Die Revision ist berechtigt.
Das Revisionsvorbringen, daß die Beklagte eine stillschweigende Enterbung des Klägers und das Vorliegen von Enterbungsgründen nicht behauptet habe, ist aktenwidrig. Die Beklagte brachte schon in der Klagebeantwortung vor, daß der Erblasser den Kläger im Testament vom *1966 mit Stillschweigen übergangen habe, weil dieser eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich geführt habe (§ 768 Z. 4 ABGB). Sie führte auch aus, in welchem Verhalten des Klägers der behauptete Enterbungsgrund erblickt werde (AS. 13 f).Das Revisionsvorbringen, daß die Beklagte eine stillschweigende Enterbung des Klägers und das Vorliegen von Enterbungsgründen nicht behauptet habe, ist aktenwidrig. Die Beklagte brachte schon in der Klagebeantwortung vor, daß der Erblasser den Kläger im Testament vom *1966 mit Stillschweigen übergangen habe, weil dieser eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich geführt habe (Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB). Sie führte auch aus, in welchem Verhalten des Klägers der behauptete Enterbungsgrund erblickt werde (AS. 13 f).
Die Revision rügt ferner als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, daß das Erstgericht, ohne einen Beweisbeschluß zu fassen, Beweise über Enterbungsgründe und deren Ursächlichkeit für eine stillschweigende Enterbung auf genommen, die Parteienvernehmung des Klägers unterlassen und sich mit den Angaben der Zeugin B* zu wenig auseinandergesetzt habe. In letzterem Fehler sei auch das Berufungsgericht verfallen. Der Kläger hat die vermeintlichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens bereits in der Berufung ohne Erfolg gerügt. Nach ständiger Rechtsprechung kann nur in der nächsthöheren Instanz geprüft werden, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Das Revisionsgericht kann daher nur Mängel des Berufungsverfahrens, nicht aber angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz wahrnehmen, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat (SZ 22/106, SZ 27/4, RZ 1967, 105 u.v.a.). Inwiefern sich das Berufungsgericht mit der Aussage der Zeugin B* zu wenig auseinandergesetzt haben soll, ist der Revision nicht zu entnehmen. Die Mängelrüge, die auf die Berufung verweist, ist daher in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ob die von den Zeugen E*, H* und Berta Schimkowitsch bekundeten tatsächlichen Umstände vorliegen, ist eine Frage der in dritter Instanz unüberprüfbaren Beweiswürdigung der Untergerichte; die Eignung dieser Umstände als Enterbungsgrund fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung.
Zu der Frage , ob der unsittliche Lebenswandel des Klägers die juristische Ursache der Enterbung gewesen sei, führte das Berufungsgericht in der allein maßgeblichen Urschrift der angefochtenen Entscheidung aus, das Erstgericht habe es zwar unterlassen, diesen rechtlichen Schluß ausdrücklich anzuführen, doch gehe dies aus den Entscheidungsgründen der ersten Instanz hervor und reichten auch die Feststellungen zu dieser rechtlichen Beurteilung hin (S. 16 der Urschrift). Es liegen daher auch die von der Revision aus der abweichenden Fassung der Urteilsausfertigung des Berufungsgerichtes („.... zu keiner rechtlichen ….“) abgeleiteten Mängel nicht vor.
