Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nach der Z 4 im Unterbleiben einer zeugenschaftlichen Vernehmung des Jürgen Robert Z*****, der ihn vor der Gendarmerie massiv belastet hatte (S 9 ff/I). Denn es fehlt schon an der nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen formellen Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung dieses Zeugen, woran auch der Rekurs des Beschwerdeführers auf Art 6 (ersichtlich gemeint: Abs 3 lit d) EMRK nichts ändert, wird doch auch darin dem Angeklagten nur das Recht garantiert, die Ladung und Vernehmung von Zeugen "zu erwirken". Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, daß über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 EMRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne daß damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (14 Os 191/93).Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 4, im Unterbleiben einer zeugenschaftlichen Vernehmung des Jürgen Robert Z*****, der ihn vor der Gendarmerie massiv belastet hatte (S 9 ff/I). Denn es fehlt schon an der nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen formellen Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung dieses Zeugen, woran auch der Rekurs des Beschwerdeführers auf Artikel 6, (ersichtlich gemeint: Absatz 3, Litera d,) EMRK nichts ändert, wird doch auch darin dem Angeklagten nur das Recht garantiert, die Ladung und Vernehmung von Zeugen "zu erwirken". Die Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO hat daher auch in der Neufassung durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, daß über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, EMRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne daß damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (14 Os 191/93).
Der Beschwerde zuwider haften dem angefochtenen Urteil aber auch die geltend gemachten Formalmängel undeutlicher, unzureichender oder überhaupt fehlender Urteilsbegründung (Z 5) nicht an. Die Tatrichter stützten ihre Annahme einer Mitwirkung des Angeklagten an der Einfuhr von 900 Gramm Kokain und dem etappenweisen Verkauf dieser Menge teils auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers selbst (S 35 ff/IV, insb auch S 59/IV), der auch zugab, daß er immer wieder zwischen seinem Bruder und den übrigen Personen bei Suchtgiftbestellungen als Dolmetscher fungierte (S 59/IV; US 31), teils auf die schon erwähnten belastenden Angaben Z*****, erkennbar aber auch auf die Aussage des Gendarmeriebeamten Georg T***** in der Hauptverhandlung (S 53 ff/IV, insbes S 57) über Vernehmungsergebnisse und die Auswertung der Rufdaten betreffend Z***** Mobiltelefon (US 31). Die Beschwerdeausführungen stellen sich insoweit der Sache nach lediglich als Einwände gegen einzelne, aus dem Zusammenhang gelöste Argumente der Beweiswürdigung dar.Der Beschwerde zuwider haften dem angefochtenen Urteil aber auch die geltend gemachten Formalmängel undeutlicher, unzureichender oder überhaupt fehlender Urteilsbegründung (Ziffer 5,) nicht an. Die Tatrichter stützten ihre Annahme einer Mitwirkung des Angeklagten an der Einfuhr von 900 Gramm Kokain und dem etappenweisen Verkauf dieser Menge teils auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers selbst (S 35 ff/IV, insb auch S 59/IV), der auch zugab, daß er immer wieder zwischen seinem Bruder und den übrigen Personen bei Suchtgiftbestellungen als Dolmetscher fungierte (S 59/IV; US 31), teils auf die schon erwähnten belastenden Angaben Z*****, erkennbar aber auch auf die Aussage des Gendarmeriebeamten Georg T***** in der Hauptverhandlung (S 53 ff/IV, insbes S 57) über Vernehmungsergebnisse und die Auswertung der Rufdaten betreffend Z***** Mobiltelefon (US 31). Die Beschwerdeausführungen stellen sich insoweit der Sache nach lediglich als Einwände gegen einzelne, aus dem Zusammenhang gelöste Argumente der Beweiswürdigung dar.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider kommt im Urteil das auf das objektive Tatgeschehen bezogene und teilweise schon aus diesem abgeleitete innere Vorhaben des Angeklagten in seiner jeweiligen Willens- und Wollenskomponente für das Rechtsmittelgericht deutlich genug zum Ausdruck (s insb US 17, 29, 30, 32). Die Rechtsrüge erweist sich demzufolge als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Das gilt auch für die damit erhobenen Einwände mangelhafter Begründung (Z 5) der subjektiven Tatseite, womit sich die Beschwerde ebenfalls nicht am Urteilssachverhalt und dessen Beweisgrundlagen orientiert.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider kommt im Urteil das auf das objektive Tatgeschehen bezogene und teilweise schon aus diesem abgeleitete innere Vorhaben des Angeklagten in seiner jeweiligen Willens- und Wollenskomponente für das Rechtsmittelgericht deutlich genug zum Ausdruck (s insb US 17, 29, 30, 32). Die Rechtsrüge erweist sich demzufolge als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Das gilt auch für die damit erhobenen Einwände mangelhafter Begründung (Ziffer 5,) der subjektiven Tatseite, womit sich die Beschwerde ebenfalls nicht am Urteilssachverhalt und dessen Beweisgrundlagen orientiert.
Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) die Feststellungen der Tatrichter zur Gewerbsmäßigkeit und bandenmäßigen Begehung in Frage stellt und deren mangelhafte Fundierung in den Beweisergebnissen behauptet, versucht er abermals lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen. Er verfehlt damit jedoch die prozeßordnungsgemäße Ausführung der Beschwerde die ein Festhalten an den tatrichterlichen Konstatierungen als Grundlage für den anzustellenden Vergleich mit dem anzuwendenden Strafgesetz erfordert.Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Feststellungen der Tatrichter zur Gewerbsmäßigkeit und bandenmäßigen Begehung in Frage stellt und deren mangelhafte Fundierung in den Beweisergebnissen behauptet, versucht er abermals lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen. Er verfehlt damit jedoch die prozeßordnungsgemäße Ausführung der Beschwerde die ein Festhalten an den tatrichterlichen Konstatierungen als Grundlage für den anzustellenden Vergleich mit dem anzuwendenden Strafgesetz erfordert.
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.