Begründung:
Der Erstkläger verpachtete im Jahre 1972 die ihm damals noch allein gehörige und nun im Miteigentum beider Kläger stehende Liegenschaft EZ 1 des Grundbuches über die Kat.Gem. Mühlbach dem Beklagten, seinem Bruder, "für alleweil", solange der Beklagte als Bauer arbeiten könne und wolle.
Nachdem es wegen einer vom Beklagten ohne vorherige Zustimmung der Kläger vorgenommenen Abtragung zweier Hochsilos und deren Ersetzung durch einen Fahrsilo zu Unstimmigkeiten gekommen war, haben die Kläger den Pachtvertrag mit Schreiben vom 23.4.1985 folgendermaßen aufgekündigt:
"Betrifft: Pacht-Landwirtschaft.
Mit Wirkung 1.April 1986 ist das Pachtverhältnis - Landwirtschaft beendet. Die Betonplatten vom Fahrsilo sind zu entfernen und die Erdhügel zu planieren". Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Räumung der aufgekündigten Liegenschaft. Sie begründeten ihr Begehren lediglich mit dem Hinweis auf die erfolgte Kündigung des Pachtverhältnisses und auf die nun titellose Benützung der Liegenschaft durch den Beklagten. Im fortgesetzten Verfahren brachten sie vor, daß der Beklagte eigenmächtig zwei Hochsilos abgetragen und durch einen Fahrsilo ersetzt habe und es deshalb zu Zerwürfnissen mit dem Beklagten und Beschimpfungen durch ihn gekommen sei; daraufhin sei die Kündigung erfolgt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Maßgabe statt, daß die Kläger den Beklagten im Wohnhaus Nr.13 der Liegenschaft EZ 1 des Grundbuches über die Kat.Gem. Mühlbach für die Dauer seines Ledigenstandes aufzunehmen und ihm Unterkunft zu gewähren haben. Das Berufungsgericht traf nach Beweiswiederholung die oben (Absätze 1 bis 3) geschilderten Sachverhaltsfeststellungen und wies in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des von ihm entschiedenen Streitgegenstandes S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteige und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Zur Entscheidungsbegründung führte es im wesentlichen an:Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Maßgabe statt, daß die Kläger den Beklagten im Wohnhaus Nr.13 der Liegenschaft EZ 1 des Grundbuches über die Kat.Gem. Mühlbach für die Dauer seines Ledigenstandes aufzunehmen und ihm Unterkunft zu gewähren haben. Das Berufungsgericht traf nach Beweiswiederholung die oben (Absätze 1 bis 3) geschilderten Sachverhaltsfeststellungen und wies in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des von ihm entschiedenen Streitgegenstandes S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteige und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Zur Entscheidungsbegründung führte es im wesentlichen an:
Das Pachtverhältnis der Parteien sei auf Lebensdauer und sohin unkündbar geschlossen worden. Die Aufkündigung sei unter Beachtung der Bestimmung des § 560 Abs 1 Z 2 lit b ZPO zum 31.3.1986 erfolgt. Nach der Rechtsprechung sei der Abschluß eines Pachtvertrages auf bestimmte oder bestimmbare Zeit, zB. auf Lebenszeit, zulässig und es liege darin ein allgemeiner Kündigungsverzicht (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1116 mwH). Die außergerichtliche Aufkündigung des Pachtverhältnisses durch die Kläger sei demnach unwirksam, so daß auch das Räumungsbegehren unberechtigt sei, denn der Vertrag sei auf eine bestimmbare Zeit geschlossen worden und deshalb unkündbar. Der Hinweis der Kläger auf das Motiv ihrer Aufkündigung sei unbeachtlich, denn es sei dieses nicht als Grund für die vorzeitige Auflösung nach § 1118 ABGB geltend gemacht worden.Das Pachtverhältnis der Parteien sei auf Lebensdauer und sohin unkündbar geschlossen worden. Die Aufkündigung sei unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ZPO zum 31.3.1986 erfolgt. Nach der Rechtsprechung sei der Abschluß eines Pachtvertrages auf bestimmte oder bestimmbare Zeit, zB. auf Lebenszeit, zulässig und es liege darin ein allgemeiner Kündigungsverzicht (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1116, mwH). Die außergerichtliche Aufkündigung des Pachtverhältnisses durch die Kläger sei demnach unwirksam, so daß auch das Räumungsbegehren unberechtigt sei, denn der Vertrag sei auf eine bestimmbare Zeit geschlossen worden und deshalb unkündbar. Der Hinweis der Kläger auf das Motiv ihrer Aufkündigung sei unbeachtlich, denn es sei dieses nicht als Grund für die vorzeitige Auflösung nach Paragraph 1118, ABGB geltend gemacht worden.
Die Zulässigkeit der Revision wurde damit begründet, daß nach Kenntnis des Berufungsgerichtes nur eine ältere Rechtsprechung vorhanden sei.
Die Kläger bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Sie stellen den Hauptantrag, in Abänderung des angefochtenen Urteiles die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz wiederherzustellen, und begehren hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt in erster Linie die Zurückweisung dieses Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit und in zweiter Linie, dem Rechtsmittel der Kläger nicht Folge zu geben.Die Kläger bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Sie stellen den Hauptantrag, in Abänderung des angefochtenen Urteiles die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz wiederherzustellen, und begehren hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt in erster Linie die Zurückweisung dieses Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit und in zweiter Linie, dem Rechtsmittel der Kläger nicht Folge zu geben.