Die Feststellung der Untergerichte, daß der Kläger zweimal der Übertretung nach § 1 des USchG. schuldig gesprochen wurde, kann zwar, wie der Revision zuzugeben ist, nicht auf die Aussage der Zeugin B* gestützt werden, findet aber ihre Grundlage im Inhalt des Aktes 1 P 83/54 des Bezirksgerichtes Hietzing und im Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 2. Dezember 1957, ON 48, ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht aktenwidrig. Ebensowenig begründet es eine Aktenwidrigkeit, daß das Berufungsgericht aus der Anführung des § 178 ABGB. im Beschluß 1 P 83/54-48 des Bezirksgerichtes Hietzing den Schluß gezogen hat, dem Kläger sei die väterliche Gewalt nicht für immer entzogen worden. Die Auslegung einer, wie hier, richtig wiedergegebenen Entscheidung kann nicht mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z. 2 ZPO. bekämpft werden. Im übrigen kommt es aus den folgenden Erwägungen nicht darauf an, ob das Pflegschaftsgericht die Entziehung der väterlichen Gewalt des Klägers für immer oder nur bis auf weiteres verfügte.Die Feststellung der Untergerichte, daß der Kläger zweimal der Übertretung nach Paragraph eins, des USchG. schuldig gesprochen wurde, kann zwar, wie der Revision zuzugeben ist, nicht auf die Aussage der Zeugin B* gestützt werden, findet aber ihre Grundlage im Inhalt des Aktes 1 P 83/54 des Bezirksgerichtes Hietzing und im Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 2. Dezember 1957, ON 48, ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht aktenwidrig. Ebensowenig begründet es eine Aktenwidrigkeit, daß das Berufungsgericht aus der Anführung des Paragraph 178, ABGB. im Beschluß 1 P 83/54-48 des Bezirksgerichtes Hietzing den Schluß gezogen hat, dem Kläger sei die väterliche Gewalt nicht für immer entzogen worden. Die Auslegung einer, wie hier, richtig wiedergegebenen Entscheidung kann nicht mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. bekämpft werden. Im übrigen kommt es aus den folgenden Erwägungen nicht darauf an, ob das Pflegschaftsgericht die Entziehung der väterlichen Gewalt des Klägers für immer oder nur bis auf weiteres verfügte.
In der Annahme der Vorinstanzen, daß der Kläger bis zum Tode des Erblassers zur Erfüllung der ihm gegenüber seinen minderjährigen Kindern obliegenden Pflichten nicht gewillt gewesen sei, weil er keinen Antrag auf Aufhebung der Entziehung der väterlichen Gewalt gestellt habe, liegt eine auf einer Schlußfolgerung beruhende Tatsachenfeststellung, die erfolgreich mit dem Revisionsgrund nach § 903 Z. 4 ZPO. angefochten werden kann , wenn die Schlußfolgerung mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar ist. Die Revision bekämpft nun mit Recht die erwähnte Schlußfolgerung als denkgesetzwidrig, weil keineswegs feststeht, daß der Kläger von einer nur zeitweiligen Entziehung der väterlichen Gewalt ausgegangen ist oder ausgehen mußte. Die väterliche Gewalt kann im Falle der böswilligen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht für immer entzogen werden (§ 177 ABGB.). Das Pflegschaftsgericht hat seine rechtsgestaltende Verfügung wohl auf § 178 ABGB. gestützt, der nur eine zeitweilige Entziehung der väterlichen Gewalt deckt, aber weder im Spruch noch in den Gründen seiner Entscheidung eine zeitliche Beschränkung dieser Maßnahme angeführt. In Anbetracht der aufgezeigten Unklarheit ist es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger der Meinung war, die väterliche Gewalt sei ihm für immer entzogen und eine Aufhebung dieser rechtsgestaltenden Verfügung daher ausgeschlossen. Dem Mangel diesbezüglicher Behauptungen der Streitteile und der Feststellung des Sachverhaltes in diesem Belange kommt jedoch nur insoweit Bedeutung zu, als im Sinne der weiteren Ausführungen das Gesamtverhalten des Klägers zu beurteilen ist.In der Annahme der Vorinstanzen, daß der Kläger bis zum Tode des Erblassers zur Erfüllung der ihm gegenüber seinen minderjährigen Kindern obliegenden Pflichten nicht gewillt gewesen sei, weil er keinen Antrag auf Aufhebung der Entziehung der väterlichen Gewalt gestellt habe, liegt eine auf