Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Untergerichte gemäß § 28 (1) IPRG zutreffend österreichisches Recht angewendet haben (vgl. Schwimann in Rummel2 II, Rz 1 zu § 28 IPRG mwN).Vorweg ist festzuhalten, daß die Untergerichte gemäß Paragraph 28, (1) IPRG zutreffend österreichisches Recht angewendet haben vergleiche Schwimann in Rummel2 römisch zwei, Rz 1 zu Paragraph 28, IPRG mwN).
Ob der Enterbungsgrund bereits bei Errichtung des letzten Willens vorliegen muß, wird in der Lehre nicht einheitlich beantwortet.
Welser in Rummel2 I, Rz 3 zu § 768 ABGB, vertritt mit Hinweis auf Unger, Erbrecht, 350, und Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, 584 f, die Ansicht, daß der Enterbungsgrund zur Zeit der Enterbung bereits bestanden haben müsse, daß es jedoch genüge, wenn der Erblasser auf ein Verhalten des Noterben abstelle, das mit Wahrscheinlichkeit den Enterbungstatbestand verwirklichen werde. Weiß in Klang2 II, 841, befürwortet eine bedingte Enterbung für den Fall der späteren Verwirklichung der Enterbungsursache. Dieser Ansicht schließt sich auch Eccher in Schwimann 3, 155 an. Kralik vertritt hingegen in Erbrecht, 285, die Auffassung, daß es gleichgültig sein müsse, ob die Enterbungsursache zur Zeit der Enterbung bereits bestanden habe, da es auf die Kausalität zwischen Grund und Verfügung nicht ankomme. Ob der Wille des Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, rechtmäßig gewesen sei, sei rückwirkend vom Zeitpunkt seines Todes aus zu betrachten. Da stillschweigend und ohne Angabe von Gründen enterbt werden könne, müsse wohl auch keine Bedingung genannt werden, zumal sie ohnehin Rechtsbedingung sei.Welser in Rummel2 römisch eins, Rz 3 zu Paragraph 768, ABGB, vertritt mit Hinweis auf Unger, Erbrecht, 350, und Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht, 584 f, die Ansicht, daß der Enterbungsgrund zur Zeit der Enterbung bereits bestanden haben müsse, daß es jedoch genüge, wenn der Erblasser auf ein Verhalten des Noterben abstelle, das mit Wahrscheinlichkeit den Enterbungstatbestand verwirklichen werde. Weiß in Klang2 römisch zwei, 841, befürwortet eine bedingte Enterbung für den Fall der späteren Verwirklichung der Enterbungsursache. Dieser Ansicht schließt sich auch Eccher in Schwimann 3, 155 an. Kralik vertritt hingegen in Erbrecht, 285, die Auffassung, daß es gleichgültig sein müsse, ob die Enterbungsursache zur Zeit der Enterbung bereits bestanden habe, da es auf die Kausalität zwischen Grund und Verfügung nicht ankomme. Ob der Wille des Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, rechtmäßig gewesen sei, sei rückwirkend vom Zeitpunkt seines Todes aus zu betrachten. Da stillschweigend und ohne Angabe von Gründen enterbt werden könne, müsse wohl auch keine Bedingung genannt werden, zumal sie ohnehin Rechtsbedingung sei.
