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Rechtssatz RS0045944×

Rechtssatz RS0045944

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045944

Geschäftszahl

6Ob616/91 (6Ob617/91); 6Ob101/13s; 8Ob68/15f; 9Ob66/20a; 7Ob45/22a

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Rechtssatz

Die bloße Mitgliedschaft bei einem Verein, der in einem Prozess als Kläger oder Beklagter auftritt, stellt keinen Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, JN dar und könnte eine Befangenheit des Richters nur dann begründen, wenn über die bloße Mitgliedschaft hinaus persönliche Interessen oder Aktivitäten befürchten lassen, dass unsachliche Motive die Entscheidung beeinflussen könnten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 616/91
    Entscheidungstext OGH 07.11.1991 6 Ob 616/91
    Veröff: EvBl 1992/117 S 509
  • 6 Ob 101/13s
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 101/13s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Rechtsmittel behaupteten vereinsmäßigen Verflechtungen zwischen dem Amateursportverein, in dem der abgelehnte Richter tätig ist, und dem zweitbeklagten Sportverband sind keineswegs so eng, dass sie bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken, der abgelehnte Richter könnte sich bei seiner Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen. (T1)
  • 8 Ob 68/15f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 68/15f
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Studentenverbindung, der (auch) der abgelehnte Richter angehört, mit anderen Studentenverbindungen, denen einer Partei zuzurechnende Zeugen angehören, im ÖCV zusammengeschlossen ist, reicht für sich allein nicht aus, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. (T2)
    Beisatz: Von einem Richter kann eine professionelle Trennung zwischen beruflichen und privaten Beziehungen erwartet werden. (T3)
  • 9 Ob 66/20a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 66/20a
    Vgl; Beis nur wie T3
  • 7 Ob 45/22a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 45/22a
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Laienrichter ist Mitglied des Ausschusses eines anderen Fachverbands und Vorsitzender einer anderen Fachvertretung als die Fachorganisationen der Parteien. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0045944

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19911107_OGH0002_0060OB00616_9100000_001