Die Rechtsmittel der Hausverwalterin und der Rekurs der beklagten Partei gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses sind als unzulässig zurückzuweisen, der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses, der gemäß § 47 Abs 2 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (Kuderna ASGG**2 288), ist nicht berechtigt.Die Rechtsmittel der Hausverwalterin und der Rekurs der beklagten Partei gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses sind als unzulässig zurückzuweisen, der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses, der gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist (Kuderna ASGG**2 288), ist nicht berechtigt.
Da die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO idF WGN 1997). Den Revisionsausführungen ist ergänzend zu erwidern:Da die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997). Den Revisionsausführungen ist ergänzend zu erwidern:
Aus der Klage ergibt sich eindeutig, daß der Kläger niemand anderen klagen wollte als seine frühere Arbeitgeberin. Wenn auch das Erstgericht nicht erkennen konnte, ob die I***** ehemalige Dienstgeberin des Klägers war und in der Klage kein Anhaltspunkt dafür vorhanden war, daß diese nur als Hausverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig war, für deren Haus der Kläger als Hausbesorger beschäftigt war, so erlangte die tatsächliche Dienstgeberin doch mit Zustellung der Klage an die I***** Kenntnis derselben. Der I***** kommt nämlich als Verwalterin der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft nach außen eine unbeschränkte Formalvollmacht zu (§ 17 Abs 2 und 7 WEG). Insbesondere umfaßt die Hausverwaltervollmacht alle das Hausbesorgerverhältnis betreffenden Rechtshandlungen vom Abschluß des Hausbesorgervertrages bis zu dessen Auflösung. Dr. Robert H***** als Vertreter der I***** und sohin auch als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft hätte sofort nach Zustellung der Klage unzweifelhaft erkennen können, und erkannte dies auch, wie sich aus den Einwendungen der I***** ergibt, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft als Dienstgeberin geklagt werden sollte und nicht die I***** als solche (8 ObA 201/96 = EvBl 1996/129 mwN uva; zuletzt 1 Ob 236/97f; in diesem Sinn jüngst auch Ziehensack, ÖJZ 1996, 721 [731 ff]). Deshalb wurde mit Zustellung der Klage an die I***** auch nur ein Prozeßrechtsverhältnis mit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, sodaß der Rekurs der I***** gegen die vom Rekursgericht beschlossene Berichtigung der Parteienbezeichnung unzulässig ist (1 Ob 236/97f).Aus der Klage ergibt sich eindeutig, daß der Kläger niemand anderen klagen wollte als seine frühere Arbeitgeberin. Wenn auch das Erstgericht nicht erkennen konnte, ob die I***** ehemalige Dienstgeberin des Klägers war und in der Klage kein Anhaltspunkt dafür vorhanden war, daß diese nur als Hausverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig war, für deren Haus der Kläger als Hausbesorger beschäftigt war, so erlangte die tatsächliche Dienstgeberin doch mit Zustellung der Klage an die I***** Kenntnis derselben. Der I***** kommt nämlich als Verwalterin der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft nach außen eine unbeschränkte Formalvollmacht zu (Paragraph 17, Absatz 2 und 7 WEG). Insbesondere umfaßt die Hausverwaltervollmacht alle das Hausbesorgerverhältnis betreffenden Rechtshandlungen vom Abschluß des Hausbesorgervertrages bis zu dessen Auflösung. Dr. Robert H***** als Vertreter der I***** und sohin auch als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft hätte sofort nach Zustellung der Klage unzweifelhaft erkennen können, und erkannte dies auch, wie sich aus den Einwendungen der I***** ergibt, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft als Dienstgeberin geklagt werden sollte und nicht die I***** als solche (8 ObA 201/96 = EvBl 1996/129 mwN uva; zuletzt 1 Ob 236/97f; in diesem Sinn jüngst auch Ziehensack, ÖJZ 1996, 721 [731 ff]). Deshalb wurde mit Zustellung der Klage an die I***** auch nur ein Prozeßrechtsverhältnis mit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, sodaß der Rekurs der I***** gegen die vom Rekursgericht beschlossene Berichtigung der Parteienbezeichnung unzulässig ist (1 Ob 236/97f).
Hieraus folgt, daß der Revisionsrekurs der Hausverwalterin gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung, die in Wahrheit nie in das Prozeßrechtsverhältnis einbezogen war und durch die angefochtene Entscheidung auch in keiner Weise beschwert ist,als unzulässig zurückzuweisen ist, dem Rekurs der in Wahrheit beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch nicht Folge zu geben ist.
Die Rekurse der Hausverwalterin und der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz als Berufungsgericht sind mangels ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0043898, zuletzt 1 Ob 189/98w).Die Rekurse der Hausverwalterin und der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz als Berufungsgericht sind mangels ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0043898, zuletzt 1 Ob 189/98w).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.