Rechtssatz RS0119621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119621
Geschäftszahl
12Os135/04; 14Os9/09v (14Os10/09s); 26Ds12/18s
Entscheidungsdatum
20.05.2019
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO erfasst nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bloß die Fälle der nicht gehörigen Besetzung des erkennenden Gerichtshofs und der Ausgeschlossenheit eines erkennenden Richters, nicht aber die Führung der Voruntersuchung durch einen allenfalls befangenen Untersuchungsrichter.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erfasst nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bloß die Fälle der nicht gehörigen Besetzung des erkennenden Gerichtshofs und der Ausgeschlossenheit eines erkennenden Richters, nicht aber die Führung der Voruntersuchung durch einen allenfalls befangenen Untersuchungsrichter.
Entscheidungstexte
- 12 Os 135/04
Entscheidungstext OGH 13.01.2005 12 Os 135/04
- 14 Os 9/09v
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 9/09v
Vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit eines Richters ist seit dem 1.Jänner 2008 aus Z 1 ausdrücklich beachtlich, Entscheidungen darüber (§§ 45 Abs 1, 46 StPO) aber einer Anfechtung aus Z 4 entrückt (WK-StPO § 281 Rz 132, 386). (T1)
- 26 Ds 12/18s
Entscheidungstext OGH 20.05.2019 26 Ds 12/18s
Vgl; Beisatz: Untersuchungskommissär. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119621
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20050113_OGH0002_0120OS00135_0400000_001