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Entscheidung 14 Os 110/07v×

Entscheidung 14 Os 110/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os110/07v

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerald B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juni 2007, GZ 73 Hv 12/07d-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Gerald B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. Oktober 2006 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Sylvia W***** fremde bewegliche Sachen durch Einbruch weggenommen, indem er das Fenster zu ihrem Heurigenlokal und einen darin befindlichen Tresor aufbrach und daraus einen Bargeldbetrag in der Höhe von 1.485,31 Euro entnahm. Die dagegen vom Angeklagten nominell aus den Gründen der Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit der „aus anwaltlicher Vorsicht wegen mangelnder Klarheit der Aktenlage" erhobenen Verfahrensrüge (Ziffer 3,) moniert der Beschwerdeführer zunächst die seiner Ansicht nach zu Unrecht unterlassene Zustellung der Beschlüsse auf Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO und auf Verhängung der Untersuchungshaft an den Verteidiger. Mit diesem Vorbringen wird eine Verletzung einer der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO - in Ansehung der Bestimmungen der Strafprozessordnung - taxativ vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 193) aufgezählten Vorschriften nicht aufgezeigt. Soweit die weitere Verfahrensrüge (Ziffer 3,) mit der Behauptung, es sei nicht nachvollziehbar, „wie die Anklageschrift zum nunmehrigen Pflichtverteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gekommen ist", aus der - nach der Beschwerdeauffassung - ebenfalls unterlassenen Zustellung der Anklageschrift an den Verfahrenshilfeverteidiger vergleiche aber den KV vom 24. Mai 2007, S 119) unter Bezugnahme auf Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, MRK eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 221, StPO abzuleiten versucht und dazu hypothetische Erwägungen zu den Erfolgsaussichten eines vom Verfahrenshilfeverteidiger jedenfalls erhobenen Anklageeinspruchs (der im Übrigen entgegen der Beschwerdeauffassung auch bei Wegfall des Anklagefaktums 2.) nicht zu einer Einzelrichterzuständigkeit führen hätte können [§§ 8 Absatz 3, StPO, 39 StGB]), anstellt, übersieht sie, dass die Mindestvorbereitungsfrist (Paragraph 6, StPO) des Paragraph 221, Absatz eins, erster Satz StPO nur für den Angeklagten und nicht auch für den Verteidiger (den Ankläger oder sonstige Verfahrenshilfebeteiligte; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 241 f) gilt. Dem verhafteten Angeklagten aber wurde die am 23. Mai 2007 bei Gericht eingelangte Anklageschrift im Rahmen der am 24. Mai 2007 durchgeführten Haftverhandlung kundgemacht, worauf er - nach Rechtsbelehrung - sofort auf Rechtsmittel verzichtet und die Zustellung an den Verteidiger (Paragraph 209, Absatz 3, StPO) nicht begehrt hat (ON 17). Die Vorladung zur Hauptverhandlung am 28. Juni 2007 wurde dem Angeklagten am 31. Mai 2007 zugestellt (RS zu ON 18). Einer Behinderung der Vorbereitung des Verteidigers (hier durch die behauptete Unterlassung der amtswegigen Zustellung der Anklageschrift; siehe aber den Kanzleivermerk vom 24. Mai 2007, S

119) kann im Übrigen durch eine sachgerechte Antragstellung in der Hauptverhandlung entgegengewirkt werden vergleiche RIS-Justiz RS0097967), die fallbezogen nicht erfolgte.

Die vorgetragene Kritik an der Verfassungsmäßigkeit der - aktuell gar nicht anzuwendenden (Artikel 89, Absatz 2, letzter Satz B-VG) - Bestimmung des Paragraph 209, Absatz 3, StPO, welche bloß die Verlängerung der in Absatz 2, leg cit normierten 14-tägigen Einspruchsfrist vorsieht, wenn der in Haft befindliche Beschuldigte die Zustellung der Anklageschrift an seinen Verteidiger verlangt, bietet keinen Anlass für ein Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG.

Soweit der Nichtigkeitswerber „für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof Paragraph 209, Absatz 3, StPO aufhebt ... hilfsweise den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO" geltend macht, weil es „verfassungsrechtlich nicht haltbar sei", den Angeklagten nicht „in Folge eines Verstoßes im Vorverfahren vor Rechtskraft der Anklageschrift gegen Verstöße gegen die EMRK zu schützen", war darauf nicht einzugehen. Im Übrigen kann dieser Nichtigkeitsgrund mit dem bloßen Hinweis, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, EMRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, nicht dargetan werden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird (RIS-Justiz, RS0108863).

