Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 768 Z 4 ABGB kann ein Kind enterbt werden, wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt. Was gegen die öffentliche Sittlichkeit verstößt, hängt von der Zeitanschauung, aber auch von der des gesellschaftlichen Lebenskreises des Erblassers ab. Ein strafbares Verhalten verstößt jedenfalls gegen die öffentliche Sittlichkeit, insbesondere wenn eine Fülle von - nicht unbedeutenden - Straftaten verübt wurde und dies zu langjährigen, tatsächlich verbüßten Haftstrafen führte (3 Ob 636/80; SZ 38/194 = EF 4572; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 5 und 8 zu § 768; Gschnitzer/Faistenberger, Erbrecht2, 56; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht, 280 f; Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 10 zu § 768). Der Kläger bestreitet auch gar nicht, daß sein Lebenswandel bis zur letzten Verurteilung im Jahre 1982 einen Enterbungsgrund im Sinne des § 768 Z 4 ABGB darstellte. Er zieht auch lediglich im Wege unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und gar nicht konkret in bezug auf das Testament aus dem Jahre 1991 in Zweifel, daß ihn sein verstorbener Vater - wie die Vorinstanzen als Tatsachen unanfechtbar feststellten (vgl 3 Ob 636/80; NZ 1979, 194) - im Testament vom 14.5.1991 absichtlich mit Stillschweigen übergangen habe und ihn somit im Sinne des § 782 ABGB rechtmäßig habe enterben wollen (siehe hiezu 3 Ob 636/80; NZ 1979, 194; Welser aaO Rz 2 zu § 771; Gschnitzer/Faistenberger aaO 57; Ehrenzweig/Kralik aaO 286; Weiß in Klang III2 891; Stubenrauch, Kommentar zum ABGB I8 939 ff; Umlauft, Pflichteilsminderung nach § 773a ABGB, in NZ 1990, 143 [146 f]). Der Kläger vertritt jedoch die Ansicht, es liege kein Enterbungsgrund vor, weil er sich nach seiner letzten Verurteilung durch ein Strafgericht im Jahre 1982 wohlverhalten und insbesondere keine Straftaten mehr begangen habe; er sei durch die letzte Verurteilung und die daran anschließende Haft geläutert worden. Im Zeitraum von der letzten Verurteilung bis zur Haftentlassung am 7.3.1989 war allerdings die Möglichkeit des Klägers, neuerlich Straftaten ähnlich der von ihm 11 Jahre hindurch verübten (insbesondere Diebstähle und Raub) zu begehen, ganz wesentlich eingeschränkt war, weil er sich in Haft befand. Daß er bis zur Haftentlassung seine Lebensart dermaßen nachhaltig gebessert habe, daß von einer beharrlichen, gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart nicht mehr die Rede sein könnte, hat er somit nicht bewiesen. Der Beweis des Wegfalls des Enterbungsgrunds obliegt aber dem Kläger, denn der Erbe hat nur das Vorliegen des von ihm behaupteten Enterbungsgrunds, also die Berechtigung der Enterbung des Pflichtteilsberechtigten, zu behaupten und zu beweisen (SZ 48/19 uva). Wurde der Kläger in der Zeit von 1971 bis 1982 insgesamt 20mal wegen verschiedener Eigentums- und Gewaltdelikte strafrechtlich zu langen Freiheitsstrafen verurteilt, war ihm während der Verbüßung der letzten Freiheitsstrafe bis zum 7.3.1989 relativ wenig Möglichkeit zur Begehung ähnlicher Straftaten geboten und verfügte der Erblasser letztwillig am 14.5.1991, also etwas mehr als zwei Jahre nach der letzten Haftentlassung des Klägers, über sein Vermögen unter Übergehung des unehelichen Sohnes, dann kann dieser Sachverhalt nur dahin beurteilt werden, daß der Kläger rechtmäßig (stillschweigend) enterbt wurde. Die im Vergleich zu dem langen Zeitraum, in dem der Kläger Straftaten größeren Ausmaßes verübte, kurze Zeitspanne zwischen der Haftentlassung und der Testamentserrichtung rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß