Rechtssatz RS0010241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010241
Entscheidungsdatum
15.10.2009
Rechtssatz
1.) Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. 2.) Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des BM. sein Ende; so ist im Verfahren über Wohnungsraum oder Betriebsraum - Einweisungen der Widerruf - oder Aufhebungsbescheid mit der Entscheidung des BM. f. soz. Verw. ein endgültiger. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. 3.) Mit der formellen Rechtskraft des Widerrufskenntnisses wird der Besitzer unredlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 262/49
Entscheidungstext OGH 22.09.1949 1 Ob 262/49
SZ 22/138
- 1 Ob 1/90
Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 1/90
nur: Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. 2.) Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des BM. sein Ende. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. (T1)
- 10 ObS 2374/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2374/96g
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn bereits ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid vorliegt, besteht die Bindung des Gerichtes daran auch dann, wenn eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben wurde. (T2)
- 8 Ob 397/97h
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 397/97h
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 35/99s
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 35/99s
nur: Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. Der administrative Instanzenzug findet in der Regel mit der Entscheidung des BM. sein Ende. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. (T3); Beis wie T2
- 7 Ob 207/06a
Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 207/06a
Vgl auch; Beis wie T2
- 2 Ob 277/08m
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
Auch; nur: Bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde tritt die Rechtswirkung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein. (T4); nur: Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur ein außerordentliches Rechtsmittel. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0010241
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19490922_OGH0002_0010OB00262_4900000_001