Im vorliegenden Fall trifft es zu, daß die Enterbung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, als der zur Begründung ausdrücklich angeführte Tatbestand des § 768 Z 2 ABGB schon deshalb nicht verwirklicht war, weil keine Notstandssituation des Erblassers im Sinn dieser Bestimmung vorlag. Als Friedrich R***** das Testament errichtete, ging es ihm körperlich und geistig gut, und er erfreute sich an seiner Beziehung zur Beklagten, der er testamentarisch alles zukommen lassen wollte. Aus der Tatsache allein, daß ihn der fehlende Kontakt zu seiner Tochter seelisch belastet haben mag, kann auf einen Notstand im Sinn des § 768 Z 2 ABGB nicht geschlossen werden. Es liegt allerdings die Vermutung nahe, daß Friedrich R***** davon ausging, daß es auch mit seinem zunehmenden Alter und selbst bei einer allfälligen künftigen Gebrechlichkeit und Vereinsamung keinen Kontakt mit der Klägerin geben werde. Ob die Enterbung unter diesen Umständen wirksam würde, wenn die Klägerin zwischen der Testamentserrichtung und dem Tod des Friedrich R***** tatsächlich den im Testament genannten Enterbungsgrund verwirklicht hätte, muß hier aber nicht abschließend beantwortet werden, weil der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz beizupflichten ist, daß die Klägerin auch nachträglich keinen Enterbungsgrund gesetzt hat.Im vorliegenden Fall trifft es zu, daß die Enterbung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, als der zur Begründung ausdrücklich angeführte Tatbestand des Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB schon deshalb nicht verwirklicht war, weil keine Notstandssituation des Erblassers im Sinn dieser Bestimmung vorlag. Als Friedrich R***** das Testament errichtete, ging es ihm körperlich und geistig gut, und er erfreute sich an seiner Beziehung zur Beklagten, der er testamentarisch alles zukommen lassen wollte. Aus der Tatsache allein, daß ihn der fehlende Kontakt zu seiner Tochter seelisch belastet haben mag, kann auf einen Notstand im Sinn des Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB nicht geschlossen werden. Es liegt allerdings die Vermutung nahe, daß Friedrich R***** davon ausging, daß es auch mit seinem zunehmenden Alter und selbst bei einer allfälligen künftigen Gebrechlichkeit und Vereinsamung keinen Kontakt mit der Klägerin geben werde. Ob die Enterbung unter diesen Umständen wirksam würde, wenn die Klägerin zwischen der Testamentserrichtung und dem Tod des Friedrich R***** tatsächlich den im Testament genannten Enterbungsgrund verwirklicht hätte, muß hier aber nicht abschließend beantwortet werden, weil der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz beizupflichten ist, daß die Klägerin auch nachträglich keinen Enterbungsgrund gesetzt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist unter Notstand jeder Zustand der Bedrängnis - die nicht nur wirtschaftlich gemeint ist - zu verstehen, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit (natürliche Rechtsgrundsätze, § 7 ABGB) gerechterweise zu der Erwartung berechtigt, daß der Pflichttteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde (EvBl 1965/198; EvBl 1969/176 je mitNach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist unter Notstand jeder Zustand der Bedrängnis - die nicht nur wirtschaftlich gemeint ist - zu verstehen, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit (natürliche Rechtsgrundsätze, Paragraph 7, ABGB) gerechterweise zu der Erwartung berechtigt, daß der Pflichttteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde (EvBl 1965/198; EvBl 1969/176 je mit
Literaturnachweisen; EvBl 1972/220; 4 Ob 555/79 = EFSlg 36.275; 5 Ob
756/81 = EFSlg 40.988; 8 Ob 549/84). Es ist auch richtig, daß nur die
schuldlose Unkenntnis von der Hilfsbedürftigkeit des Erblassers den Pflichtteilsberechtigten vom Vorwurf, den Enterbungsgrund gesetzt zu haben, befreien kann (vgl Welser in Rummel2 I, Rz 2 zu § 768 ABGB).schuldlose Unkenntnis von der Hilfsbedürftigkeit des Erblassers den Pflichtteilsberechtigten vom Vorwurf, den Enterbungsgrund gesetzt zu haben, befreien kann vergleiche Welser in Rummel2 römisch eins, Rz 2 zu Paragraph 768, ABGB).
