Der dagegen von Skender S***** aus den Gründen der Z 4, 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu, jene - auf Z 5 gestützte - des Angeklagten Fatos H***** verfehlt ihr Ziel.Der dagegen von Skender S***** aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu, jene - auf Ziffer 5, gestützte - des Angeklagten Fatos H***** verfehlt ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fatos H*****:
Die Mängelrüge (Z 5) dieses Angeklagten reklamiert - neben der Behauptung einer gänzlich unerheblichen Aktenwidrigkeit zur Frage, ob die Autotüre des Zeugen W***** anlässlich der versuchten Anhaltung der Angeklagten nach Betretung auf frischer Tat verriegelt gewesen sei - nominell „keine oder offenbar unzureichende Begründung" (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen zu seiner Beteiligung an der dem Schuldspruch 1. zugrundeliegenden Tat. Indem sie lediglich eine Passage der gesamten Beweiswertüberlegungen der Tatrichter herausgreift, nimmt sie nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) dieses Angeklagten reklamiert - neben der Behauptung einer gänzlich unerheblichen Aktenwidrigkeit zur Frage, ob die Autotüre des Zeugen W***** anlässlich der versuchten Anhaltung der Angeklagten nach Betretung auf frischer Tat verriegelt gewesen sei - nominell „keine oder offenbar unzureichende Begründung" (Ziffer 5, zweiter Fall) der Feststellungen zu seiner Beteiligung an der dem Schuldspruch 1. zugrundeliegenden Tat. Indem sie lediglich eine Passage der gesamten Beweiswertüberlegungen der Tatrichter herausgreift, nimmt sie nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß.
Denn das Schöffengericht stützte seine Überzeugung keineswegs ausschließlich auf die in der Beschwerde hervorgehobene Aussage des Zeugen Alexander W*****, wonach ihm „vorgekommen" sei, dass der Angeklagte nach seiner Anhaltung unmittelbar nach der Tat etwas weggeworfen habe, sondern auf die Wahrnehmungen des Zeugen W***** in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der - aufgrund der in Rede stehenden Beobachtung des einschreitenden Sicherheitswachebeamten Alexander W***** hinzugezogene - Diensthund der Sicherheitsbehörde Einbruchswerkzeug und Diebsbeute tatsächlich in unmittelbarer Nähe des Anhalteortes des Fahrzeuges des Zweitangeklagten im Schnee aufspüren konnte.
Die Aussage des Angeklagten Fatmir T*****, er selbst habe diese Gegenstände weggeworfen, wurde - entgegen der Beschwerdebehauptung - dabei gar wohl erörtert und als unglaubwürdig verworfen (US 8). Die weiters vorgebrachten Einwände der Mängelrüge orientieren sich ebensowenig an den Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes. An Stelle einer solcherart prozessordnungskonformen Argumentation werden vielmehr Hinweise auf mögliche Deutungen einzelner Verfahrensergebnisse vorgetragen und aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach seiner Anhaltung nicht flüchtete, der eigenständige Schluss gezogen, er sei am Einbruchsdiebstahl nicht beteiligt gewesen.
Ein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 wird damit nicht aufgezeigt. Inwieweit die gesonderte Erörterung der Ergebnisse der Untersuchung des Einbruchswerkzeuges und der Diebsbeute auf eventuell anhaftendes biologisches Spurenmaterial angesichts des Umstandes, dass alle drei Angeklagte als Verursacher der darauf sichergestellten Spuren ausgeschlossen werden konnten (ON 69), zu der vom Beschwerdeführer angestrebten anderen Lösung der Schuldfrage im Sinne einer gemeinsamen Tatausführung durch die beiden Mitangeklagten ohne Beteiligung des Fatos H***** hätte führen sollen, legt die Beschwerde nicht dar.Ein Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, wird damit nicht aufgezeigt. Inwieweit die gesonderte Erörterung der Ergebnisse der Untersuchung des Einbruchswerkzeuges und der Diebsbeute auf eventuell anhaftendes biologisches Spurenmaterial angesichts des Umstandes, dass alle drei Angeklagte als Verursacher der darauf sichergestellten Spuren ausgeschlossen werden konnten (ON 69), zu der vom Beschwerdeführer angestrebten anderen Lösung der Schuldfrage im Sinne einer gemeinsamen Tatausführung durch die beiden Mitangeklagten ohne Beteiligung des Fatos H***** hätte führen sollen, legt die Beschwerde nicht dar.
