom 16. November 2007 (I/2) leugnenden Verantwortung ausdrücklich auf die Angaben des Johann F***** verwiesen wurde (US 32), reicht für die Annahme möglichen Einflusses der Formverletzung auf die Entscheidung in Betreff dieser Schuldsprüche bereits aus (Paragraph 281, Absatz 3, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 741).

Aus der für die Beurteilung einer Einflusstauglichkeit zum Nachteil des Angeklagten relevanten Sicht des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 281, Absatz 3, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 740) ist eine solche aber auch hinsichtlich des Schuldspruchs I/1 ohne weiters erkennbar, weil die Überzeugung der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten - mangels objektiver Beweisergebnisse - überwiegend auf seinem nachfolgenden Verhalten in Zusammenhang mit dem ihm zum Schuldspruch I/2 vorgeworfenen Diebstahl des Fahrzeugs, an dem eine der gestohlenen Kennzeichentafeln angebracht war, fußt (US 26 f). Zudem bestätigte der Zeuge F***** im Rahmen seiner zu Unrecht verlesenen Aussage, dass Andrzej S***** bei seinem Eintreffen in seiner Pension in B***** eine Tasche mit sich führte, in der sich nach den Urteilsfeststellungen die gestohlenen Kennzeichentafeln befanden (US 12; ON 62 S 58 ff). Dass die Formverletzung in Betreff der - mit den in Rede stehenden Aussagen in keinem Zusammenhang stehenden - Schuldsprüche römisch drei und römisch vier keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte, ist demgegenüber unzweifelhaft erkennbar. Derartiges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Aufgrund des Gesagten zeigt sich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang nicht zu vermeiden ist (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Eines Eingehens auf die zu diesen Schuldsprüchen erhobenen Beschwerdeeinwände (Punkte 2 und 3/b [soweit die Verlesung von Aktenstücken, die die von der Aufhebung umfassten Schuldsprüche betreffen, gerügt werden], 4/b und c, 5 und 6 der Nichtigkeitsbeschwerde) bedurfte es nicht.

Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu. Soweit sie Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StPO darin erblickt, dass „der Verhandlung am 29. April 2008 infolge einer Änderung der Senatsbesetzung nicht alle jene Richter beiwohnten, welche später an der Urteilsfällung beteiligt waren", übersieht sie, dass als Hauptverhandlung nur die der Urteilsfällung unmittelbar vorangehende gilt, diejenige vom 29. April 2008 aber - wie bereits dargelegt - am 10. Juni 2008 wegen der geänderten Zusammensetzung des Gerichts ohnehin wiederholt wurde (Paragraph 276 a, StPO; ON 79 S 154 f). Nicht gehörige Besetzung des Gerichts zufolge Teilnahme des Vertreters des urlaubsbedingt abwesenden, nach der Geschäftsverteilung primär zuständigen beisitzenden Richters (Ziffer eins, erster Fall), wurde indes weder in der Hauptverhandlung gerügt, noch in der Beschwerde angesprochen vergleiche zu Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 105 ff, 139).

Gestützt auf die Ziffer eins und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet die Beschwerde - unter Bezugnahme auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag - Tätigwerden eines iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ausgeschlossenen Vorsitzenden des Schöffensenats ein. Ausgeschlossenheit eines Richters ist seit dem 1. Jänner 2008 aus Ziffer eins, ausdrücklich beachtlich, Entscheidungen darüber (Paragraphen 45, Absatz eins, 46, StPO) aber einer Anfechtung aus Ziffer 4, entrückt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 132, 386).

Unter dem Aspekt der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kommt der Beschwerde - selbst unter der Prämisse durch den Ablehnungsantrag erfüllter sofortiger Rügepflicht vergleiche dazu 13 Os 75/08s) - keine Berechtigung zu.

