Rechtssatz RS0106250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106250
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
Fragebögen, die seinerzeit von der ermittelnden Sicherheitsbehörde an die potentiellen Geschädigten versendet und von diesen wieder retourniert wurden, müssen als Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB, die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Expertengutachtens gelegene Beweismittel darstellen, gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (WK-StPO § 252 Rz 124).Fragebögen, die seinerzeit von der ermittelnden Sicherheitsbehörde an die potentiellen Geschädigten versendet und von diesen wieder retourniert wurden, müssen als Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB, die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Expertengutachtens gelegene Beweismittel darstellen, gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen werden, wenn nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (WK-StPO Paragraph 252, Rz 124).
Entscheidungstexte
- 15 Os 181/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 15 Os 181/95
- 12 Os 7/06f
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 12 Os 7/06f
Beisatz: Die trotz Widerspruches der Angeklagten vorgenommene Verlesung dieser Schriftstücke bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, weil sie nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. (T1)
- 15 Os 76/08b
Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 76/08b
Vgl; Beisatz: Unter Urkunden und Schriftstücken im Sinne der angesprochenen Gesetzesstelle sind nur außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Sachverständigengutachtens gelegene Beweismittel zu verstehen. (T2)
- 14 Os 9/09v
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 9/09v
Vgl; Beisatz: Hier: Verlesung von Urkunden bzw Schriftstücke anderer Art, die aufgrund ihrer Erkundungsbeweisfunktion nicht in den Bereich des auf konkrete schulderhebliche oder entscheidungswesentliche Ergebnisse abstellenden Zeugenbeweises oder Expertengutachtens fallen und solcherart auch nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. Diese Beweismittel müssen - sofern für die Sache von Bedeutung - gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn - wie hier - nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (15 Os 181/95, 12 Os 7/06f; WK-StPO § 252 Rz 124). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106250
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_0150OS00181_9500000_001