Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. 11. 1990 wurde das Begehren des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses aus der VEREINIGUNG ***** R***** abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung, über welche nach der Geschäftsverteilung der Senat 18 des Oberlandesgerichtes Wien zu entscheiden hat. Nach Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung lehnte der Kläger die weit überwiegende Zahl der Richter des Oberlandesgerichtes Wien namentlich mit der Begründung ab, strittig sei im vorliegenden Rechtsstreit die Mitgliedschaft des Klägers bei der beklagten
Partei. Die abgelehnten Richter seien Mitglieder der beklagten
Partei. Die abgelehnten Richter seien Mitglieder der beklagten Partei, Sektion Wien, welche den Ausschluß des Klägers betrieben habe. Es bestehe zwischen den Mitgliedern dieser Sektion, welcher auch der Kläger angehöre, ein besonderes Naheverhältnis, welches nicht nur einen Ausschließungsgrund im Sinne des § 20 Z 1 JN, sondern auch einen Befangenheitstatbestand im Sinne des § 19 Z 2 JN verwirkliche. Es sei zu befürchten, daß die abgelehnten Richter ihren seinerzeit eingenommenen Standpunkt, der Kläger sei aus der beklagten Partei auszuschließen, mit ihrer Funktion als Richter in der gegenständlichen Rechtssache identifizierten, denn hätten sich die Genannten bereits einmal in privater Eigenschaft im gleichen Gegenstand, mit dem sie sich nunmehr in amtlicher Eigenschaft zu befassen hätten, ein Urteil gebildet, könne nicht angenommen werden, daß sie von ihrer früher gefaßten Meinung abgehen würden. Da bei der Kleinheit des Vereines eine Verpflichtung zum Kostenersatz in Höhe von mindestens S 50.000 zu einer Erhöhung der Mitgliedsbeiträge im Umlageverfahren führen müsse, so daß bei den abgelehnten Richtern auch ein spezifisch wirtschaftliches Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang vermutet werden müsse, seien diese auch persönlich involviert. Letztlich gebiete das Interesse einer geordneten Rechtspflege die Annahme einer Befangenheit der abgelehnten Richter, weil es der Öffentlichkeit offensichtlich unverständlich sein müßte, wenn die Mitglieder eines bestimmten Vereines, die den Ausschluß eines ihrer Mitglieder betrieben hätten, nunmehr als staatliche Richter über die Rechtmäßigkeit dieses Vorganges zu entscheiden hätten.Partei. Die abgelehnten Richter seien Mitglieder der beklagten Partei, Sektion Wien, welche den Ausschluß des Klägers betrieben habe. Es bestehe zwischen den Mitgliedern dieser Sektion, welcher auch der Kläger angehöre, ein besonderes Naheverhältnis, welches nicht nur einen Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, JN, sondern auch einen Befangenheitstatbestand im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, JN verwirkliche. Es sei zu befürchten, daß die abgelehnten Richter ihren seinerzeit eingenommenen Standpunkt, der Kläger sei aus der beklagten Partei auszuschließen, mit ihrer Funktion als Richter in der gegenständlichen Rechtssache identifizierten, denn hätten sich die Genannten bereits einmal in privater Eigenschaft im gleichen Gegenstand, mit dem sie sich nunmehr in amtlicher Eigenschaft zu befassen hätten, ein Urteil gebildet, könne nicht angenommen werden, daß sie von ihrer früher gefaßten Meinung abgehen würden. Da bei der Kleinheit des Vereines eine Verpflichtung zum Kostenersatz in Höhe von mindestens S 50.000 zu einer Erhöhung der Mitgliedsbeiträge im Umlageverfahren führen müsse, so daß bei den abgelehnten Richtern auch ein spezifisch wirtschaftliches Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang vermutet werden müsse, seien diese auch persönlich involviert. Letztlich gebiete das Interesse einer geordneten Rechtspflege die Annahme einer Befangenheit der abgelehnten Richter, weil es der Öffentlichkeit offensichtlich unverständlich sein müßte, wenn die Mitglieder eines bestimmten Vereines, die den Ausschluß eines ihrer Mitglieder betrieben hätten, nunmehr als staatliche Richter über die Rechtmäßigkeit dieses Vorganges zu entscheiden hätten.