Ausgeschlossenheit iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO liegt nur bei begründet erscheinender Annahme vor, der Richter sei - ungeachtet einer vorläufigen, dem Verfahrensstand angepassten, zumeist unwillkürlich vonstatten gehenden und einer sachgerechten Stoffsammlung keineswegs hinderlichen Meinungsbildung - auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt, seine Einschätzung zu ändern (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 12). Die im Ablehnungsantrag (ON 86 S 209 ff) gerügte Unterlassung amtswegiger Beweisaufnahmen trotz bereits zweimaliger Vertagung (über entsprechende Beweisanträge des Angeklagten hatte das - hiefür zuständige - Schöffengericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden [ON 86 S 213]) erweckt einen solchen Anschein ebenso wenig, wie die darauf aufbauende Befürchtung des Beschwerdeführers, in weiterer Folge ohne Aufnahme dieser Beweise zu Unrecht verurteilt zu werden oder aktenkonforme Vorhalte des Vorsitzenden in Zusammenhang mit einer den Angeklagten betreffenden deutschen Strafregisterauskunft (ON 62 S 34 ff).

Zur Geltendmachung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aus den in der Beschwerde nachgetragenen - ausschließlich nach Abweisung des Ablehnungsantrags gesetztes Verhalten des Vorsitzenden betreffenden - Gründen besteht hinwieder mangels Erfüllung der Rügeobliegenheit (außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich dargelegte und in der Hauptverhandlung geäußerte Bedenken des Verteidigers in Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, StRegG betreffend die in Deutschland erlittenen Vorstrafen des Angeklagten reichen hiefür ebenso wenig aus wie ein unsubstantiierter Widerspruch gegen vom Gericht in Aussicht genommene Verlesungen) keine Legitimation. Dass der Beschwerdeführer an einer solchen Rüge im Verlauf der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre, behauptet er nicht (RIS-Justiz RS0119225).

Im Übrigen sind weder der Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters (hier zur Zulässigkeit von Verlesungen oder der sitzungspolizeilichen Maßnahme nach Paragraph 234, StPO) nicht mit jener des Angeklagten deckt, noch die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten (hier durch Übermittlung der deutschen Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers an die Bundespolizeidirektion Wien, der die Führung des Strafregisters alleine obliegt [§§ 2, 5 StRegG]) oder die - vom Schöffengericht vorgenommene - Abweisung von Beweisanträgen per se geeignet, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen vergleiche dazu Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 9 ff). Soweit die Verfahrensrüge aus Ziffer 2, gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers erfolgte Verlesung von Strafanzeigen, Protokollen über Vernehmungen des Angeklagten durch die Sicherheitsbehörde und den Untersuchungsrichter sowie einer der Untersuchungsrichterin vom Beschwerdeführer übergebenen schriftlichen Sachverhaltsdarstellung (ON 3 S 93c ff) aus der - im Jahr 2007 geschlossenen - Voruntersuchung (ON 1 S 1d) mit der Begründung rügt, es handle sich hiebei um „nichtige Erkundigungen und Beweisaufnahmen" iSd Paragraph 152, Absatz eins, StPO, wird in Betreff der verbleibenden Schuldspruchsfakten weder ein den Sicherheitsbehörden nach dem 1. Jänner 2008 unterlaufener Verfahrensfehler, noch vor diesem Zeitpunkt unter Nichtigkeitssanktion stehendes richterliches Fehlverhalten (Paragraph 152, Absatz eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19 steht erst seit 1. Jänner 2008 in Geltung) mit Bestimmtheit behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 183 ff, 13 Os 83/08t).

Da sich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ausschließlich auf nichtige Erkundigungen und Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren bezieht, scheidet eine Anfechtung der Verlesung von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung unter diesem Nichtigkeitsgrund von vornherein aus.

Das auf die Verlesung seiner Aussage in der nach Paragraph 276 a, StPO wiederholten und damit der Urteilsfällung nicht unmittelbar vorangehenden Verhandlung vom 24. Juni 2008 bezogene Vorbringen ist zwar aus Ziffer 2, grundsätzlich beachtlich (Ratz, WK-StPO Rz 179). Weshalb die dort „nach Belehrung" erfolgte Befragung des Beschwerdeführers (ON 62 S 40) eine die „Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten umgehende" und damit nichtige Erkundigung darstellen sollte, bleibt jedoch unerfindlich.