der Kläger seine beharrliche, gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart aufgegeben habe; einen anderen Beweis als den der Tatsache, daß zwischen Haftentlassung und Testamentserrichtung eine gewisse, vergleichsweise jedoch kurze Zeit verstrichen sei, konnte der Kläger für den Wegfall seiner beharrlich anstößigen Lebensart weder anbieten noch erbringen. Vielmehr lagen die Voraussetzungen des § 768 Z 4 ABGB auch zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch den Erblasser vor, weil der Kläger einen sehr langen Zeitraum hindurch seine Lebensweise nie entscheidend geändert hatte (vgl 3 Ob 636/80; SZ 38/194; Ehrenzweig/Kralik aaO 281; Eccher aaO). Gerade bei einer gewiß schändlichen Lebensart wie hier genügt es auch nicht, daß der Enterbte sie kurz vor dem Tod des Erblassers aufgibt, um seinen Pflichtteil zu retten (Ehrenzweig/Kralik aaO 285).Gemäß Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB kann ein Kind enterbt werden, wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt. Was gegen die öffentliche Sittlichkeit verstößt, hängt von der Zeitanschauung, aber auch von der des gesellschaftlichen Lebenskreises des Erblassers ab. Ein strafbares Verhalten verstößt jedenfalls gegen die öffentliche Sittlichkeit, insbesondere wenn eine Fülle von - nicht unbedeutenden - Straftaten verübt wurde und dies zu langjährigen, tatsächlich verbüßten Haftstrafen führte (3 Ob 636/80; SZ 38/194 = EF 4572; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 5 und 8 zu Paragraph 768,; Gschnitzer/Faistenberger, Erbrecht2, 56; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht, 280 f; Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 768,). Der Kläger bestreitet auch gar nicht, daß sein Lebenswandel bis zur letzten Verurteilung im Jahre 1982 einen Enterbungsgrund im Sinne des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB darstellte. Er zieht auch lediglich im Wege unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und gar nicht konkret in bezug auf das Testament aus dem Jahre 1991 in Zweifel, daß ihn sein verstorbener Vater - wie die Vorinstanzen als Tatsachen unanfechtbar feststellten vergleiche 3 Ob 636/80; NZ 1979, 194) - im Testament vom 14.5.1991 absichtlich mit Stillschweigen übergangen habe und ihn somit im Sinne des Paragraph 782, ABGB rechtmäßig habe enterben wollen (siehe hiezu 3 Ob 636/80; NZ 1979, 194; Welser aaO Rz 2 zu Paragraph 771,; Gschnitzer/Faistenberger aaO 57; Ehrenzweig/Kralik aaO 286; Weiß in Klang III2 891; Stubenrauch, Kommentar zum ABGB I8 939 ff; Umlauft, Pflichteilsminderung nach Paragraph 773 a, ABGB, in NZ 1990, 143 [146 f]). Der Kläger vertritt jedoch die Ansicht, es liege kein Enterbungsgrund vor, weil er sich nach seiner letzten Verurteilung durch ein Strafgericht im Jahre 1982 wohlverhalten und insbesondere keine Straftaten mehr begangen habe; er sei durch die letzte Verurteilung und die daran anschließende Haft geläutert worden. Im Zeitraum von der letzten Verurteilung bis zur Haftentlassung am 7.3.1989 war allerdings die Möglichkeit des Klägers, neuerlich Straftaten ähnlich der von ihm 11 Jahre hindurch verübten (insbesondere Diebstähle und Raub) zu begehen, ganz wesentlich eingeschränkt war, weil er sich in Haft befand. Daß er bis zur Haftentlassung seine Lebensart dermaßen nachhaltig gebessert habe, daß von einer beharrlichen, gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart nicht mehr die Rede sein könnte, hat er somit nicht bewiesen. Der Beweis des Wegfalls des Enterbungsgrunds obliegt aber dem Kläger, denn der Erbe hat nur das Vorliegen des von ihm behaupteten