Die Mängelrüge spricht mit ihrer Kritik (Ziffer 5,) an der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, wonach der Angeklagte - nachdem er zuvor das Fenster des Heurigenlokals aufgebrochen hatte und durch dieses in die Räumlichkeiten eingestiegen war, wodurch die Einbruchsqualifikation (Paragraph 129, StGB) bereits begründet wurde - den Möbeltresor des Tatopfers mit einem Schraubenzieher aufbrach, keine für die Strafbarkeit oder rechtliche Unterstellung entscheidende Tatsache an. Die Ziffer eins bis 4 des Paragraph 129, StGB stellen nur (vertauschbare) Alternativen dieser unselbständigen Qualifikation dar, weshalb weder Zusammentreffen noch Verwechslung alternativer Begehungsformen die von den Erstrichtern vorgenommene Subsumtion der Tat berühren vergleiche dazu 13 Os 68/00, 13 Os 38/05z, zuletzt 13 Os 116/06t; näher: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 395, 401, 649, Paragraph 285 d, Rz 12).

Davon abgesehen, verliert sich die Beschwerde insoweit ohnehin nur unzulässig in beweiswürdigenden Erwägungen und zieht aus dem Fehlen einer „Fotodokumentation des Einbruchs" den spekulativen Schluss, dass der Safe auch durch Lösen einer allenfalls vorhandenen Zahlenkombination und somit nicht auf eine in Paragraph 129, StGB umschriebene Weise geöffnet worden sein könnte. Dass aber der Möbeltresor mit einem Schraubenzieher aufgebrochen wurde, haben die Tatrichter - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - auf den (in der Hauptverhandlung verlesenen, S 177) Bericht der Kriminalpolizei über die Tatrekonstruktion gestützt. Weshalb die Aussage der Zeugin Sylvia W*****, sie wisse jetzt nicht mehr, ob er (der Tresor) mit Gewalt aufgebrochen wurde (S 169), in einem logischen Widerspruch zur bekämpften Konstatierung stehen sollte und damit einer gesonderten Erörterung bedurft hätte (Ziffer 5, zweiter Fall), macht die Rüge nicht klar. Von einem aus Ziffer 5, dritter Fall beachtlichen Widerspruch - den der Beschwerdeführer zwischen der kritisierten Feststellung und der zitierten Aussage der Zeugin W***** zu erkennen glaubt und aus dem Fehlen einer Beschreibung des Möbeltresors abzuleiten versucht - kann im Übrigen keine Rede sein, wenn bloß Beweisergebnisse gegen getroffene Feststellungen sprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439) oder Beweiserhebungsmängel behauptet werden.

Soweit die Beschwerde im Rahmen der Mängelrüge auf den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Thema Tresor, zB dafür, dass es unmöglich ist, solch einen Tresor mit einem Schraubenzieher aufzubrechen" (S 167), verweist und in der unbegründet erfolgten Abweisung dieses Begehrens durch den Schöffensenat eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten erblickt (Ziffer 4,), ist sie schon deshalb nicht im Recht, weil aus dem Antragsvorbringen mit Blick auf obige Ausführungen nicht hervorgeht, inwieweit das Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme für Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein könnte. Im Übrigen lässt das Vorbringen Hinweise auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der sicherheitsbehördlichen Tatortrekonstruktion vermissen und läuft solcherart auf einen in der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.

Soweit im Rahmen der Mängelrüge ohne weitergehende Argumentation „im Bezug auf die Verurteilung nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB hilfsweise auch der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 a, (der Sache nach Ziffer 10,) geltend gemacht wird, orientiert sich die Beschwerde nicht an den dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 3 und 4), sondern stellt diese vielmehr beweiswürdigend in Frage. Mit Blick auf obige Aussagen spricht sie im Übrigen keine entscheidende Tatsache an. Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten haben die Tatrichter - mit auch formal mängelfreier Begründung - im Wesentlichen auf den Tatortbericht der Kriminalpolizei, die als glaubwürdig und unbedenklich beurteilten Angaben der Zeugin Sylvia W***** sowie darauf gestützt, dass auf der Tür des aufgebrochenen Möbelsafes eine Blutspur sichergestellt werden konnte, die nach dem für schlüssig und nachvollziehbar angesehenen Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin Innsbruck eindeutig dem Angeklagten zuzuordnen war. Dabei wurden sowohl die leugnende Verantwortung des Angeklagten, der verschiedene Erklärung dafür anbot, wie sein Blut auf den Safe gekommen sein könnte, als auch die Aussage der zur Entlastung des Angeklagten namhaft gemachten Zeugin Monika K***** einer umfassenden Erörterung unterzogen, diese jedoch mit ausführlicher - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender - Begründung als widerlegt erachtet (US 5 f).

