Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 101/13s×

Entscheidung 6 Ob 101/13s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0045892 Rechtssatz 30.09.1987Zivilrecht
Die bloße Zugehörigkeit eines fachkundigen Laienrichters zu einer politischen Partei ist kein Ablehnungsgrund.
RS0045944 Rechtssatz 07.11.1991Zivilrecht
Die bloße Mitgliedschaft bei einem Verein, der in einem Prozess als Kläger oder Beklagter auftritt, stellt keinen Ausschließungsgrund im Sinne des § 20 Z 1 JN dar und könnte eine Befangenheit des Richters nur dann begründen, wenn über die bloße Mitgliedscha …
RS0045949 Rechtssatz 13.12.1994Undefined
Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden.
RS0045962 Rechtssatz 14.05.1985Zivilrecht
§ 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung, ist unzulässig, weil sie de …
RS0046024 Rechtssatz 01.12.1953Zivilrecht
Wesen der Befangenheit.
RS0046052 Rechtssatz 17.11.1993Undefined
Der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll jedenfalls vermieden werden.
RS0046087 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Ablehnungsregeln sollen den Parteien keineswegs die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen.
RS0109379 Rechtssatz 26.02.1998Zivilrecht
Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. Der Grundsatz der festen …