Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187-191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Es ist zwar richtig, daß nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (RZ 1987, 143; SZ 64/98 uva; zuletzt 1 Ob 628/94) dann, wenn eine Unterbrechung zwingend vorgesehen ist, die Verweigerung der Unterbrechung anfechtbar ist. In diesem Fall kann auch gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine die Unterbrechung anordnende Entscheidung abgeändert wurde, Rekurs erhoben werden (ÖBl 1987, 39 uva).Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach den Paragraphen 187 -, 191, ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Es ist zwar richtig, daß nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (RZ 1987, 143; SZ 64/98 uva; zuletzt 1 Ob 628/94) dann, wenn eine Unterbrechung zwingend vorgesehen ist, die Verweigerung der Unterbrechung anfechtbar ist. In diesem Fall kann auch gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine die Unterbrechung anordnende Entscheidung abgeändert wurde, Rekurs erhoben werden (ÖBl 1987, 39 uva).
Liegt bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid vor, besteht die Bindung des Gerichtes daran auch dann, wenn eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben wurde; die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde an sich ist kein zwingend vorgeschriebener Unterbrechungsgrund (10 ObS 2374/96g ua). Im vorliegenden Fall ist die Unterbrechung des Verfahrens im Gesetz nicht zwingend angeordnet.
Gemäß § 14 Abs 8 TVergG hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Landesvergabeamtes zu begehren, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides abhängig ist und das Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält. Nach dem Einlagen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden. § 14 Abs 8 TVergG ordnet sohin - ähnlich wie § 11 Abs 1 AHG - eine Unterbrechung des Verfahrens nur dann zwingend an, wenn der Bescheid des Landesvergabeamtes seitens des Gerichtes einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterzogen wird. Dazu hat sich aber das Gericht nicht veranlaßt gesehen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 8, TVergG hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Landesvergabeamtes zu begehren, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides abhängig ist und das Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält. Nach dem Einlagen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden. Paragraph 14, Absatz 8, TVergG ordnet sohin - ähnlich wie Paragraph 11, Absatz eins, AHG - eine Unterbrechung des Verfahrens nur dann zwingend an, wenn der Bescheid des Landesvergabeamtes seitens des Gerichtes einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterzogen wird. Dazu hat sich aber das Gericht nicht veranlaßt gesehen.
Der Auftraggeber, der Bewerber oder Bieter selbst kann - wie auch die Rechtsmittelwerberin selbst zutreffend erkennt - den Verwaltungsgerichtshof nicht anrufen. Die Bescheide des Landesvergabeamtes - einer Behörde im Sinne des Art 133 Z 4 B-VG - unterliegen überhaupt keinem administrativen Instanzenzug, sondern - abgesehen von der nur durch das Gericht zu veranlassenden Überprüfungsmöglichkeit gemäß § 14 Abs 8 TVergG - lediglich der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 B-VG.Der Auftraggeber, der Bewerber oder Bieter selbst kann - wie auch die Rechtsmittelwerberin selbst zutreffend erkennt - den Verwaltungsgerichtshof nicht anrufen. Die Bescheide des Landesvergabeamtes - einer Behörde im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG - unterliegen überhaupt keinem administrativen Instanzenzug, sondern - abgesehen von der nur durch das Gericht zu veranlassenden Überprüfungsmöglichkeit gemäß Paragraph 14, Absatz 8, TVergG - lediglich der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG.
Aus § 14 Abs 8 TVergG ist aber entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin nicht der Schluß zu ziehen, daß im Falle der Anfechtung eines Bescheides des Landesvergabeamtes vor dem Verfassungsgerichtshof durch einen Bewerber, Bieter oder wie hier durch den Auftraggeber die Unterbrechung des Verfahrens zwingend anzuordnen sei, auch wenn das Gesetz - wie sie konzediert - dies nicht ausdrücklich vorschreibt. Es hat vielmehr der allgemeine Grundsatz zu gelten, daß die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde an sich keinen zwingenden Unterbrechungsgrund bildet. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß im Bereich des hier relevanten Nachprüfungsverfahrens nach § 8 TVergG ein administrativer Instanzenzug überhaupt nicht vorgesehen ist, sondern das Landesvergabeamt in erster und letzter Instanz entscheidet.Aus Paragraph 14, Absatz 8, TVergG ist aber entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin nicht der Schluß zu ziehen, daß im Falle der Anfechtung eines Bescheides des Landesvergabeamtes vor dem Verfassungsgerichtshof durch einen Bewerber, Bieter oder wie hier durch den Auftraggeber die Unterbrechung des Verfahrens zwingend anzuordnen sei, auch wenn das Gesetz - wie sie konzediert - dies nicht ausdrücklich vorschreibt. Es hat vielmehr der allgemeine Grundsatz zu gelten, daß die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde an sich keinen zwingenden Unterbrechungsgrund bildet. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß im Bereich des hier relevanten Nachprüfungsverfahrens nach Paragraph 8, TVergG ein administrativer Instanzenzug überhaupt nicht vorgesehen ist, sondern das Landesvergabeamt in erster und letzter Instanz entscheidet.
Da somit keine zwingende Unterbrechung bei Anrufung des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist und der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem dieses den Antrag, das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen, abgewiesen hat, gemäß § 192 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, sodaß dieser zurückzuweisen ist.Da somit keine zwingende Unterbrechung bei Anrufung des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist und der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem dieses den Antrag, das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die eingebrachte Beschwerde zu unterbrechen, abgewiesen hat, gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, sodaß dieser zurückzuweisen ist.