Dies führt insgesamt zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 d StPO).Dies führt insgesamt zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285, d StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Skender S*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert - bezogen auf die Schuldsprüche 3, 4 und 5 - die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2006 gestellten Antrags auf Ausforschung und Einvernahme des „N.Besnik" als Zeugen zum Beweis dafür, dass „dieser der wirkliche Eigentümer der von S***** am 3. Jänner 2006 getragenen Schuhe ist und Herr S***** diese bei den Vorfällen im Dezember 2005 nicht getragen hat" (S 84/II). Durch die Abweisung dieses Begehrens wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt, weil auf Basis der Kenntnis bloß der Staatsbürgerschaft und des Vornamens des angeblich in „Wien" lebenden und arbeitenden Zeugen mangels konkreter weiterer Anhaltspunkte der begehrte Ausforschungsversuch von vorneherein aussichtslos war. Weswegen Erhebungen bei der „Wachstube Gnigl", wo der Angeklagte Fatmir T***** im Herbst 2005 eine Anzeige wegen Diebstahls eines Mobiltelefons und einer Halskette gegen den Genannten, von dem ihm - eigenen Angaben zufolge - keine weiteren Daten als die im Verfahren hervorgekommenen bekannt waren (S 82 f/II), erstattet haben will, zu einem positiven Ergebnis führen sollten, legt die Rüge nicht substantiiert dar.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert - bezogen auf die Schuldsprüche 3, 4 und 5 - die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2006 gestellten Antrags auf Ausforschung und Einvernahme des „N.Besnik" als Zeugen zum Beweis dafür, dass „dieser der wirkliche Eigentümer der von S***** am 3. Jänner 2006 getragenen Schuhe ist und Herr S***** diese bei den Vorfällen im Dezember 2005 nicht getragen hat" (S 84/II). Durch die Abweisung dieses Begehrens wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt, weil auf Basis der Kenntnis bloß der Staatsbürgerschaft und des Vornamens des angeblich in „Wien" lebenden und arbeitenden Zeugen mangels konkreter weiterer Anhaltspunkte der begehrte Ausforschungsversuch von vorneherein aussichtslos war. Weswegen Erhebungen bei der „Wachstube Gnigl", wo der Angeklagte Fatmir T***** im Herbst 2005 eine Anzeige wegen Diebstahls eines Mobiltelefons und einer Halskette gegen den Genannten, von dem ihm - eigenen Angaben zufolge - keine weiteren Daten als die im Verfahren hervorgekommenen bekannt waren (S 82 f/II), erstattet haben will, zu einem positiven Ergebnis führen sollten, legt die Rüge nicht substantiiert dar.
Das Schöffengericht hat die Aussage des Angeklagten Fatmir T***** in Bezug auf seinen Mittäter beim Einbruchsdiebstahl vom 16. Dezember 2005 in Eugendorf (Schuldspruch 3.) sowie dessen Skender S***** entlastende Depositionen insgesamt mit ausführlicher, den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung als unglaubwürdig eingestuft (US 8 f) und war daher - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht verhalten, den vollständigen Inhalt seiner Angaben im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Dass die Tatrichter die Behauptung dieses Angeklagten, die Schuhe, die Skender S***** beim Einbruchsdiebstahl vom 3. Jänner 2006 getragen habe, seien vom Albaner „Besnik" in seiner Wohnung gelassen worden, zusätzlich als „lebensfremd" einstuften und dabei nicht gesondert auf den Zeitpunkt dieser angeblichen Übergabe eingingen, stellt den vom Beschwerdeführer behaupteten Begründungsmangel im Sinne der Z 5 vierter Fall nicht her.Das Schöffengericht hat die Aussage des Angeklagten Fatmir T***** in Bezug auf seinen Mittäter beim Einbruchsdiebstahl vom 16. Dezember 2005 in Eugendorf (Schuldspruch 3.) sowie dessen Skender S***** entlastende Depositionen insgesamt mit ausführlicher, den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung als unglaubwürdig eingestuft (US 8 f) und war daher - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht verhalten, den vollständigen Inhalt seiner Angaben im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Dass die Tatrichter die Behauptung dieses Angeklagten, die Schuhe, die Skender S***** beim Einbruchsdiebstahl vom 3. Jänner 2006 getragen habe, seien vom Albaner „Besnik" in seiner Wohnung gelassen worden, zusätzlich als „lebensfremd" einstuften und dabei nicht gesondert auf den Zeitpunkt dieser angeblichen Übergabe eingingen, stellt den vom Beschwerdeführer behaupteten Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, vierter Fall nicht her.