Die - von der zweiten Instanz nicht zugelassene - außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Der Enterbungsgrund des § 768 Z 4 ABGB ist dann gegeben, wenn das Kind eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt. Die etwa vergleichbare Bestimmung des § 2333 Z 5 BGB verlangt die Führung eines ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel des Abkömmlings wider den Willen des Erblassers. Bei der Beurteilung dieser Begriffe muß einerseits auf die Zeitanschauung, somit auf die - sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft (1 Ob 95/97w; Welser in Rummel2, § 768 ABGB Rz 5), andererseits auf die Anschauungen und den gesellschaftlichen Lebenskreis des Erblassers (1 Ob 95/97w; vgl auch Münchener Kommentar zum BGB2 § 2333 Rz 14 mwN) - muß doch die Lebensart geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen (Kralik in Ehrenzweig, System, Erbrecht3 280) - und schließlich darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österr. Gesetze unter Verstößen gegen die öffentliche Sittlichkeit verstanden wird (6 Ob 182/64; NZ 1979, 194; 3 Ob 636/80; RIS-Justiz RS0012850). Der Enterbungsgrund des § 768 Z 4 ABGB liegt nach herrschender Auffassung auch vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, anders als hier nicht einmal strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt (NZ 1979, 194 mwN; 3 Ob 636/80; Eccher in Schwimann2 § 768 ABGB Rz 10), ohne daß dies auf Verstöße gegen die Sexualmoral beschränkt wäre; in der Entscheidung SZ 38/194 = EF 4.572 wurde etwa bei zahlreichen, wenngleich auch geringfügigen Diebstählen des Noterben das Vorliegen dieses Enterbungsgrunds bejaht (vgl auch Welser aaO § 768 ABGB Rz 8 mwN). Erforderlich ist ferner, daß die unsittliche Lebensweise beharrlich fortgesetzt wird, somit mit Wissen und Willen des Noterben länger andauert bzw durch eine Vielzahl von Verstößen gekennzeichnet ist (SZ 38/194; RIS-Justiz RS0015375; Eccher aaO § 768 ABGB Rz 10; Koziol/Welser, Grundriß10 II 392; Kralik aaO 281) und gegen den Willen des Erblassers geführt wird (NZ 1979, 194 mwN; 3 Ob 636/80, zuletzt 1 Ob 95/97w; RIS-Justiz RS0012849; Eccher aaO § 768 ABGB Rz 10). Ausgehend von diesen allgemeinen Maßstäben ist die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz zu billigen, sind doch fortgesetzte strafbare, nicht unbedeutende Eigentumsdelikte wie hier, die zu verbüßten Haftstrafen führten, geeignet, in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen und das Ansehen der Erblasserin herabzusetzen (1 Ob 95/97w mwN; Kralik aaO 280). Die Enterbung der Klägerin gemäß § 768 Z 4 ABGB durch ihre Eltern, die an der Lebensweise ihres Kindes massive Kritik übten, erweist sich demnach doch als berechtigt.a) Der Enterbungsgrund des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB ist dann gegeben, wenn das Kind eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt. Die etwa vergleichbare Bestimmung des Paragraph 2333, Ziffer 5, BGB verlangt die Führung eines ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel des Abkömmlings wider den Willen des Erblassers. Bei der Beurteilung dieser Begriffe muß einerseits auf die Zeitanschauung, somit auf die - sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft (1 Ob 95/97w; Welser in Rummel2, Paragraph 768, ABGB Rz 5), andererseits auf die Anschauungen und den gesellschaftlichen Lebenskreis des Erblassers (1 Ob 95/97w; vergleiche auch Münchener Kommentar zum BGB2 Paragraph 2333, Rz 14 mwN) - muß doch die Lebensart geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen (Kralik in Ehrenzweig, System, Erbrecht3 280) - und schließlich darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österr. Gesetze unter Verstößen gegen die öffentliche Sittlichkeit verstanden wird (6 Ob 182/64; NZ 1979, 194; 3 Ob 636/80; RIS-Justiz RS0012850). Der Enterbungsgrund des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB liegt nach herrschender Auffassung auch vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, anders als hier nicht einmal strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt (NZ 1979, 194 mwN; 3 Ob 636/80; Eccher in Schwimann2 Paragraph 768, ABGB Rz 10), ohne daß dies auf Verstöße gegen die Sexualmoral beschränkt wäre; in der Entscheidung SZ 38/194 = EF 4.572 wurde etwa bei zahlreichen, wenngleich auch geringfügigen Diebstählen des Noterben das Vorliegen dieses Enterbungsgrunds bejaht vergleiche auch Welser aaO Paragraph 768, ABGB Rz 8 mwN). Erforderlich ist ferner, daß die unsittliche Lebensweise beharrlich fortgesetzt wird, somit mit Wissen und Willen des Noterben länger andauert bzw durch eine Vielzahl von Verstößen gekennzeichnet ist (SZ 38/194; RIS-Justiz RS0015375; Eccher aaO Paragraph 768, ABGB Rz 10; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch zwei 392; Kralik aaO 281) und gegen den Willen des Erblassers geführt wird (NZ 1979, 194 mwN; 3 Ob 636/80, zuletzt 1 Ob 95/97w; RIS-Justiz RS0012849; Eccher aaO Paragraph 768, ABGB Rz 10). Ausgehend von diesen allgemeinen Maßstäben ist die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz zu billigen, sind doch fortgesetzte strafbare, nicht unbedeutende Eigentumsdelikte wie hier, die zu verbüßten Haftstrafen führten, geeignet, in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen und das Ansehen der Erblasserin herabzusetzen (1 Ob 95/97w mwN; Kralik aaO 280). Die Enterbung der Klägerin gemäß Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB durch ihre Eltern, die an der Lebensweise ihres Kindes massive Kritik übten, erweist sich demnach doch als berechtigt.