Enterbungsgrunds, also die Berechtigung der Enterbung des Pflichtteilsberechtigten, zu behaupten und zu beweisen (SZ 48/19 uva). Wurde der Kläger in der Zeit von 1971 bis 1982 insgesamt 20mal wegen verschiedener Eigentums- und Gewaltdelikte strafrechtlich zu langen Freiheitsstrafen verurteilt, war ihm während der Verbüßung der letzten Freiheitsstrafe bis zum 7.3.1989 relativ wenig Möglichkeit zur Begehung ähnlicher Straftaten geboten und verfügte der Erblasser letztwillig am 14.5.1991, also etwas mehr als zwei Jahre nach der letzten Haftentlassung des Klägers, über sein Vermögen unter Übergehung des unehelichen Sohnes, dann kann dieser Sachverhalt nur dahin beurteilt werden, daß der Kläger rechtmäßig (stillschweigend) enterbt wurde. Die im Vergleich zu dem langen Zeitraum, in dem der Kläger Straftaten größeren Ausmaßes verübte, kurze Zeitspanne zwischen der Haftentlassung und der Testamentserrichtung rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß der Kläger seine beharrliche, gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart aufgegeben habe; einen anderen Beweis als den der Tatsache, daß zwischen Haftentlassung und Testamentserrichtung eine gewisse, vergleichsweise jedoch kurze Zeit verstrichen sei, konnte der Kläger für den Wegfall seiner beharrlich anstößigen Lebensart weder anbieten noch erbringen. Vielmehr lagen die Voraussetzungen des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB auch zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch den Erblasser vor, weil der Kläger einen sehr langen Zeitraum hindurch seine Lebensweise nie entscheidend geändert hatte vergleiche 3 Ob 636/80; SZ 38/194; Ehrenzweig/Kralik aaO 281; Eccher aaO). Gerade bei einer gewiß schändlichen Lebensart wie hier genügt es auch nicht, daß der Enterbte sie kurz vor dem Tod des Erblassers aufgibt, um seinen Pflichtteil zu retten (Ehrenzweig/Kralik aaO 285).
Abgesehen davon, daß der Vater des Klägers bereits etwa ein Jahr nach der Errichtung des Testaments verstorben ist und dieser Zeitraum - wie der Revisionswerber selbst zugesteht - bei der Beurteilung der Frage, ob das beharrliche Führen einer anstößigen Lebensart vorlag, nicht ins Gewicht fällt, ist der spätere Wegfall eines Enterbungsgrunds (also nach der Enterbung in einer letztwilligen Erklärung) ohne Belang (Weiß aaO 892), weil die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung könnte nur durch einen ausdrücklichen, in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf (§ 772 ABGB) aufgehoben werden könnte (GlUNF 2241; Stubenrauch aaO 941; Weiß aaO 891; Welser aaO Rz 1 zu § 772; Ehrenzweig/Kralik aaO 285).Abgesehen davon, daß der Vater des Klägers bereits etwa ein Jahr nach der Errichtung des Testaments verstorben ist und dieser Zeitraum - wie der Revisionswerber selbst zugesteht - bei der Beurteilung der Frage, ob das beharrliche Führen einer anstößigen Lebensart vorlag, nicht ins Gewicht fällt, ist der spätere Wegfall eines Enterbungsgrunds (also nach der Enterbung in einer letztwilligen Erklärung) ohne Belang (Weiß aaO 892), weil die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung könnte nur durch einen ausdrücklichen, in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf (Paragraph 772, ABGB) aufgehoben werden könnte (GlUNF 2241; Stubenrauch aaO 941; Weiß aaO 891; Welser aaO Rz 1 zu Paragraph 772,; Ehrenzweig/Kralik aaO 285).
Die Enterbung des Klägers gemäß § 768 Z 4 ABGB erweist sich demnach als berechtigt.Die Enterbung des Klägers gemäß Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB erweist sich demnach als berechtigt.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.