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Ebenfalls aus Z 5 (nominell vierter, inhaltlich erster Fall) und Z 10 zeigt dieser Nichtigkeitswerber dagegen zutreffend auf, dass sich in den Entscheidungsgründen zwar die Aussage findet, Skender S***** und Fatmir T***** hätten in der Absicht gehandelt, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme bzw „Einnahmsquelle" zu erschließen (US 2 und 7), nicht aber der für eine (Einzelfall-)Feststellung erforderliche Bezug des Tatbestandsmerkmals „fortlaufend" zu einem historischen Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8). Da den Entscheidungsgründen damit - vom Beschwerdeführer inhaltlich zutreffend gerügt - keine deutliche Feststellung zu entnehmen ist, welche die rechtliche Beurteilung erlauben würde, dass sich die auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Absicht auf einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen bezog (vgl Jerabek in WK² § 70 Rz 7; Fabrizy StGB9 § 70 Rz 1), leidet der Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten Skender S***** und Fatmir T***** an einem Rechtsfehler im Sinn des § 281 Abs 1 Z 10 StPO. Dies zwingt in Ansehung des Angeklagten Skender S*****, aber auch des Fatmir T*****, hinsichtlich dessen von keiner Seite Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, zur Aufhebung der rechtlichen Unterstellung der Diebstähle nach § 130 vierter Fall StGB und damit des Strafausspruchs hinsichtlich dieser Angeklagten sowie des unter einem gefassten Beschlusses auf Verlängerung von Probezeiten und Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Z 10; §§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz; 290 Abs 1 StPO). Das diesbezügliche weitere Vorbringen des Nichtigkeitswerbers Skender S***** kann damit auf sich beruhen, seine Sanktionsrüge, seine Berufung und die Beschwerde sind sohin gegenstandslos. Zu der von der Generalprokuratur angeregten amtswegigen Maßnahme infolge rechtsirriger Annahme auch der Z 2 des § 129 StGB (neben dessen Z 1) besteht kein Anlass (siehe dazu 13 Os 38/05w). Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Fatos H***** kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO), wobei hinsichtlich der verfehlten Subsumtion nach § 129 Z 2 StGB keine (dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende) Bindung an den Ausspruch des Erstgerichtes über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO besteht (RIS-Justiz RS00118870).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Ebenfalls aus Ziffer 5, (nominell vierter, inhaltlich erster Fall) und Ziffer 10, zeigt dieser Nichtigkeitswerber dagegen zutreffend auf, dass sich in den Entscheidungsgründen zwar die Aussage findet, Skender S***** und Fatmir T***** hätten in der Absicht gehandelt, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme bzw „Einnahmsquelle" zu erschließen (US 2 und 7), nicht aber der für eine (Einzelfall-)Feststellung erforderliche Bezug des Tatbestandsmerkmals „fortlaufend" zu einem historischen Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8). Da den Entscheidungsgründen damit - vom Beschwerdeführer inhaltlich zutreffend gerügt - keine deutliche Feststellung zu entnehmen ist, welche die rechtliche Beurteilung erlauben würde, dass sich die auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Absicht auf einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen bezog vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 7; Fabrizy StGB9 Paragraph 70, Rz 1), leidet der Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten Skender S***** und Fatmir T***** an einem Rechtsfehler im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. Dies zwingt in Ansehung des Angeklagten Skender S*****, aber auch des Fatmir T*****, hinsichtlich dessen von keiner Seite Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, zur Aufhebung der rechtlichen Unterstellung der Diebstähle nach Paragraph 130, vierter Fall StGB und damit des Strafausspruchs hinsichtlich dieser Angeklagten sowie des unter einem gefassten Beschlusses auf Verlängerung von Probezeiten und Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Ziffer 10,; Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz; 290 Absatz eins, StPO). Das diesbezügliche weitere Vorbringen des Nichtigkeitswerbers Skender S***** kann damit auf sich beruhen, seine Sanktionsrüge, seine Berufung und die Beschwerde sind sohin gegenstandslos. Zu der von der Generalprokuratur angeregten amtswegigen Maßnahme infolge rechtsirriger Annahme auch der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB (neben dessen Ziffer eins,) besteht kein Anlass (siehe dazu 13 Os 38/05w). Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Fatos H***** kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO), wobei hinsichtlich der verfehlten Subsumtion nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB keine (dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende) Bindung an den Ausspruch des Erstgerichtes über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO besteht (RIS-Justiz RS00118870).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.