Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird zunächst gerügt, daß ein aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzter Senat über die Ablehnung hätte entscheiden müssen. Da nach der Spezialbestimmung des § 11 Abs 4 ASGG über die Ablehnung eines Richters oder fachkundigen Laienrichters Senate zu entscheiden haben, die sich aus drei Richtern zusammensetzen, kommt die allgemeine Senatszusammensetzung des § 11 Abs 1 ASGG hier nicht zum Tragen. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, daß Dr.Pittner und Johann Reicher sich zum Ablehnungsantrag nicht geäußert haben und dieser Umstand durch die Äußerung des Senatsvorsitzenden nicht ersetzt werden könne.Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird zunächst gerügt, daß ein aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzter Senat über die Ablehnung hätte entscheiden müssen. Da nach der Spezialbestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, ASGG über die Ablehnung eines Richters oder fachkundigen Laienrichters Senate zu entscheiden haben, die sich aus drei Richtern zusammensetzen, kommt die allgemeine Senatszusammensetzung des Paragraph 11, Absatz eins, ASGG hier nicht zum Tragen. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, daß Dr.Pittner und Johann Reicher sich zum Ablehnungsantrag nicht geäußert haben und dieser Umstand durch die Äußerung des Senatsvorsitzenden nicht ersetzt werden könne.
Da Verfahrensverstößen, um beachtlich zu sein, Relevanz zukommen muß, was aber hier nicht der Fall ist, bildet die Unterlassung der in § 22 Abs 2 JN vorgesehenen Äußerung eines abgelehnten Richters keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.Da Verfahrensverstößen, um beachtlich zu sein, Relevanz zukommen muß, was aber hier nicht der Fall ist, bildet die Unterlassung der in Paragraph 22, Absatz 2, JN vorgesehenen Äußerung eines abgelehnten Richters keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Selbst wenn die Bestätigung der Äußerung der Kanzleileiterin des Laienrichters Dr.Pittner durch die Unterschrift des Klagevertreters unter die außerordentliche Revision als Bescheinigung derselben gewertet würde, liegt, wie das Oberlandesgericht Graz zutreffend ausführt, kein Befangenheitsgrund vor. Weder das Kennen des Gutachters Dr.Pucher, der in einem Parallelprozeß ein Gutachten erstattete, noch eine Geschäftsbeziehung zu ihm kann Zweifel an der Objektivität des Laienrichters aufkommen lassen. Eine Behauptung, daß Dr.Pittner in dieser Arbeitsrechtssache des Klägers mit Dr.Pucher gesprochen habe und beeinflußt wäre, wurde nicht einmal vom Kläger dezidiert aufgestellt.
Entgegen dem Rekursvorbringen hat sich der Kläger auf die Bescheinigung der Befangenheitsgründe durch die Unterschrift des Klagevertreters lediglich hinsichtlich des abgelehnten Laienrichters Dr.Pittner berufen, so daß keine Bedenken dagegen bestehen, daß das Oberlandesgericht Graz die angebliche Äußerung "schwarzer Rechberger" mangels Anführung anderer Bescheinigungsmittel nicht als bescheinigt ansah.
Im übrigen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Kenntnis der Äußerung "schwarzer Rechberger" aber auch die, ohnehin keinen Ablehnungsgrund bildende Meinung bloß des Senatsvorsitzenden eines aus mehreren Mitgliedern bestehenden Senates im Vergleichsgespräch, daß ein Verhalten des Klägers in einem anderen später zu verhandelnden Entlassungsprozeß eine Untreuehandlung bilden "könne" und daher einen Generalvergleich ratsam mache (9 ObA 134/94), den Kläger hätte veranlassen müssen, wenn er meinte, daß Befangenheit vorliegt, unverzüglich die Ablehnung geltend zu machen. Eine Ablehnung kann nämlich nicht mehr erfolgen, wenn der Kläger sich in objektiver Kenntnis des Ablehnungsgrundes in die Berufungsverhandlung vom 16.4.1997 eingelassen hat (RZ 1975/1; EvBl 1995/136). Die nachträgliche Kenntnisnahme, daß Johann Reicher auch Landtagsabgeordneter ist, ändert nichts an der bedenkliche charakterliche Eigenschaften zum Ausdruck bringenden Bezeichnung des Klägers als "schwarzer Rechberger", so daß die spätere Kenntnis der Tätigkeit als Landtagsabgeordneter dieser Äußerung kein größeres Gewicht verlieh und daher keine spätere Geltendmachung rechtfertigte. Da das nachträgliche Recherchieren in der Steuerberatungskanzlei des Dr.Pittner keinen Befangenheitsgrund an den Tag brachte, konnte auch die "Zusammenschau" mit den anderen behaupteten aber verspätet geltend gemachten Umständen insgesamt keinen neuen Befangenheitsgrund aufzeigen, der eine spätere Geltendmachung rechtfertigte.
Abgesehen davon, daß die Angehörigkeit des Laienrichters Reicher zum Landtag als das über die Aufbringung der Mittel der beklagten Partei entscheidungsbefugte Gremium und die Einbeziehung der Landeshauptfrau als Vereinspräsidentin der Beklagten noch keinen objektiven Grund zur Befürchtung einer Befangenheit erkennen läßt, wurde dieser Ablehnungsgrund im Ablehnungsantrag nicht behauptet.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 40, 50, Absatz eins, ZPO.