einer Schlußfolgerung beruhende Tatsachenfeststellung, die erfolgreich mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 903, Ziffer 4, ZPO. angefochten werden kann , wenn die Schlußfolgerung mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar ist. Die Revision bekämpft nun mit Recht die erwähnte Schlußfolgerung als denkgesetzwidrig, weil keineswegs feststeht, daß der Kläger von einer nur zeitweiligen Entziehung der väterlichen Gewalt ausgegangen ist oder ausgehen mußte. Die väterliche Gewalt kann im Falle der böswilligen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht für immer entzogen werden (Paragraph 177, ABGB.). Das Pflegschaftsgericht hat seine rechtsgestaltende Verfügung wohl auf Paragraph 178, ABGB. gestützt, der nur eine zeitweilige Entziehung der väterlichen Gewalt deckt, aber weder im Spruch noch in den Gründen seiner Entscheidung eine zeitliche Beschränkung dieser Maßnahme angeführt. In Anbetracht der aufgezeigten Unklarheit ist es nicht ausgeschlossen, daß der Kläger der Meinung war, die väterliche Gewalt sei ihm für immer entzogen und eine Aufhebung dieser rechtsgestaltenden Verfügung daher ausgeschlossen. Dem Mangel diesbezüglicher Behauptungen der Streitteile und der Feststellung des Sachverhaltes in diesem Belange kommt jedoch nur insoweit Bedeutung zu, als im Sinne der weiteren Ausführungen das Gesamtverhalten des Klägers zu beurteilen ist.
Das Berufungsgericht hat in den Aufhebungsbeschlüssen vom 24. Jänner 1973, ON. 32, und vom 13. März 1974, ON. 44 zutreffend dargelegt, daß die letztwillige Verfügung vom *1966 ein Testament im Sinne des § 553 ABGB. ist, weil die dort genannten Liegenschaften und sonstigen Vermögensteile weitgehend den ganzen Nachlaß des Erblassers darstellen und die als Erben bezeichneten Bedachten auch tatsächlich zu Erben eingesetzt worden sind. Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß durch diese letztwillige Anordnung das frühere Testament vom 16. März 1954 nicht nur in Ansehung der Erbseinsetzung, sondern auch rücksichtlich der übrigen Anordnungen auf gehoben wurde. Es war daher zu prüfen, ob entsprechend den Behauptungen der Beklagten eine stillschweigende Enterbung vorliegt.Das Berufungsgericht hat in den Aufhebungsbeschlüssen vom 24. Jänner 1973, ON. 32, und vom 13. März 1974, ON. 44 zutreffend dargelegt, daß die letztwillige Verfügung vom *1966 ein Testament im Sinne des Paragraph 553, ABGB. ist, weil die dort genannten Liegenschaften und sonstigen Vermögensteile weitgehend den ganzen Nachlaß des Erblassers darstellen und die als Erben bezeichneten Bedachten auch tatsächlich zu Erben eingesetzt worden sind. Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß durch diese letztwillige Anordnung das frühere Testament vom 16. März 1954 nicht nur in Ansehung der Erbseinsetzung, sondern auch rücksichtlich der übrigen Anordnungen auf gehoben wurde. Es war daher zu prüfen, ob entsprechend den Behauptungen der Beklagten eine stillschweigende Enterbung vorliegt.
Bei der Annahme der Vorinstanzen, daß der Erblasser dem Kläger in der letztwilligen Verfügung vom *1966 in Enterbungsabsicht übergangen habe, handelte es sich um eine Tatsachenfeststellung, die das Erstgericht mit Zustimmung des Berufungsgerichtes auf Urkunden und Zeugenaussagen sowie auf Schlußfolgerungen tatsächlicher Natur gegründet hat. Diese Tatsachenfeststellung kann, soweit sie sich auf die Glaubwürdigkeit von Urkunden und Zeugenaussagen stützt, in dritter Instanz überhaupt nicht, soweit sie aber auf Schlußfolgerungen beruht, auch nicht mit der Rechtsrüge erfolgreich bekämpft werden, da sie mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung nicht unvereinbar ist. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist daher, soweit die Revision vom mangelnden Nachweis der Enterbungsabsicht ausgeht, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Lebenswandel des Klägers und seiner stillschweigenden Enterbung wäre aber aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen zu bejahen, wenn der Kläger tatsächlich einen seine Enterbung rechtfertigenden Lebenswandel führte.
