Rechtssatz RS0098944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098944
Geschäftszahl
11Os59/69; 13Os177/79; 15Os5/916; 14Os9/09v (14Os10/09s)
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
Bei einer Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 234 StPO kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit bis zum Schluss durchgeführt werden, ohne dass dies von Nichtigkeit bedroht wäre (so schon RZ 1936,204, EvBl 1947/708).Bei einer Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach Paragraph 234, StPO kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit bis zum Schluss durchgeführt werden, ohne dass dies von Nichtigkeit bedroht wäre (so schon RZ 1936,204, EvBl 1947/708).
Entscheidungstexte
- 11 Os 59/69
Entscheidungstext OGH 12.09.1969 11 Os 59/69
- 13 Os 177/79
Entscheidungstext OGH 13.12.1979 13 Os 177/79
Vgl auch; Veröff: RZ 1980/14 S 87
- 15 Os 5/916
Entscheidungstext OGH 29.08.1991 15 Os 5/916
- 14 Os 9/09v
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 9/09v
Vgl; Beisatz: Die - einen Verstoß gegen § 427 StPO behauptende - Verfahrensrüge aus Z 3 verkennt, dass der Angeklagte während eines Teils der vorgenommenen Verlesungen unter Einhaltung der gesetzlich verlangten Ermahnung und Androhung gemäß § 234 StPO wegen ständigen Dazwischenredens des Verhandlungsraums verwiesen wurde, was mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098944
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19690912_OGH0002_0110OS00059_6900000_001