Rechtssatz RS0108863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108863
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Auch in Art 6 Abs 3 lit d MRK wird dem Angeklagten nur das Recht garantiert, die Ladung und Vernehmung von Zeugen "zu erwirken". Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (14 Os 191/93).Auch in Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK wird dem Angeklagten nur das Recht garantiert, die Ladung und Vernehmung von Zeugen "zu erwirken". Die Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (14 Os 191/93).
Entscheidungstexte
- 14 Os 103/97
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 14 Os 103/97
- 12 Os 88/98
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 12 Os 88/98
Vgl auch; nur: Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. (T1)
- 11 Os 80/00
Entscheidungstext OGH 12.09.2000 11 Os 80/00
Auch; Beisatz: Das Unterbleiben eines Zwischenerkenntnisses gemäß § 238 Abs 1 StPO über die Zulässigkeit der Videovorführung, obwohl sich der Verteidiger dagegen ausgesprochen hatte, kann nur dann erfolgreich mit Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wenn eine Antragstellung zur Herbeiführung einer Senatsentscheidung erfolgt war. (T2)
- 15 Os 77/03
Entscheidungstext OGH 02.07.2003 15 Os 77/03
nur: Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden. (T3)
- 14 Os 110/07v
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 14 Os 110/07v
nur T3
- 12 Os 150/08p
Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 150/08p
nur T3
- 12 Os 23/09p
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 23/09p
Vgl; nur T3
- 14 Os 9/09v
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 9/09v
Vgl; nur T3
- 14 Os 111/11x
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 14 Os 111/11x
Auch; nur T3
- 13 Os 59/12v
Entscheidungstext OGH 05.07.2012 13 Os 59/12v
Vgl auch; nur T1
- 13 Os 120/12i
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 13 Os 120/12i
Vgl auch
- 15 Os 20/15b
Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 20/15b
Auch
- 13 Os 82/15f
Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 82/15f
Auch
- 13 Os 72/17p
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 72/17p
Auch
- 13 Os 103/17x
Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 103/17x
Auch
- 12 Os 128/21x
Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 128/21x
Vgl
- 13 Os 119/22g
Entscheidungstext OGH 28.06.2023 13 Os 119/22g
vgl; Beisatz: Hier: Ergänzende Vernehmung des Angeklagten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108863
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19971202_OGH0002_0140OS00103_9700000_001