Rechtssatz RS0082843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082843
Entscheidungsdatum
25.01.2012
Rechtssatz
Die Aufzählung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensvorschriften in § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist eine taxative und dementsprechend einer Ausdehnung im Weg der Analogie nicht zugänglich. Eine nach § 47 Abs 10 WeinG 1985 unzulässige Heranziehung von Untersuchungsorganen oder Begutachtungsorganen als Sachverständige kann daher nur unter den Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden. Nach dem klar dahingehenden Sinn des § 47 Abs 10 WeinG 1985 sind "Amts-Sachverständige" in gerichtlichen Strafverfahren bloß zu Bekundungen mit konkretem Bezug auf solche Weise, mit deren Untersuchung und Begutachtung sei selbst amtlich befasst waren, (nur) als Zeugen zu vernehmen.Die Aufzählung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensvorschriften in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist eine taxative und dementsprechend einer Ausdehnung im Weg der Analogie nicht zugänglich. Eine nach Paragraph 47, Absatz 10, WeinG 1985 unzulässige Heranziehung von Untersuchungsorganen oder Begutachtungsorganen als Sachverständige kann daher nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden. Nach dem klar dahingehenden Sinn des Paragraph 47, Absatz 10, WeinG 1985 sind "Amts-Sachverständige" in gerichtlichen Strafverfahren bloß zu Bekundungen mit konkretem Bezug auf solche Weise, mit deren Untersuchung und Begutachtung sei selbst amtlich befasst waren, (nur) als Zeugen zu vernehmen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 83/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1988 15 Os 83/87
- 14 Os 110/07v
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 14 Os 110/07v
nur: Die Aufzählung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensvorschriften in § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist eine taxative. (T1)
- 15 Os 151/11m
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 15 Os 151/11m
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082843
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0150OS00083_8700000_001