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Rechtssatz RS0108736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108736

Geschäftszahl

6Ob204/97m; 6Ob82/14y

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Rechtssatz

a) Bei der Beurteilung des Enterbungsgrundes des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB muß einerseits auf die Zeitanschauung, somit auf die - sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft, andererseits auf die Anschauungen und den gesellschaftlichen Lebenskreis des Erblassers - muß doch die Lebensart geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen - und schließlich darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österreichischen Gesetze unter Verstößen gegen die öffentliche Sittlichkeit verstanden wird. Fortgesetzte strafbare, nicht unbedeutende Eigentumsdelikte, die zu verbüßten Haftstrafen führten, sind geeignet, in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen und das Ansehen der Erblasserin herabzusetzen.

b) Die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung kann nur durch einen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf nach Paragraph 772, ABGB aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 204/97m
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 204/97m
    Veröff: SZ 70/229
  • 6 Ob 82/14y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 82/14y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108736

Im RIS seit

28.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2014

Dokumentnummer

JJR_19971029_OGH0002_0060OB00204_97M0000_001