Die abgelehnten Richter äußerten sich im wesentlichen gleichlautend dahin, nicht befangen zu sein. Sie seien einfache Mitglieder der Sektion Wien der beklagten Partei ohne Funktion, hätten am Ausschlußverfahren gegen den Kläger nicht mitgewirkt und auch keinen Standpunkt in dieser Sache eingenommen, mit dem sie sich jetzt identifizieren würden. Wer im vorliegenden Rechtsstreit die Kosten zu tragen habe, sei ihnen gleichgültig; eine allfällige Erhöhung der Mitgliedsbeiträge zur Deckung von Kosten könne keinesfalls ins Gewicht fallen.
Da vom Kläger drei der vier Mitglieder des zur Entscheidung über Ablehnungen der Richter anderer Senate nach der Geschäftsverteilung berufenen Senates 13 und sämtliche Mitglieder des Senates 14, der nach der Geschäftsverteilung über die Ablehnung von Richtern des Senates 13 zu entscheiden hat, abgelehnt wurden, bestimmte der Personalsenat einen aus vom Kläger nicht abgelehnten Richtern zusammengesetzten Senat. Dieser wies in Punkt 2. des Beschlusses vom 2. 10. 1991, 14 Nc 32/91-5, den Ablehnungsantrag des Klägers gegen die Mitglieder des Senates 13 des Oberlandesgerichtes Wien zurück.
Er führte aus, der Ausschließungsgrund des § 20 Z 1 JN sei nicht gegeben, weil die bloße Mitgliedschaft der Richter bei der beklagten Partei als Interessenvertretung keineswegs bedeute, daß sie in einer Rechtssache der beklagten Partei selbst Partei oder aber Mitberechtigte bzw Mitverpflichtete seien. Die Mitgliedschaft bei einem am Prozeß beteiligten Verein aber sei für sich allein auch kein Ablehnungsgrund, soferne bei diesem Verein keine leitende Position ausgeübt werde. Der Kläger habe gar nicht bahauptet, daß die abgelehnten Mitglieder des Senates 13 eine besondere Funktion bei der beklagten Partei oder deren Sektion Wien ausübten oder konkret den Ausschluß betrieben hätten. Bei objektiver Prüfung und Beurteilung liege kein Grund vor, die unbefangene Entscheidung über die Ablehnung anderer Richter des Oberlandesgeriches Wien durch den Kläger anzuzweifeln. Weil schon die vom Kläger angeführten Gründe seinen Ablehnungsantrag nicht rechtfertigen könnten, sei auch die Einholung einer Stellungnahme zu den Äußerungen dieser Richter entbehrlich gewesen; ein Verhalten oder Äußerungen der abgelehnten Richter, die über die allgemein angeführten Umstände hinausreichten, sei gar nicht behauptet worden.Er führte aus, der Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Ziffer eins, JN sei nicht gegeben, weil die bloße Mitgliedschaft der Richter bei der beklagten Partei als Interessenvertretung keineswegs bedeute, daß sie in einer Rechtssache der beklagten Partei selbst Partei oder aber Mitberechtigte bzw Mitverpflichtete seien. Die Mitgliedschaft bei einem am Prozeß beteiligten Verein aber sei für sich allein auch kein Ablehnungsgrund, soferne bei diesem Verein keine leitende Position ausgeübt werde. Der Kläger habe gar nicht bahauptet, daß die abgelehnten Mitglieder des Senates 13 eine besondere Funktion bei der beklagten Partei oder deren Sektion Wien ausübten oder konkret den Ausschluß betrieben hätten. Bei objektiver Prüfung und Beurteilung liege kein Grund vor, die unbefangene Entscheidung über die Ablehnung anderer Richter des Oberlandesgeriches Wien durch den Kläger anzuzweifeln. Weil schon die vom Kläger angeführten Gründe seinen Ablehnungsantrag nicht rechtfertigen könnten, sei auch die Einholung einer Stellungnahme zu den Äußerungen dieser Richter entbehrlich gewesen; ein Verhalten oder Äußerungen der abgelehnten Richter, die über die allgemein angeführten Umstände hinausreichten, sei gar nicht behauptet worden.
Mit Beschluß vom 7. 10. 1991, 13 Nc 3/91-7, wies der Senat 13 den Ablehnungsantrag des Klägers gegen die Mitglieder des Senates 18 des Oberlandesgerichtes Wien im wesentlichen mit der gleichen Begründung zurück. Die nur allgemein angeführten Umstände könnten bei objektiver Prüfung und Beurteilung nicht zur Annahme einer Befangenheit führen.
Gegen beide Beschlüsse richten sich die Rekurse des Klägers.
Den Rekursen kommt keine Berechtigung zu.