Rechtssatz RS0012849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012849
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Der Enterbungsgrund iS 768 Z 4 ABGB liegt auch dann vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt; die unsittliche Lebensweise muss öffentliches Ärgernis erregen und beharrlich fortgesetzt werden; der Lebenswandel muss gegen den Willen des Erblassers geführt werden. Die Strafbarkeit eines Verhaltens allein genügt also für sich nicht, um eine Enterbung zu begründen. Weder Verurteilung nach § 1 USchG noch Entziehung der väterlichen Gewalt (§§ 177, 178 ABGB) stellen für sich allein den Enterbungsgrund her.Der Enterbungsgrund iS 768 Ziffer 4, ABGB liegt auch dann vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt; die unsittliche Lebensweise muss öffentliches Ärgernis erregen und beharrlich fortgesetzt werden; der Lebenswandel muss gegen den Willen des Erblassers geführt werden. Die Strafbarkeit eines Verhaltens allein genügt also für sich nicht, um eine Enterbung zu begründen. Weder Verurteilung nach Paragraph eins, USchG noch Entziehung der väterlichen Gewalt (Paragraphen 177, 178, ABGB) stellen für sich allein den Enterbungsgrund her.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 252/75
Entscheidungstext OGH 22.06.1976 3 Ob 252/75
NZ 1979,194
- 3 Ob 636/80
Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 636/80
- 1 Ob 95/97w
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w
Vgl
- 6 Ob 204/97m
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 204/97m
Veröff: SZ 70/229
- 6 Ob 80/10y
Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 80/10y
Vgl
- 2 Ob 101/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 2 Ob 101/24b
nur: Der Enterbungsgrund iS 768 Z 4 ABGB liegt auch dann vor, wenn der Erbe einen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden Lebenswandel führt; die unsittliche Lebensweise muss öffentliches Ärgernis erregen und beharrlich fortgesetzt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012849
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19760622_OGH0002_0030OB00252_7500000_002