Rechtssatz RS0106224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106224
Geschäftszahl
10Ob2379/96t
Entscheidungsdatum
22.10.1996
Rechtssatz
Der Widerruf ist entgegen dem vom Gesetzeswortlaut erweckten Anschein nicht bloß ausdrücklich, sondern auch stillschweigend möglich, erfordert aber jedenfalls eine besondere Erklärung, wie sie bei letztwilligen Anordnungen notwendig ist, während ein nur aus gewissen Umständen zu folgernder Widerruf nicht genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106224
Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_0100OB02379_96T0000_004