Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22.11.1993 wurde der Klage des Antragstellers gegen den Eigentümer der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaften wegen Zuhaltung eines Kaufanbotes stattgegeben und der Liegenschaftseigentümer zur Unterfertigung eines die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften betreffenden Kaufvertrages verurteilt (10 Cg 346/93b-42 des Landesgerichtes Salzburg). Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 1.6.1994, 1 R 42/94, wurde dieses Urteil bestätigt und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
Das Erstgericht bewilligte den Antragsteller (Antrag vom 28.6.1994) auf Grund der vorhin genannten Urteile die Vormerkung des Eigentumsrechtes ob den eingangs genannten Liegenschaften.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Liegenschaftseigentümers den Beschluß des Erstgerichtes in antragsabweisendem Sinn ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Gemäß § 38 lit a GBG finde die Vormerkung auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz statt, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen werde, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Nach herrschender Lehre und überwiegender Rechtsprechung könne die Vormerkung auf Grund eines nicht rechtskräftigen Urteiles dann nicht bewilligt werden, wenn in diesem das dingliche Recht nicht unbegdingt zu- oder abgesprochen werde, sondern wenn das Urteil bloß über einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechtes oder die Verpflichtung zur Ausstellung der einverleibungsfähigen Urkunde abspreche (Feil, Liegenschaftsrecht 1583 mwN; Rz 1933, 22; ZBl 1936/222). Das Urteil, auf welches der Antragsteller sein Vormerkungsbegehren stütze, habe lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Unterfertigung einer einverleibungsfähigen Urkunde zum Gegenstand, nicht aber den Zuspruch eines dinglichen Rechtes, so daß dem Vormerkungsbegehren nicht stattgegeben werden könne.Gemäß Paragraph 38, Litera a, GBG finde die Vormerkung auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz statt, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen werde, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Nach herrschender Lehre und überwiegender Rechtsprechung könne die Vormerkung auf Grund eines nicht rechtskräftigen Urteiles dann nicht bewilligt werden, wenn in diesem das dingliche Recht nicht unbegdingt zu- oder abgesprochen werde, sondern wenn das Urteil bloß über einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechtes oder die Verpflichtung zur Ausstellung der einverleibungsfähigen Urkunde abspreche (Feil, Liegenschaftsrecht 1583 mwN; Rz 1933, 22; ZBl 1936/222). Das Urteil, auf welches der Antragsteller sein Vormerkungsbegehren stütze, habe lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Unterfertigung einer einverleibungsfähigen Urkunde zum Gegenstand, nicht aber den Zuspruch eines dinglichen Rechtes, so daß dem Vormerkungsbegehren nicht stattgegeben werden könne.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur hier zu lösenden Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nur eine mehrere Jahrzehnte alte Judikatur gegeben sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.