Nun können zwar Eltern von ihren Kindern grundsätzlich erwarten, daß sie den Kontakt niemals gänzlich abreißen lassen und insbesondere im hohen Alter, wenn sich zudem eine schwere körperliche Gebrechlichkeit und (oder) ein geistiger Verfall einstellen, zumindest seelischen Beistand leisten, auch wenn die Pflege durch dritte Personen oder durch die öffentliche Hand gewährleistet ist. Im Regelfall wird einem Kind diese Erwartungshaltung der Eltern und deren seelisches Leid im Fall der Enttäuschung der Hoffnung auf Zuwendung durchaus erkennbar und einsehbar sein. Im vorliegenden Fall bestand aber zwischen dem Elternteil und dem Kind schon seit dessen Kleinkindalter über Jahrzehnte hindurch überhaupt kein Kontakt. Die Klägerin hatte auf die Trennung von ihrem Vater keinerlei Einfluß. Sie wuchs zudem in einem anderen Erdteil und unter dem Einfluß ihrer Mutter auf, so daß die Entfremdung zwischen ihr und ihrem Vater nahezu unvermeidlich war. Da der Wille zur Trennung nicht von der damals etwa dreijährigen Klägerin ausgehen konnte, und da es ihr unter den gegebenen Umständen wohl kaum möglich war, im Kindheitsalter aus eigenem den Kontakt mit dem Vater wieder herzustellen, wäre es an diesem gelegen gewesen, sich seinerseits zu bemühen, daß der Kontakt zur Tochter nicht gänzlich abreißt. Da der Vater aber offenbar seinerseits von sich nichts hören ließ, mußte für die Klägerin auch in ihrem späteren Leben der Eindruck entstehen, daß der Vater an ihr keinerlei Interesse hat und keinen Kontakt zu ihr wünscht. Sie konnte nicht davon ausgehen, daß der Vater darunter litt, nichts von ihr zu hören, weil sein Verhalten, sich seinerseits sein Lebtag lang nicht bei ihr zu melden, geradezu auf das Gegenteil hindeutete. Friedrich R***** hätte daher nur dann mit der Anteilnahme seiner Tochter an seinem Schicksal rechnen dürfen, wenn er von sich aus versucht hätte, den Kontakt mit ihr wieder aufzunehmen und diesen Wunsch bei ihr deponiert hätte. Auch wenn sich die Tochter trotz ernst zu nehmender Bemühungen des Vaters nach Kontakt dennoch nicht weiter um sein Schicksal gekümmert und sich nicht darüber informiert hätte, ob der Vater allenfalls ihrer Hilfe bedürfe, könnte ihr Verhalten, den in seinen letzten Lebensjahren körperlich und geistig behinderten alten Mann seinem Schicksal zu überlassen und ihn nicht einmal telefonisch oder brieflich zu kontaktieren, allenfalls als Verfehlung gegen die moralische Verpflichtung, alte und kranke Eltern in ihrer Vereinsamung und Hilflosigkeit nicht völlig im Stich zu lassen, gewertet werden (vgl 4 Ob 555/79 = EFSlg 36.275). Daß es Friedrich R***** unmöglich gewesen wäre, seine Tochter in den USA ausfindig zu machen und mit ihr in Kontakt zu treten, wurde nicht erwiesen. Es steht sogar fest, daß seiner ebenfalls in G***** wohnenden Nichte seit 1984 die genaue Adresse seiner Tochter bekannt war. Die Negativfeststellung, daß nicht festgestellt werden könne, ob ihm die Nichte dieses Wissen mitteilte, geht gemäß § 771 ABGB zu Lasten der Beklagten als Pflichtteilsschuldnerin. Abgeshen davon ist nicht anzunehmen, daß Friedrich R***** nicht bei entsprechendem Interesse den weiteren Lebensweg seiner Tochter verfolgen hätte können.Nun können zwar Eltern von ihren Kindern grundsätzlich erwarten, daß sie den Kontakt niemals gänzlich abreißen lassen und insbesondere im hohen Alter, wenn sich zudem eine schwere körperliche Gebrechlichkeit und (oder) ein geistiger Verfall einstellen, zumindest seelischen Beistand leisten, auch wenn die Pflege durch dritte Personen oder durch die öffentliche Hand gewährleistet ist. Im Regelfall wird einem Kind diese Erwartungshaltung der Eltern und deren seelisches Leid im Fall der Enttäuschung der Hoffnung auf Zuwendung durchaus erkennbar und einsehbar sein. Im vorliegenden Fall bestand aber zwischen dem Elternteil und dem Kind schon seit dessen Kleinkindalter über Jahrzehnte hindurch überhaupt kein Kontakt. Die Klägerin hatte auf die Trennung von ihrem Vater keinerlei Einfluß. Sie wuchs zudem in einem anderen Erdteil und unter dem Einfluß ihrer Mutter auf, so daß die Entfremdung zwischen ihr und ihrem Vater nahezu unvermeidlich war. Da der Wille zur Trennung nicht von der damals etwa dreijährigen Klägerin ausgehen konnte, und da es ihr unter den gegebenen Umständen wohl kaum möglich war, im Kindheitsalter aus eigenem den Kontakt mit dem Vater wieder herzustellen, wäre es