Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit welchen das Rekursgericht - wie hier - als "Durchgangsgericht" ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (SZ 58/186, SZ 66/87; EvBl 1997/113, je mwN ua; RIS-Justiz RS0044054, RS0044005; Kodek in Rechberger, § 528 ZPO Rz 1). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, aber auch - entgegen der im vorliegenden Fall vom Durchgangsgericht vertretenen Auffassung - ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (EvBl 1997/113; 10 ObS 228/97w).Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit welchen das Rekursgericht - wie hier - als "Durchgangsgericht" ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (SZ 58/186, SZ 66/87; EvBl 1997/113, je mwN ua; RIS-Justiz RS0044054, RS0044005; Kodek in Rechberger, Paragraph 528, ZPO Rz 1). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands, aber auch - entgegen der im vorliegenden Fall vom Durchgangsgericht vertretenen Auffassung - ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (EvBl 1997/113; 10 ObS 228/97w).
Gemäß § 192 Abs 2 ZPO kann unter anderem die Abweisung eines Unterbrechungsantrages nicht mit Rechtsmittel angefochten werden. Der Rechtsmittelauschluss gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz einen Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichtes ersatzlos aufhebt (8 Ob 18/94; 7 Ob 2430/96w u. a.). § 192 Abs 2 ZPO ist nur in jenen Fällen nicht anwendbar, in denen das Gesetz die Unterbrechung zwingend vorschreibt (SZ 64/98; 8 Ob 397/97h u. a.) oder diese von Gesetzes wegen eintritt. Einen derartigen Fall regelt § 158 ZPO, nach dessen Absatz 1 die Verfahrensunterbrechung eintritt, wenn die Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters einer Partei aufhört. Wie der erkennende Senat erhoben hat, wurde der Rekurs des Beklagten, mit welchem dieser die Annahme der Erbserklärung und die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die erbserklärte Erbin bekämpft, rechtskräftig zurückgewiesen (1 Ob 96/99w). Wird der Erbe durch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft deren Vertreter, ist er im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auch zur Prozessführung im Namen der Verlassenschaft ohne Genehmigung des Abhandlungsgerichts befugt (SZ 28/267; 7 Ob 665/82; EvBl 1983/144). Durch die spätere widersprechende Erbserklärung des Beklagten wird die der Erbin eingeräumte Befugnis nicht berührt (EvBl 1950/434; RZ 1967, 108).Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO kann unter anderem die Abweisung eines Unterbrechungsantrages nicht mit Rechtsmittel angefochten werden. Der Rechtsmittelauschluss gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz einen Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichtes ersatzlos aufhebt (8 Ob 18/94; 7 Ob 2430/96w u. a.). Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ist nur in jenen Fällen nicht anwendbar, in denen das Gesetz die Unterbrechung zwingend vorschreibt (SZ 64/98; 8 Ob 397/97h u. a.) oder diese von Gesetzes wegen eintritt. Einen derartigen Fall regelt Paragraph 158, ZPO, nach dessen Absatz 1 die Verfahrensunterbrechung eintritt, wenn die Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters einer Partei aufhört. Wie der erkennende Senat erhoben hat, wurde der Rekurs des Beklagten, mit welchem dieser die Annahme der Erbserklärung und die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die erbserklärte Erbin bekämpft, rechtskräftig zurückgewiesen (1 Ob 96/99w). Wird der Erbe durch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft deren Vertreter, ist er im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auch zur Prozessführung im Namen der Verlassenschaft ohne Genehmigung des Abhandlungsgerichts befugt (SZ 28/267; 7 Ob 665/82; EvBl 1983/144). Durch die spätere widersprechende Erbserklärung des Beklagten wird die der Erbin eingeräumte Befugnis nicht berührt (EvBl 1950/434; RZ 1967, 108).
Ist aber somit die klagende Verlassenschaft ungeachtet der vom Beklagten im Verlassenschaftsverfahren erhobenen Rechtsmittel ordnungsgemäß vertreten, liegt kein Fall zwingender Unterbrechung vor, sodass der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO greift.Ist aber somit die klagende Verlassenschaft ungeachtet der vom Beklagten im Verlassenschaftsverfahren erhobenen Rechtsmittel ordnungsgemäß vertreten, liegt kein Fall zwingender Unterbrechung vor, sodass der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO greift.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.