Die - einen Verstoß gegen Paragraph 427, StPO behauptende - Verfahrensrüge aus Ziffer 3, verkennt, dass der Angeklagte während eines Teils der vorgenommenen Verlesungen unter Einhaltung der gesetzlich verlangten Ermahnung und Androhung gemäß Paragraph 234, StPO wegen ständigen Dazwischenredens des Verhandlungsraums verwiesen wurde (ON 100 S 307 f), was mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Ziffer 3, aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar ist (Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 33).

Die Verlesung von Niederschriften des Zeugen Johann W***** (ON 2 S 23 f [zu ergänzen:] der ON 45 in ON 56), der am 24. Juni 2008 in der Hauptverhandlung vernommen wurde und ausdrücklich auf frühere Angaben verwies (ON 86 S 221 ff), erfolgte - dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 3,) zuwider - ebenso zu Recht (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) wie die Anzeige betreffend die den Schuldsprüchen römisch drei und römisch vier zugrunde liegenden Vorfälle (ON 2 S 5 f, 21 der ON 45 in [richtig:] ON 56). Dabei handelt es sich nämlich nicht um vom Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO, das sich - soweit hier relevant - bloß auf amtliche Schriftstücke bezieht, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten, umfasste Aktenteile (RIS-Justiz RS0117259), vielmehr um Urkunden bzw Schriftstücke anderer Art, die aufgrund ihrer Erkundungsbeweisfunktion nicht in den Bereich des auf konkrete schulderhebliche oder entscheidungswesentliche Ergebnisse abstellenden Zeugenbeweises oder Expertengutachtens fallen und solcherart auch nicht vom Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO erfasst werden. Diese Beweismittel müssen - sofern für die Sache von Bedeutung - gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen werden, wenn - wie hier - nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (15 Os 181/95, 12 Os 7/06f; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 124).

Der Beschwerdebehauptung (Ziffer 3,), das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 19. August 2008 (ON 100) sei von einer anderen als der an diesem Verhandlungstag anwesenden Schriftführerin unterzeichnet worden, genügt es zu erwidern, dass selbst das Fehlen der Unterschrift des Schriftführers unter dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht unter Nichtigkeitssanktion steht. Dass das vom Vorsitzenden unterfertigte Protokoll in Bezug auf erhebliche Umstände oder Vorgänge anders ausgefallen wäre, wenn auch die Schriftführerin unterschrieben hätte, wurde weder im Protokollsberichtigungsantrag noch in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet vergleiche dazu Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 4). Bekanntmachung an die Parteien sieht das Gesetz bei Verwendung eines technischen Hilfsmittels durch den Schriftführer nach Paragraph 271, Absatz 2, StPO - anders als bei einer hier auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vorgenommenen unmittelbaren Aufnahme des gesamten Verlaufs der Hauptverhandlung mit Hilfe technischer Einrichtungen (Paragraph 271 a, StPO) - gar nicht vor. Aufnahme nach Paragraph 271, Absatz 2, StPO und Mitschrift verlieren hinwieder nach Übertragung des Protokolls ihre eigenständige Bedeutung, eine Aufbewahrungspflicht besteht - entgegen der offensichtlich auf Paragraph 271, Absatz 6, StPO in der Fassung BGBl 1987/605 gegründeten Beschwerdeauffassung - insoweit nicht (Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 35). Mit dem - mehrere Themenkreise ansprechenden - Einwand der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag oder einen (nach Art von Anträgen substantiierten) Widerspruch des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (RIS-Justiz RS0108863, RS0099112, RS0099250; Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 38; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302). Mit dem - wenn auch allenfalls als „Antrag" bezeichneten - im Rechtsmittel hervorgehobenen (Punkt 4/d der BS) unbegründeten pauschalen Widerspruch des Angeklagten gegen die Verlesung von nicht konkret bezeichneten Aktenteilen wurde dem Antragserfordernis des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht entsprochen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302, 314, 333 ff). Gegen die in der Beschwerde weiters gerügte Vertagung der Hauptverhandlung am 24. Juni 2008 (4/e) und die sitzungspolizeiliche Maßnahme nach Paragraph 234, StPO (4/f) haben sich Angeklagter und Verteidiger nicht einmal ausgesprochen; dem Angeklagten Mitteilung über die in seiner Abwesenheit durchgeführten Verlesungen zu machen oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (4/f), was im Übrigen - zudem nicht unter Nichtigkeitssanktion stehend - ohnehin geschah (ON 100 S 311 ff), wurde ebenso wenig beantragt. Dem Antrag auf Wiederholung der Hauptverhandlung wegen geänderter Zusammensetzung des Gerichts (4/g) wurde aber de facto ohnehin entsprochen vergleiche dazu die Ausführungen zum auf Ziffer eins, gestützten Beschwerdevorbringen).

Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91000 14Os9.09v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00009.09V.0512.001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090512_OGH0002_0140OS00009_09V0000_001

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0096914 Rechtssatz 1992 – zuletzt 23.09.2026Strafrecht
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Es kommt nicht nur dara …
RS0098928 Rechtssatz 1979 – zuletzt 08.01.2018Strafrecht
Eine Maßnahme nach § 234 StPO begründet keine Nichtigkeit nach Ziffer 3 des § 281 StPO, kann aber eine solche nach Ziffer 4 des § 281 StPO erfüllen, wenn der Verteidiger die Wiederzulassung beantragt hat.
RS0098944 Rechtssatz 1969 – zuletzt 12.05.2009Strafrecht
Bei einer Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 234 StPO kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit bis zum Schluss durchgeführt werden, ohne dass dies von Nichtigkeit bedroht wäre (so schon RZ 1936,204, EvBl 1947/708).
RS0099022 Rechtssatz 1974 – zuletzt 30.04.2025Strafrecht
Liegt eine der Voraussetzungen des § 276a Satz 2 StPO vor, so ist die "spätere" Verhandlung - unabhängig davon, ob die Tatsache der "Wiederholung" auch im Protokoll expressis verbis zum Ausdruck kommt - keine "fortgesetzte", sondern schon ex lege eine "wied …
RS0099029 Rechtssatz 1977 – zuletzt 02.11.2020Strafrecht
Mit Nichtigkeit ist nur bedroht, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird oder dieses nicht vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt ist.
RS0099112 Rechtssatz 1994 – zuletzt 11.06.2026Strafrecht
Eine Verfahrensrüge hat auch nach der Neufassung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. …
RS0106250 Rechtssatz 1996 – zuletzt 12.05.2009Strafrecht
Fragebögen, die seinerzeit von der ermittelnden Sicherheitsbehörde an die potentiellen Geschädigten versendet und von diesen wieder retourniert wurden, müssen als Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB, die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach a …
RS0108863 Rechtssatz 1997 – zuletzt 28.06.2023Strafrecht
Auch in Art 6 Abs 3 lit d MRK wird dem Angeklagten nur das Recht garantiert, die Ladung und Vernehmung von Zeugen "zu erwirken". Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über …
RS0117259 Rechtssatz 2002 – zuletzt 13.05.2025Strafrecht
§ 252 Abs 1 gilt nur für amtliche Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten oder technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (§ 162a) zu verlesen oder vorzuführen.
RS0118977 Rechtssatz 2004 – zuletzt 25.02.2026Strafrecht
Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Re …
RS0119225 Rechtssatz 2004 – zuletzt 01.07.2026Strafrecht
Wird der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und dennoch erstmalig - und daher objektiv verspätet - in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus …
RS0119621 Rechtssatz 2005 – zuletzt 20.05.2019Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO erfasst nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bloß die Fälle der nicht gehörigen Besetzung des erkennenden Gerichtshofs und der Ausgeschlossenheit eines erkennenden Richters, nicht aber die Führung der Vorunter …
RS0120683 Rechtssatz 2005 – zuletzt 09.04.2026Strafrecht
Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung wird im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen …
RS0124803 Rechtssatz 2009 – zuletzt 25.03.2025Strafrecht
Ungeachtet dessen, dass der Verteidiger den Antrag „auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts", der bereits mit Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Bezug auf den Präsidenten des Landesgerichts und in Ansehung der Mitglieder des Sch …
RS0125173 Rechtssatz 12.05.2009Strafrecht
Das Gesetz sieht bei Verwendung eines technischen Hilfsmittels durch den Schriftführer nach § 271 Abs 2 StPO - anders als bei einer hier auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vorgenommenen unmittelbaren Aufnahme des gesamten Verlaufs der Hauptverhandlung …