Der Enterbungsgrund des § 768 Z. 4 ABGB. ist dann gegeben, wenn das Kind eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt. Bei der Beurteilung der Frage, was darunter zu verstehen ist, muß darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österreichischen Gesetze unter Verstößen gegen die öffentliche Sittlichkeit verstanden wird. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht darunter wohl in erster Linie Verstöße in sexueller Beziehung. So auch der Gesetzgeber im XIII. Hauptstück des seinerzeitigen Strafgesetzes (§§ 500 ff StG., ebenso 10. Abschnitt des StGB., §§ 201 ff). Der Enterbungsgrund des § 768 Z. 4 ABGB. liegt aber auch vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt (vgl. Anders, Grundriß des Erbrechtes² S. 131). Erforderlich ist, daß die unsittliche Lebensweise öffentliches Ärgernis erregte und daß sie beharrlich fortgesetzt wird. Die Auslegung verlangt ferner, daß der anstößige Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers geführt wird (Baitsch-Swoboda, Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch 4. Teil Erbrecht² S. 90 Z. 335). Die Strafbarkeit eines Verhaltens genügt also für sich allein nicht um eine Enterbung nach der angeführten Gesetzesstelle zu begründen. Es reicht daher weder die Verurteilung des Klägers nach § 1 des USchG., noch die Entziehung der väterlichen Gewalt für sich allein aus, um diesen Enterbungsgrund herzustellen. Nach §§ 768 Z. 2 und 769 ABGB. können Kinder und Eltern enterbt werden, wenn sie den Erblasser in der Not hilflos gelassen haben, Eltern auch, wenn sie die Erziehung des Kindes vernachlässigten. Die Vernachlässigung anderer Personen als des Erblassers bildet hingegen keinen Enterbungsgrund; eine sinngemäße Ausdehnung des Enterbungsgrundes nach §§ 768 Z. 2, 769 ABGB. ist ausgeschlossen (Weiss in Klang² III S. 845). Mit Rücksicht auf diese Sondertatbestände kann die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber anderen Personen als dem Erblasser auch nicht dem § 768 Z. 4 ABGB. unterstellt werden, sie begründet daher für sich allein ebenfalls nicht diesen Enterbungsgrund.Der Enterbungsgrund des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB. ist dann gegeben, wenn das Kind eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt. Bei der Beurteilung der Frage, was darunter zu verstehen ist, muß darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österreichischen Gesetze unter Verstößen gegen die öffentliche Sittlichkeit verstanden wird. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht darunter wohl in erster Linie Verstöße in sexueller Beziehung. So auch der Gesetzgeber im römisch dreizehn. Hauptstück des seinerzeitigen Strafgesetzes (Paragraphen 500, ff StG., ebenso 10. Abschnitt des StGB., Paragraphen 201, ff). Der Enterbungsgrund des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB. liegt aber auch vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt vergleiche Anders, Grundriß des Erbrechtes² S. 131). Erforderlich ist, daß die unsittliche Lebensweise öffentliches Ärgernis erregte und daß sie beharrlich fortgesetzt wird. Die Auslegung verlangt ferner, daß der anstößige Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers geführt wird (Baitsch-Swoboda, Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch 4. Teil Erbrecht² S. 90 Ziffer 335,). Die Strafbarkeit eines Verhaltens genügt also für sich allein nicht um eine Enterbung nach der angeführten Gesetzesstelle zu begründen. Es reicht daher weder die Verurteilung des Klägers nach Paragraph eins, des USchG., noch die Entziehung der väterlichen Gewalt für sich allein aus, um diesen Enterbungsgrund herzustellen. Nach Paragraphen 768, Ziffer 2 und 769 ABGB. können Kinder und Eltern enterbt werden, wenn sie den Erblasser in der Not hilflos gelassen haben, Eltern auch, wenn sie die Erziehung des Kindes vernachlässigten. Die Vernachlässigung anderer Personen als des Erblassers bildet hingegen keinen Enterbungsgrund; eine sinngemäße Ausdehnung des Enterbungsgrundes nach Paragraphen 768, Ziffer 2, 769, ABGB. ist ausgeschlossen (Weiss in Klang² römisch drei S. 845). Mit Rücksicht auf diese Sondertatbestände kann die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber anderen Personen als dem Erblasser auch nicht dem Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB. unterstellt werden, sie begründet daher für sich allein ebenfalls nicht diesen Enterbungsgrund.
