Rechtssatz RS0008179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008179
Geschäftszahl
3Ob299/53; 3Ob252/75; 1Ob572/77; 7Ob665/82; 1Ob624/83; 8Ob143/99h
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Rechtssatz
Die erblasserische Witwe, der gemäß § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, ist zur Vertretung des Nachlasses auch namens der übrigen Erben befugt und bedarf zur Prozeßführung umsoweniger der besonderen Genehmigung des Abhandlungsgerichtes, als nicht sie selbst, sondern die Verlassenschaft als klagende und antragstellende Partei auftritt.Die erblasserische Witwe, der gemäß Paragraph 810, ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, ist zur Vertretung des Nachlasses auch namens der übrigen Erben befugt und bedarf zur Prozeßführung umsoweniger der besonderen Genehmigung des Abhandlungsgerichtes, als nicht sie selbst, sondern die Verlassenschaft als klagende und antragstellende Partei auftritt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 299/53
Entscheidungstext OGH 30.04.1953 3 Ob 299/53
- 3 Ob 252/75
Entscheidungstext OGH 22.06.1976 3 Ob 252/75
nur: Die erblasserische Witwe, der gemäß § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, ist zur Vertretung des Nachlasses auch namens der übrigen Erben befugt (T1).
- 1 Ob 572/77
Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 572/77
Vgl auch; Beisatz: Erben sind befugt, zur Vertretung der beklagten Verlassenschaft in einem Prozeß Prozeßvollmacht zu erteilen. (T2)
- 7 Ob 665/82
Entscheidungstext OGH 08.07.1982 7 Ob 665/82
Ähnlich; nur T1
- 1 Ob 624/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 624/83
Ähnlich; GesRZ 1983,214 = EvBl 1983/144 S 522
- 8 Ob 143/99h
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 Ob 143/99h
Auch; Beisatz: Wird der Erbe durch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft deren Vertreter, ist er im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auch zur Prozessführung im Namen der Verlassenschaft ohne Genehmigung des Abhandlungsgerichts befugt. Durch die spätere widersprechende Erbserklärung des Beklagten wird die der Erbin eingeräumte Befugnis nicht berührt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008179
Dokumentnummer
JJR_19530430_OGH0002_0030OB00299_5300000_001