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Entscheidung 10 Ob 2379/96t×

Entscheidung 10 Ob 2379/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2379/96t

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 21.September 1993 verstorbenen Hofrat Dr.Heinrich H*****, zuletzt ***** vertreten durch den erbserklärten Erben Manfred H*****, Bankangestellter, *****, dieser vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Raissa H*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 17.Juni 1996, GZ 54 R 100/96m (GZ 11 C 609/94s-35 des Bezirksgerichtes Salzburg) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Ehegatte kann enterbt werden, wenn er den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat (Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB) oder wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat (Paragraph 769, ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist unter Notstand jeder Zustand der Bedrängnis - die nicht nur wirtschaftlich gemeint ist - zu verstehen, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit (natürliche Rechtsgrundsätze, Paragraph 7, ABGB) gerechterweise zu der Erwartung berechtigt, daß der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde (EvBl 1965/198; EvBl 1969/176 je mit Literaturnachweisen; EvBl 1972/220; EFSlg 36.275, 40.988; 8 Ob 549/84; 7 Ob 505/95). Ob ein Verhalten den Tatbestand des Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB erfüllt vergleiche dazu die Fallbeispiele aus der Judikatur bei Welser in Rummel2 Paragraph 768, ABGB Rz 3 und bei Eccher in Schwimann, ABGB Praxiskomm. Paragraph 768, Rz 8) und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (6 Ob 1522/96). Dies gilt auch für den Tatbestand der gröblichen Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht nach Paragraph 769, - 2.Halbsatz - ABGB; bei der Auslegung dieser Beistandspflicht ist von dem gleichen Begriff wie im Paragraph 90, ABGB auszugehen (EFSlg 51.403). Dieser Enterbungsgrund muß, soll er einen Sinn haben, jedenfalls weiter gehen als der allgemeine nach Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB: Der Erblasser muß sich also weder in einem Notstand befunden haben noch hilflos gewesen sein; die Verletzung der Beistandspflicht muß auch nicht so weit gegangen sein, daß sie einen Ehescheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG abgibt (Kralik, ErbR 283; Welser aaO Paragraph 769, Rz 2). Ob ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen den Tatbestand erfüllt, stellt eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit dar. Den Vorinstanzen, die von einer berechtigten Enterbung der Beklagten ausgegangen sind, ist keine unvertretbare Auslegung unterlaufen, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte.

Nach Paragraph 772, ABGB wird die Enterbung nur durch einen ausdrücklich in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben. Es ist allgemein anerkannt, daß der Widerruf entgegen dem vom Gesetzeswortlaut erweckten Anschein nicht bloß ausdrücklich, sondern auch stillschweigend möglich ist (zB nach Paragraphen 721, ff ABGB), aber jedenfalls eine besondere Erklärung erfordert, wie sie bei letztwilligen Anordnungen notwendig ist, während ein nur aus gewissen Umständen zu folgernder Widerruf nicht genügt (Weiß in Klang2 römisch drei 850 f mwN; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch zwei 392; Eccher aaO Paragraph 772, Rz 2). Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung bedeuten daher auch Verzeihung und Versöhnung allein keinen Widerruf der Enterbung (Weiß aaO; Ehrenzweig, System2 II/2, 585; Kralik aaO 286; Eccher aaO Paragraph 770 und Paragraph 772, jeweils Rz 2; Welser aaO Paragraph 770 und Paragraph 772, jeweils Rz 1; Koziol/Welser aaO; EvBl 1957/20; nur scheinbar gegenteilig GlUNF 3362). Warum diese Ansicht nicht aufrecht erhalten werden könne, wird in der außerordentlichen Revision nicht dargetan, weshalb für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht ausschlaggebend ist, daß eine jüngere Rechtsprechung zu Paragraph 772, ABGB fehlt (5 Ob 596/87; 5 Ob 14/95). Die von der Beklagten ins Treffen geführten Umstände könnten allenfalls auf eine - vorübergehende - Versöhnung oder Verzeihung hindeuten, bewirken aber keinen auch nur schlüssigen Widerruf der Enterbung. Auch insoweit zeigt die außerordentliche Revision keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Anmerkung

E44278 10A23796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02379.96T.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19961022_OGH0002_0100OB02379_96T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012839 Rechtssatz 09.09.1964Zivilrecht
Unter Notstand ist jeder Zustand der Bedrängnis zu verstehen, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit gerechter Weise zu der Erwartung berechtigt, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde. Haben die Adoptiveltern einen Erwachsenen des …
RS0014979 Rechtssatz 07.11.1956Zivilrecht
Auch die stillschweigende ( wirksame ) Enterbung wird nur durch eine formgerechte letztwillige Verfügung, nicht durch die bloße Verzeihung aufgehoben. Dies gilt auch für die auf Erbunwürdigkeit beruhende Enterbung.
RS0042680 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
Revision unzulässig, die nur den Hinweis auf das längere Zurückliegen einer einschlägigen OGH - Entscheidung enthält ohne darzutun, dass sich seither die dogmatischen Grundlagen der älteren Judikatur derart geändert haben, dass diese nicht mehr aufrecht erh …
RS0106221 Rechtssatz 22.10.1996Zivilrecht
Ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 2 ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für den Tatbestand der gröblichen Vernachlässigung der …
RS0106222 Rechtssatz 22.10.1996Zivilrecht
Bei der Auslegung der in § 769 ABGB genannten Beistandspflicht ist von dem gleichen Begriff wie im § 90 ABGB auszugehen.
RS0106223 Rechtssatz 22.10.1996Zivilrecht
Der Enterbungsgrund nach § 769 2. Halbsatz ABGB muß, soll er einen Sinn haben, jedenfalls weiter gehen als der allgemeine nach § 768 Z 2 ABGB: Der Erblasser muß sich also weder in einem Notstand befunden haben noch hilflos gewesen sein; die Verletzung der B …
RS0106224 Rechtssatz 22.10.1996Zivilrecht
Der Widerruf ist entgegen dem vom Gesetzeswortlaut erweckten Anschein nicht bloß ausdrücklich, sondern auch stillschweigend möglich, erfordert aber jedenfalls eine besondere Erklärung, wie sie bei letztwilligen Anordnungen notwendig ist, während ein nur aus …