Die Beklagte hat jedoch auch noch andere Umstände geltend gemacht, die als Enterbungsgrund nach § 768 Z. 4 ABGB. in Betracht kommen, vor allem ehebrecherische Beziehungen des Klägers zu einer verheirateten Frau und zwei straf gerichtliche Verurteilungen des Klägers nach § 461 StG. Weiters wurde behauptet, daß der Kläger einkassierte Gelder mit Frauen in Nachtlokalen „verlumpt“ habe. Ob das diesbezügliche Verhalten des Klägers im Zusammenhalt mit seinen festgestellten Verurteilungen eine Enterbung rechtfertige, kann auf Grund der knappen Feststellungen der Unterinstanzen über den zuletzt erwähnten angeblichen Lebenswandel des Klägers und dessen Einschätzung in der Öffentlichkeit nicht abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht hat nämlich hiezu lediglich festgestellt, daß der ausschweifende Lebenswandel des Klägers in der Zeit von 1951 bis 1954 zur Scheidung der ersten Ehe geführt habe, ohne daß nähere Fakten angeführt wurden. Ansonsten beschränken sich die bisher getroffenen Feststellungen auf die Wiedergabe mündlicher oder schriftlicher Äußerungen des Erblassers über den Lebenswandel seines Sohnes, der ihn zur Enterbung veranlasst habe. Die Urteile der Untergerichte leiden also in Bezug auf den behaupteten Lebenswandel des Klägers noch an Feststellungsmängeln, die eine Aufhebung der angefochtenen sowie der Entscheidung der ersten Instanz, notwendig machten.Die Beklagte hat jedoch auch noch andere Umstände geltend gemacht, die als Enterbungsgrund nach Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB. in Betracht kommen, vor allem ehebrecherische Beziehungen des Klägers zu einer verheirateten Frau und zwei straf gerichtliche Verurteilungen des Klägers nach Paragraph 461, StG. Weiters wurde behauptet, daß der Kläger einkassierte Gelder mit Frauen in Nachtlokalen „verlumpt“ habe. Ob das diesbezügliche Verhalten des Klägers im Zusammenhalt mit seinen festgestellten Verurteilungen eine Enterbung rechtfertige, kann auf Grund der knappen Feststellungen der Unterinstanzen über den zuletzt erwähnten angeblichen Lebenswandel des Klägers und dessen Einschätzung in der Öffentlichkeit nicht abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht hat nämlich hiezu lediglich festgestellt, daß der ausschweifende Lebenswandel des Klägers in der Zeit von 1951 bis 1954 zur Scheidung der ersten Ehe geführt habe, ohne daß nähere Fakten angeführt wurden. Ansonsten beschränken sich die bisher getroffenen Feststellungen auf die Wiedergabe mündlicher oder schriftlicher Äußerungen des Erblassers über den Lebenswandel seines Sohnes, der ihn zur Enterbung veranlasst habe. Die Urteile der Untergerichte leiden also in Bezug auf den behaupteten Lebenswandel des Klägers noch an Feststellungsmängeln, die eine Aufhebung der angefochtenen sowie der Entscheidung der ersten Instanz, notwendig machten.
Der Revision war somit Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.