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Entscheidung 6 Ob 80/10y×

Entscheidung 6 Ob 80/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob80/10y

Entscheidungsdatum

19.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. K***** P*****, vertreten durch Mag. Christian August Hacker, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. C***** P*****, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Gleisdorf, wegen 145.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. März 2010, GZ 3 R 7/10i-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob ein Verhalten den Tatbestand des Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0106221). Dies gilt auch für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen den Tatbestand des Erbunwürdigkeitsgrundes der gröblichen Vernachlässigung der aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten (Paragraph 540, 2. Fall ABGB) erfüllt, und für die Frage, ob ein Verhalten den Tatbestand des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB verwirklicht.

Dem Berufungsgericht, das von einer nicht berechtigten Enterbung und dem Nichtvorliegen eines Erbunwürdigkeitsgrundes ausgegangen ist, ist eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht unterlaufen.

Notstand im Sinn des Paragraph 768, Absatz 2, ABGB ist jeder Zustand der - nicht nur wirtschaftlichen - Bedrängnis, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit gerechterweise zur Erwartung berechtigt, der Noterbe werde dem Erblasser helfen (RIS-Justiz RS0012839 [T3]). Die ausführlich begründete Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich die Erblasserin, die noch sehr rüstig war und ihr Leben selbstständig führen konnte, die niemals krankheitsbedingt hilfsbedürftig war und keine finanziellen Schwierigkeiten hatte, nach dem festgestellten Sachverhalt nie in einer Situation befunden habe, die die Annahme eines Notstands rechtfertigen würde, ist jedenfalls vertretbar. Der Revisionswerber zeigt denn auch nicht konkret eine Notlage der Erblasserin im dargelegten Sinn auf.

Der Erbunwürdigkeitsgrund des Paragraph 540, 2. Fall ABGB ist im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „gröbliche Vernachlässigung“ noch enger, keinesfalls aber weiter als jener des Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB zu sehen (RIS-Justiz RS0037146), sodass er nicht vorliegt, wenn schon - wie im Anlassfall - der Enterbungstatbestand des Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB zu verneinen ist (2 Ob 252/00y).

Der Enterbungsgrund nach Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB erfordert, dass die unsittliche Lebensweise des Kindes öffentliches Ärgernis erregte und dass sie beharrlich fortgesetzt, somit mit Wissen und Willen des Noterben länger andauert bzw durch eine Vielzahl von Verstößen gekennzeichnet ist (RIS-Justiz RS0015375; 6 Ob 204/97m SZ 70/229 mwN) und gegen den Willen des Erblassers geführt wird (6 Ob 204/97m SZ 70/229 mwN). Die Strafbarkeit eines Verhaltens genügt für sich allein nicht, um eine Enterbung nach Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB zu begründen (3 Ob 252/75). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die einmalige Begehung eines Betrugs, der mit bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bestraft wurde, keine „beharrliche“ Lebensweise des Klägers im Sinn der angeführten Gesetzesstelle ist und dass das festgestellte Verhalten des Klägers gegen die Erblasserin nicht geeignet war, in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen, weil nicht festgestellt wurde, dass es öffentlich gesetzt oder bekannt wurde, ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung jedenfalls vertretbar.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt auch kein Erbunwürdigkeitsgrund gemäß Paragraph 540, 1. Fall ABGB vor, weil dem Kläger - wenn überhaupt - nur eine vorsätzliche Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB anzulasten wäre, die nicht mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

Textnummer

E94156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00080.10Y.0519.000

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20100519_OGH0002_0060OB00080_10Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012839 Rechtssatz 09.09.1964Zivilrecht
Unter Notstand ist jeder Zustand der Bedrängnis zu verstehen, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit gerechter Weise zu der Erwartung berechtigt, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde. Haben die Adoptiveltern einen Erwachsenen des …
RS0012849 Rechtssatz 22.06.1976Zivilrecht
Der Enterbungsgrund iS 768 Z 4 ABGB liegt auch dann vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt; die unsittliche Lebenswe …
RS0015375 Rechtssatz 11.11.1965Zivilrecht
"Beharrlichkeit" setzt ein bewusstes und gewolltes Festhalten an der anstößigen Lebensart voraus, das sich freilich in der Regel aus der Fortsetzung der anstößigen Lebensweise durch längere Zeit bzw. der Vielzahl der Verstöße erschließen lassen wird.
RS0037146 Rechtssatz 08.03.1995Zivilrecht
Soweit nicht ohnehin von einer weitgehenden Identität dieser Tatbestände auszugehen ist, ist der Erbunwürdigkeitstatbestand des § 540 2.Fall ABGB jedenfalls noch enger (gröbliche Vernachlässigung), keinesfalls aber weiter als jener des § 768 Z 2 ABGB zu sehen.
RS0106221 Rechtssatz 22.10.1996Zivilrecht
Ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 2 ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für den Tatbestand der gröblichen Vernachlässigung der …