Rechtssatz RS0107850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107850
Entscheidungsdatum
29.10.1997
Rechtssatz
Der spätere Wegfall eines Enterbungsgrunds (also nach der Enterbung in einer letztwilligen Erklärung) ist ohne Belang, weil die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung nur durch einen ausdrücklichen, in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf (§ 772 ABGB) aufgehoben werden kann.Der spätere Wegfall eines Enterbungsgrunds (also nach der Enterbung in einer letztwilligen Erklärung) ist ohne Belang, weil die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung nur durch einen ausdrücklichen, in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf (Paragraph 772, ABGB) aufgehoben werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107850
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00095_97W0000_005