Der aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Frage, ob und auf welche Weise die zu I genannte Vitrine geöffnet wurde, betrifft keine entscheidende Tatsache. Die Kritik an der Feststellung, wonach der Angeklagte - neben zwei weiteren, je für sich die Einbruchsqualifikation (§ 129 StGB) begründenden Taten (II/1 und 2) - eine weitere durch Aufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel begangen hat, lässt nämlich die nach § 29 StGB gebildete Subsumtionseinheit (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB deshalb unberührt, weil die Z 1 bis 4 des § 129 StGB nur (vertauschbare) Alternativen dieser unselbständigen Qualifikation darstellten. Sie spricht daher keine für die Strafbarkeit oder rechtliche Unterstellung entscheidende Tatsache an (13 Os 68/00; näher: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 395, 401, 649, § 285d Rz 12). Davon abgesehen, verliert sich die Beschwerde insoweit ohnehin nur unzulässig in beweiswürdigenden Spekulationen. Der Versuch eines - zumindest unqualifizierten - Diebstahls aber konnte formal einwandfrei auf die Beobachtungen von Postangestellten und Aufnahmen der Überwachungskamera gegründet werden (Z 5 vierter Fall). Aus Z 5 vierter Fall gleichermaßen unbedenklich ist der auf der Sicherstellung eines Mobiltelefons fußende Schuldspruch zu II/1, zumal der Angeklagte zu dessen angeblichem Erwerb widersprüchliche Angaben machte und sich noch bei der Polizei darauf berufen hatte, das Telefon zu einem Zeitpunkt erhalten zu haben, als es noch nicht gestohlen war (vgl I, 63 und II, S 121.Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Frage, ob und auf welche Weise die zu römisch eins genannte Vitrine geöffnet wurde, betrifft keine entscheidende Tatsache. Die Kritik an der Feststellung, wonach der Angeklagte - neben zwei weiteren, je für sich die Einbruchsqualifikation (Paragraph 129, StGB) begründenden Taten (II/1 und 2) - eine weitere durch Aufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses mit einem der in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel begangen hat, lässt nämlich die nach Paragraph 29, StGB gebildete Subsumtionseinheit (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB deshalb unberührt, weil die Ziffer eins bis 4 des Paragraph 129, StGB nur (vertauschbare) Alternativen dieser unselbständigen Qualifikation darstellten. Sie spricht daher keine für die Strafbarkeit oder rechtliche Unterstellung entscheidende Tatsache an (13 Os 68/00; näher: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 395, 401, 649, Paragraph 285 d, Rz 12). Davon abgesehen, verliert sich die Beschwerde insoweit ohnehin nur unzulässig in beweiswürdigenden Spekulationen. Der Versuch eines - zumindest unqualifizierten - Diebstahls aber konnte formal einwandfrei auf die Beobachtungen von Postangestellten und Aufnahmen der Überwachungskamera gegründet werden (Ziffer 5, vierter Fall). Aus Ziffer 5, vierter Fall gleichermaßen unbedenklich ist der auf der Sicherstellung eines Mobiltelefons fußende Schuldspruch zu II/1, zumal der Angeklagte zu dessen angeblichem Erwerb widersprüchliche Angaben machte und sich noch bei der Polizei darauf berufen hatte, das Telefon zu einem Zeitpunkt erhalten zu haben, als es noch nicht gestohlen war vergleiche römisch eins, 63 und römisch zwei, S 121.
Gleiches gilt zu II/2 des Schuldspruchs, der mit Fingerabdruckspuren auf am Tatort gefundenen Müllsäcken und der Sicherstellung eines aus der Beute stammenden Mobiltelefons begründet wurde. Die Einlassungen des Angeklagten und des (zu I) bereits rechtskräftig abgeurteilten Aslan A***** und die zur Sicherstellung einer Jacke (in der sich ein aus der Diebsbeute zu II/2 stammendes Mobiltelefon nebst 22 kleinen Zylinderschlüsseln befand) getätigten Angaben der Ia M***** (I, 131, 292), wonach der Angeklagte „mit einer zweiten Jacke am Arm in ihre Wohnung gegangen" sei, wecken keine erheblichen Bedenken an den zu I, II/1 und II/2 festgestellten entscheidenden Tatsachen.Gleiches gilt zu II/2 des Schuldspruchs, der mit Fingerabdruckspuren auf am Tatort gefundenen Müllsäcken und der Sicherstellung eines aus der Beute stammenden Mobiltelefons begründet wurde. Die Einlassungen des Angeklagten und des (zu römisch eins) bereits rechtskräftig abgeurteilten Aslan A***** und die zur Sicherstellung einer Jacke (in der sich ein aus der Diebsbeute zu II/2 stammendes Mobiltelefon nebst 22 kleinen Zylinderschlüsseln befand) getätigten Angaben der römisch eins a M***** (römisch eins, 131, 292), wonach der Angeklagte „mit einer zweiten Jacke am Arm in ihre Wohnung gegangen" sei, wecken keine erheblichen Bedenken an den zu römisch eins, II/1 und II/2 festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Nicht konkret auf Aktenbestandteile bezogene Spekulationen sind im Übrigen aus Z 5a ebenso unbeachtlich, wie - fallbezogen - bloß zur Einbruchsqalifikation dieser Tat angestellte Überlegungen; letzteres aus den bereits dargelegten Überlegungen.Nicht konkret auf Aktenbestandteile bezogene Spekulationen sind im Übrigen aus Ziffer 5 a, ebenso unbeachtlich, wie - fallbezogen - bloß zur Einbruchsqalifikation dieser Tat angestellte Überlegungen; letzteres aus den bereits dargelegten Überlegungen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.