an diesem gelegen gewesen, sich seinerseits zu bemühen, daß der Kontakt zur Tochter nicht gänzlich abreißt. Da der Vater aber offenbar seinerseits von sich nichts hören ließ, mußte für die Klägerin auch in ihrem späteren Leben der Eindruck entstehen, daß der Vater an ihr keinerlei Interesse hat und keinen Kontakt zu ihr wünscht. Sie konnte nicht davon ausgehen, daß der Vater darunter litt, nichts von ihr zu hören, weil sein Verhalten, sich seinerseits sein Lebtag lang nicht bei ihr zu melden, geradezu auf das Gegenteil hindeutete. Friedrich R***** hätte daher nur dann mit der Anteilnahme seiner Tochter an seinem Schicksal rechnen dürfen, wenn er von sich aus versucht hätte, den Kontakt mit ihr wieder aufzunehmen und diesen Wunsch bei ihr deponiert hätte. Auch wenn sich die Tochter trotz ernst zu nehmender Bemühungen des Vaters nach Kontakt dennoch nicht weiter um sein Schicksal gekümmert und sich nicht darüber informiert hätte, ob der Vater allenfalls ihrer Hilfe bedürfe, könnte ihr Verhalten, den in seinen letzten Lebensjahren körperlich und geistig behinderten alten Mann seinem Schicksal zu überlassen und ihn nicht einmal telefonisch oder brieflich zu kontaktieren, allenfalls als Verfehlung gegen die moralische Verpflichtung, alte und kranke Eltern in ihrer Vereinsamung und Hilflosigkeit nicht völlig im Stich zu lassen, gewertet werden vergleiche 4 Ob 555/79 = EFSlg 36.275). Daß es Friedrich R***** unmöglich gewesen wäre, seine Tochter in den USA ausfindig zu machen und mit ihr in Kontakt zu treten, wurde nicht erwiesen. Es steht sogar fest, daß seiner ebenfalls in G***** wohnenden Nichte seit 1984 die genaue Adresse seiner Tochter bekannt war. Die Negativfeststellung, daß nicht festgestellt werden könne, ob ihm die Nichte dieses Wissen mitteilte, geht gemäß Paragraph 771, ABGB zu Lasten der Beklagten als Pflichtteilsschuldnerin. Abgeshen davon ist nicht anzunehmen, daß Friedrich R***** nicht bei entsprechendem Interesse den weiteren Lebensweg seiner Tochter verfolgen hätte können.
Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, liegt hier aber auch kein Anwendungsfall des § 773a ABGB vor, weil die Worte "zu keiner Zeit" selbst bei großzügiger Auslegung nicht dahin verstanden werden können, daß dieser Tatbestand bei einem über drei Jahre andauernden Familienleben, auch wenn es schon im Kleinkindalter geendet hat, erfüllt sei. Das in einer Familie übliche Naheverhältnis bestand hier nicht nur punktuell, sondern hat doch eine gewisse Zeit gedauert (vgl 2 Ob 581/94; Welser in NZ 1990, 137 ff, insbesondere 140).Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, liegt hier aber auch kein Anwendungsfall des Paragraph 773 a, ABGB vor, weil die Worte "zu keiner Zeit" selbst bei großzügiger Auslegung nicht dahin verstanden werden können, daß dieser Tatbestand bei einem über drei Jahre andauernden Familienleben, auch wenn es schon im Kleinkindalter geendet hat, erfüllt sei. Das in einer Familie übliche Naheverhältnis bestand hier nicht nur punktuell, sondern hat doch eine gewisse Zeit gedauert vergleiche 2 Ob 581/94; Welser in NZ 1990, 137 ff, insbesondere 140).
Der durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 neu eingeführte Enterbungstatbestand des § 540 zweiter Fall ABGB ("...oder wer seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat") liegt ebenfalls nicht vor, wenn schon der Enterbungstatbestand des § 768 Z 2 ABGB zu verneinen ist. Soweit nicht ohnehin von einer weitgehenden Identität dieser Tatbestände auszugehen ist (vgl Welser aaO, 141), wäre der Erbunwürdigkeitstatbestand jedenfalls noch enger (gröbliche Vernachlässigung), keinesfalls aber weiter als jener des § 768 Z 2 ABGB zu sehen.Der durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 neu eingeführte Enterbungstatbestand des Paragraph 540, zweiter Fall ABGB ("...oder wer seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat") liegt ebenfalls nicht vor, wenn schon der Enterbungstatbestand des Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB zu verneinen ist. Soweit nicht ohnehin von einer weitgehenden Identität dieser Tatbestände auszugehen ist vergleiche Welser aaO, 141), wäre der Erbunwürdigkeitstatbestand jedenfalls noch enger (gröbliche Vernachlässigung), keinesfalls aber weiter als jener des Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB zu sehen.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.