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Angaben der Zeugin Sylvia W*****, wonach die Türen zum Schrank, in dem sich der Möbeltresor befand, sowie die Safetüren immer geschlossen waren, mit hypothetischen Erwägungen als „argen Irrglauben" bezeichnet, unter der urteilsfremden Prämisse geöffneter Schranktüren aus den Verfahrensergebnissen einen anderen - ihm „logischer" als der des Erstgerichts erscheinenden - Geschensablauf konstruiert und andere mögliche Ursachen für die Blutanhaftung am Möbeltresor aufzeigt, um solcherart der Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, stellt sie den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber und zielt solcherart - außerhalb der Anfechtungskategorien der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - auf eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen ab, wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490).

Gleiches gilt für das Vorbringen, die dem Angeklagten vom Schöffensenat unterstellte Vorgangsweise wäre angesichts seiner „Erfahrungen" mit Einbrüchen „unlogisch" und „idiotisch", und die Mutmaßung der Tatsachenrüge, jemand, der einen Safe aufbrechen könne, hätte „keine Mühe gehabt" ein Fenster zu öffnen, sodass der von der Zeugin W***** geschilderte Umstand, wonach nach dem Einbruch im Heurigenlokal mehrere Fenster offenstanden und zerschlagen waren, gegen die Annahme eines Einzeltäters spreche. Damit werden erhebliche Bedenken im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes ebensowenig aufgezeigt wie mit dem (aktenfremden) Hinweis auf ein seit 1996 durchgehaltenes Wohlverhalten des Angeklagten vergleiche dagegen die Strafregisterauskunft S 29 ff) oder seine angeblich geordneten finanziellen Verhältnisse.

Der aus dem Umstand, dass „der vorsitzende Richter" ohne Kenntnis von der Beschaffenheit des Möbeltresors von dessen „Knackbarkeit" mittels eines Schraubenziehers ausging und „der zweite Anklagepunkt eigentlich nicht verhandelt wurde" abgeleitete Einwand einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichts entzieht sich unter dem relevierten Nichtigkeitsgrund einer sachbezogenen Erörterung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85478 14Os110.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00110.07V.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20071002_OGH0002_0140OS00110_07V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0074520 Rechtssatz 21.09.1961Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO liegt nur dann vor, wenn eine der in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Verfahrensvorschriften der StPO verletzt worden ist. Daran hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte nichts geändert.
RS0082843 Rechtssatz 15.06.1988Strafrecht
Die Aufzählung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensvorschriften in § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist eine taxative und dementsprechend einer Ausdehnung im Weg der Analogie nicht zugänglich. Eine nach § 47 Abs 10 WeinG 1985 unzulässige Heranziehung von …
RS0093956 Rechtssatz 15.02.1977Strafrecht
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, wenn neben einer der in § 129 StGB genannten Qualifikationen irrig eine weitere angenommen wird.
RS0097967 Rechtssatz 14.03.1978Strafrecht
Dass der Akt in der Vorbereitungsfrist dem Verteidiger zur Einsicht nicht zur Verfügung stand, bildet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 (§ 221) StPO.
RS0097975 Rechtssatz 13.07.1994Strafrecht
Die Vorbereitungsfrist ist nur dem Angeklagten, aber nicht auch anderen Prozessbeteiligten - etwa dem Verteidiger oder dem Ankläger - eingeräumt.
RS0098306 Rechtssatz 03.06.1955Strafrecht
Nur dem Angeklagten, nicht auch dem Verteidiger muss bei sonstiger Nichtigkeit die im § 221 StPO vorgesehene Vorbereitungsfrist zu Gebote stehen.
RS0099088 Rechtssatz 11.05.1978Strafrecht
Keine analoge Anwendung dieses Nichtigkeitsgrundes auf nicht genannte Fälle (so schon RZ 1971,120).
RS0099118 Rechtssatz 21.11.1969Strafrecht
Die im § 281 Abs 1 Z 3 StPO enthaltene Anführung der Vorschriften, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund herstellt, ist eine streng taxative, eine analoge Anwendung auf andere Bestimmungen ist ausgeschlossen.
RS0108863 Rechtssatz 02.12.1997Strafrecht
Auch in Art 6 Abs 3 lit d MRK wird dem Angeklagten nur das Recht garantiert, die Ladung und Vernehmung von Zeugen "zu erwirken". Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über …
RS0119965 Rechtssatz 18.05.2005Strafrecht
Die Z 1 bis 4 des § 129 StGB stellen untereinander austauschbare Alternativen dieser unselbständigen Diebstahlsqualifikation dar.