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Rechtssatz RS0010241×

Rechtssatz RS0010241

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010241

Entscheidungsdatum

15.10.2009

Rechtssatz

1.) Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. 2.) Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des BM. sein Ende; so ist im Verfahren über Wohnungsraum oder Betriebsraum - Einweisungen der Widerruf - oder Aufhebungsbescheid mit der Entscheidung des BM. f. soz. Verw. ein endgültiger. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. 3.) Mit der formellen Rechtskraft des Widerrufskenntnisses wird der Besitzer unredlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 262/49
    Entscheidungstext OGH 22.09.1949 1 Ob 262/49
    SZ 22/138
  • 1 Ob 1/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 1/90
    nur: Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. 2.) Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des BM. sein Ende. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. (T1)
  • 10 ObS 2374/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2374/96g
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid vorliegt, besteht die Bindung des Gerichtes daran auch dann, wenn eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben wurde. (T2)
  • 8 Ob 397/97h
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 397/97h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 35/99s
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 35/99s
    nur: Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des BM. sein Ende. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. (T3); Beis wie T2
  • 7 Ob 207/06a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 207/06a
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    Auch; nur: Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. (T4); nur: Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0010241

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009

Dokumentnummer

JJR_19490922_OGH0002_0010OB00262_4900000_001