§ 768 Z 3 ABGB ist auch bei einer einzigen strafbaren Handlung verwirklicht, sofern der Noterbe zu einer zumindest 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, § 768 Z 4 ABGB hingegen erst bei einer länger andauernden vorwerfbaren und vom Erblasser nicht gebilligten Lebensweise, unabhängig davon, ob diese - anders als hier - auch zu strafbaren Handlungen führte.Paragraph 768, Ziffer 3, ABGB ist auch bei einer einzigen strafbaren Handlung verwirklicht, sofern der Noterbe zu einer zumindest 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB hingegen erst bei einer länger andauernden vorwerfbaren und vom Erblasser nicht gebilligten Lebensweise, unabhängig davon, ob diese - anders als hier - auch zu strafbaren Handlungen führte.
b) Der Beweis des Wegfalls des Enterbungsgrundes obliegt dem Kläger, denn der Erbe muß nur das Vorliegen des von ihm behaupteten Enterbungsgrundes, also die Berechtigung der Enterbung des Pflichtteilsberechtigten, behaupten und beweisen (SZ 48/19 ua, zuletzt 1 Ob 95/97w). Der Enterbungsgrund muß unbestritten im Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens, in dem die Enterbung ausgesprochen wird, vorliegen; daß der Enterbungsgrund bis zum Tod des Erblassers andauern müßte, ist entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung nicht richtig, weil es sonst einer nur durch - hier nicht einmal behaupteten - Widerruf nach § 772 ABGB zulässigen Aufhebung der Enterbung nicht bedürfte. Die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung kann somit nur durch einen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf nach § 772 ABGB aufgehoben werden (GlUNF 2241; zuletzt 1 Ob 95/97w; Welser aaO § 772 ABGB Rz 1; Kralik aaO 285), die Änderung des Lebenswandels im Zeitpunkt des Erbanfalls allein nimmt einer rechtmäßigen Enterbung nicht ihre Wirkung (Welser aaO § 768 ABGB Rz 6 mwN). Im österr. Recht fehlt nämlich eine dem § 2336 Abs 4 BGB entsprechende Norm, wonach § 2333 Z 5 BGB dann nicht mehr Entziehungsgrund ist, "wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat." Da nach übereinstimmender österr. Lehre und Rspr (10 Ob 2379/96t mwN; RIS-Justiz RS0014979) auch Verzeihung und Versöhnung allein keinen Widerruf der Enterbung iSd § 772 ABGB bedeuten, kann dem von der Klägerin hervorgehobenen Wohlverhalten und ihrem Naheverhältnis zu ihrer Mutter, der Erblasserin, im Zeitpunkt deren Todes keine rechtliche Bedeutung zukommen. Daß die Erblasserin zufolge Geschäfts- und/oder Handlungsunfähigkeit zu einem Testamentswiderruf nicht mehr in der Lage gewesen wäre, entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt.b) Der Beweis des Wegfalls des Enterbungsgrundes obliegt dem Kläger, denn der Erbe muß nur das Vorliegen des von ihm behaupteten Enterbungsgrundes, also die Berechtigung der Enterbung des Pflichtteilsberechtigten, behaupten und beweisen (SZ 48/19 ua, zuletzt 1 Ob 95/97w). Der Enterbungsgrund muß unbestritten im Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens, in dem die Enterbung ausgesprochen wird, vorliegen; daß der Enterbungsgrund bis zum Tod des Erblassers andauern müßte, ist entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung nicht richtig, weil es sonst einer nur durch - hier nicht einmal behaupteten - Widerruf nach Paragraph 772, ABGB zulässigen Aufhebung der Enterbung nicht bedürfte. Die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung kann somit nur durch einen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf nach Paragraph 772, ABGB aufgehoben werden (GlUNF 2241; zuletzt 1 Ob 95/97w; Welser aaO Paragraph 772, ABGB Rz 1; Kralik aaO 285), die Änderung des Lebenswandels im Zeitpunkt des Erbanfalls allein nimmt einer rechtmäßigen Enterbung nicht ihre Wirkung (Welser aaO Paragraph 768, ABGB Rz 6 mwN). Im österr. Recht fehlt nämlich eine dem Paragraph 2336, Absatz 4, BGB entsprechende Norm, wonach Paragraph 2333, Ziffer 5, BGB dann nicht mehr Entziehungsgrund ist, "wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat." Da nach übereinstimmender österr. Lehre und Rspr (10 Ob 2379/96t mwN; RIS-Justiz RS0014979) auch Verzeihung und Versöhnung allein keinen Widerruf der Enterbung iSd Paragraph 772, ABGB bedeuten, kann dem von der Klägerin hervorgehobenen Wohlverhalten und ihrem Naheverhältnis zu ihrer Mutter, der Erblasserin, im Zeitpunkt deren Todes keine rechtliche Bedeutung zukommen. Daß die Erblasserin zufolge Geschäfts- und/oder Handlungsunfähigkeit zu einem Testamentswiderruf nicht mehr in der Lage gewesen wäre, entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt.
Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein. Auf die Frage, ob die Klägerin bereits namhafte Beträge zur Begleichung ihrer Schulden und Schadensgutmachung (in Ansehung ihrer Vermögensdelikte) von der Erblasserin erhalten hat, kommt es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.