Begründung:
In seiner am 7. 8. 1997 beim Erstgericht eingelangten, auf Feststellung der Unwirksamkeit der am 20. bzw 19. 6. 1997 ausgesprochenen Entlassung und des Fortbestandes des Dienstverhältnisses gerichteten Klage bezeichnete der Kläger die beklagte Partei als "Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, Marxergasse 2, 1031 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur".
Mit Schriftsatz ON 4 wandte die durch die Finanzprokuratur vertretene Republik Österreich ein, daß sie seit 1. 1. 1997 nicht mehr Arbeitgeberin des Klägers sei. Auf Grund des Bundesforstegesetzes 1996 seien die bis dahin beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigten Angestellten mit Stichtag 1. 1. 1997 Arbeitnehmer der neu gegründeten Österreichische Bundesforste AG geworden. Die Republik Österreich sei daher passiv nicht legitimiert.
Mit Schriftsatz ON 5 beantragte der Kläger daraufhin die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei in "Österreichische Bundesforste
AG."
Mit Beschluß ON 10 berichtigte das Erstgericht die Parteibezeichnung der beklagten Partei dahin, daß sie zu lauten hat wie folgt:
"Österreichische Bundesforste AG (vertreten durch die Finanzprokuratur)". Durch das BundesforsteG 1996, BGBl 793/1996, sei der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste privatisiert worden, sodaß die Anfechtung der Entlassung des Klägers als gegen seinen richtigen Arbeitgeber gerichtet anzusehen sei."Österreichische Bundesforste AG (vertreten durch die Finanzprokuratur)". Durch das BundesforsteG 1996, Bundesgesetzblatt 793 aus 1996,, sei der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste privatisiert worden, sodaß die Anfechtung der Entlassung des Klägers als gegen seinen richtigen Arbeitgeber gerichtet anzusehen sei.
Das Rekursgericht wies den von der Republik Österreich (als frühere beklagte Partei) erhobenen Rekurs zurück. Zufolge der Berichtigung der Parteibezeichnung sei die Republik Österreich nicht mehr am Verfahren beteiligt, das Prozeßrechtsverhältnis bestehe nur zwischen dem Kläger und der von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Österreichischen Bundesforste AG. Der Rekurs der Republik Österreich sei unzulässig, weil sie nicht mehr Prozeßpartei sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung von "Republik Österreich, Österreichische Bundesforste", auf die "Österreichische Bundesforste AG" abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs "abzuweisen" und den angefochtenen Beschluß zu bestätigen.
Die Begründung der Rekursentscheidung, die Berichtigung der Parteibezeichnung sei im Falle der Ausgliederung (Privatisierung) des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesforste" und der Fortführung dieses Betriebes durch eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut "Österreichische Bundesforste AG" (§ 2 Abs 1 des BundesforsteG 1996) zulässig, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).Die Begründung der Rekursentscheidung, die Berichtigung der Parteibezeichnung sei im Falle der Ausgliederung (Privatisierung) des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesforste" und der Fortführung dieses Betriebes durch eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut "Österreichische Bundesforste AG" (Paragraph 2, Absatz eins, des BundesforsteG 1996) zulässig, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Den Ausführungen im Revisionsrekurs ist entgegenzuhalten: